Revision eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug bei Ankauf von gekeulten Masttieren; Einordnung von Beihilfen zur Stützung des Schweinemarktes bei Schweinepest
Leitsatz (redaktionell)
- Bei Zahlungen aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen (so genannte echten Zuschüssen) fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und den Zahlungen, so dass die Leistungen nicht steuerpflichtig sind.
- Bloß technische Anknüpfungen von Fördermaßnahmen an Leistungen eines Unternehmers führen nicht dazu, die Förderung zum Entgelt „für die Leistungen” machen, wenn das Förderziel nicht die Subvention der Preise zu Gunsten der Abnehmer, sondern die Subvention des leistenden Unternehmers ist.
- Der Ankauf von Schweinen im allgemeinpolitischen Interesse einer Stützung des Schweinemarktes (bei Auftreten der Schweinepest) ist keine umsatzsteuerpflichtige Leistung und nicht steuerbar.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 12 S. 2, § 14 Abs. 5, § 15; AO § 176
Streitjahr(e)
1997, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) der Klägerin den Vorsteuerabzug aus Gutschriften für den Ankauf von Mastschweinen und Ferkeln zu Recht versagt hat.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Klägerin ist Marktordnungsstelle für die in der Europäischen Union bestehenden gemeinsamen Marktorganisationen (z.B. für Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Rind-, Schweine- und Schaffleisch, Milch und Milcherzeugnisse) und insoweit v.a. bei der Intervention von Waren, bei der privaten Lagerhaltung und bei Beihilfemaßnahmen tätig. Soweit sie Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrnimmt, gilt dies gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 5 UStG als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Nach einem (erneuten) Ausbruch der sog. klassischen Schweinepest Anfang 1997 in einigen Erzeugungsgebieten Deutschlands wurden Schutz- und Überwachungszonen errichtet und die Vermarktung von lebenden Schweinen und Schweinefleisch vorübergehend untersagt. Dadurch befürchtete die Kommission der EU eine schwerwiegende Störung des Schweinemarktes in Deutschland und hielt es für erforderlich, dass zur Stützung des Schweinemarktes außerordentliche Maßnahmen getroffen werden. Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Schweinepest sollten daher die in den entsprechenden Gebieten erzeugten Schweine vom normalen Absatz ausgeschlossen und zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die für andere Zwecke als die menschliche Ernährung bestimmt sind. Für die Abgabe der aus den betroffenen Gebieten stammenden Mastschweine und Ferkel an die Behörden sollte eine Beihilfe festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erließ die Kommission am 03.03.1997 die Verordnung (EG) Nr. 414/97. Nach deren Art. 1 kann den Erzeugern auf deren Antrag durch die zuständigen deutschen Behörden eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie Mastschweine (Art. 1 Abs. 1) bzw. Ferkel (Art. 1 Abs. 3) an diese Behörden abgeben, wobei die Mastschweine und Ferkel aus bestimmten Schutz- und Überwachungszonen stammen mussten. Die Höhe der Beihilfe ergibt sich nach Art. 4 der o.g. Verordnung grundsätzlich aus dem Marktpreis für Schweineschlachtkörper der Handelsklasse E; für Ferkel wurde die Beihilfe auf 55 ECU bzw. 47 ECU pro Stück festgesetzt. Die Kosten der Maßnahme wurden zu 70% aus dem Haushalt der EG erstattet und in Höhe von 30% aus nationalen Mitteln bestritten (Art. 1 Abs. 3 der VO).
Die Umsetzung dieser Verordnung oblag der Klägerin. Hierzu erließ sie am 27.05.1997 eine Anordnung (Bl. 51 ff Anlagenband) und am 03.02.1998 eine Dienstanweisung (Bl. 49 ff Anlagenband), nach denen Voraussetzung einer Beihilfegewährung die Stellung eines entsprechenden Antrages durch den Erzeuger/Landwirt ist. Das weitere Verfahren beschreibt die Dienstanweisung wie folgt: „Diesen (Antrag) übergibt er (Landwirt) mit der letzten Quittung über die Beiträge zur Tierseuchenkasse und sonstigen von dem betroffenen Bundesland geforderten Unterlagen der zuständigen Landesdienststelle. Diese prüft die Belege, erteilt den Zuschlag und leitet das Angebot über den Landwirt an die Klägerin am Ort der Keulung weiter. Die zuständige Landesdienststelle koordiniert den Termin für die Übernahme der Tiere durch die Klägerin und den Transport zur TBA …Bei der Anlieferung an die TBA kontrolliert der Prüfer der Klägerin die Unversehrtheit sowie Identität der Plomben und entfernt sie. Danach stellt er das Ladungsgewicht fest und überwacht anschließend die Beseitigung der Tierkörper in der TBA. Die TBA bescheinigt täglich, dass alle angelieferten Tierkörper beseitigt wurden” (Bl. 49, 52 Anlagenband).
Die betroffenen Landwirte boten der Klägerin – der Dienstanweisung entsprechend – auf einem Vordruck „Sondermaßnahme zur Stützung des Sc...