vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI K 13/19)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des Rabattfreibetrages für Tagesfreifahrkarten für den Fernverkehr Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Freibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG ist auch einem Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens zu gewähren, der geldwerte Vorteile in Gestalt von Freifahrkarten für den inländischen Fernverkehr als Tagesticket erhält.
2. Der Sachbezug des Begünstigten besteht nicht in den verklausuliert als "Tagesticket Fern“ umschriebenen Berechtigungsscheinen, sondern in der am konkreten Tag erbrachten verbilligten Beförderungsleistung, wie sie in den Streitjahren auch anderen Kunden der Deutschen Bahn AG angeboten wurde.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 3 Sätze 1-2
Streitjahr(e)
2012, 2014
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anwendung des Freibetrages nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG. Der 193x geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens (im Folgenden: ,BEV') und erzielte in den Streitjahren entsprechende Versorgungsbezüge. Zusätzlich erhielt er geldwerte Vorteile in Gestalt von Freifahrkarten für den inländischen Fernverkehr mit der Bezeichnung "Tagestickets M Fern F“ sowie in zwei Fällen mit der Bezeichnung "Tagesticket M Fern Zu“ (Tagesticket M Fern mit zu leistender Zuzahlung), die – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – für 2012 mit insgesamt 1.155,36 Euro und für 2014 mit insgesamt 1.153,06 Euro zu bewerten sind (vgl. die im Verwaltungsverfahren vorgelegten "Ausweise“ des BEV, abgelegt in der Mitte des mit Blattzahlen nicht versehenen Bandes Einkommensteuerakten). Die Fahrtberechtigungen wurden von der Deutschen Bahn AG bzw. deren Konzerngesellschaften gewährt, in deren Geschäftsbereich der Kläger während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt war und bei der es sich um die Nachfolgerin des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn handelt.
Nach den insoweit allgemein vorgegebenen Bedingungen der Deutschen Bahn AG gewährten die Tagestickets M Fern F ein Nutzungsrecht in der Art einer Tagesnetzkarte im gesamten Netz der Deutsche Bahn AG und waren an einem maximal sechs Monate nach dem Erwerb liegenden, vor Fahrtantritt einzutragenden Tag (bzw. bis 3 Uhr des Folgetages) gültig, wobei die Fahrt beliebig oft unterbrochen werden durfte. Bestimmte Züge waren zu bestimmten Zeiten von der Nutzung ausgeschlossen (Sperrzüge bzw. Sperrzeiten). Die Anzahl der überlassenen Tagestickets M Fern F war begrenzt (kontingentiert). Umtausch und Erstattung waren ausgeschlossen. Für das Tagesticket mit Zuzahlung (Tagesticket M Fern Zu) galten entsprechende Bedingungen, jedoch mussten keine Sperrzeiten beachtet und es durften beliebig viele Fahrtberechtigungen erworben werden.
Der Beklagte (das Finanzamt, im Folgenden: ,FA') folgte den am 29.05.2013 für 2012 und am 31.03.2015 für 2014 zur Zusammenveranlagung eingereichten Einkommensteuererklärungen der Kläger und setzte die Einkommensteuer gegenüber den Klägern durch Bescheid vom 09.04.2014 auf 45.432,- Euro und durch Bescheid vom 03.07.2015 auf 49.881,- Euro fest. Dabei berücksichtigte das FA die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für 2012 mit 159.677,- Euro und für 2014 mit 167.235,- Euro, worin die genannten geldwerten Vorteile gemäß den Bescheinigungen ("Ausweisen“) des BEV jeweils ungemindert als Einnahmen enthalten waren.
Gegen die Einkommensteuerbescheide für 2012 und 2014 legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und beantragten mit Verweis auf das Urteil des Finanzgericht Köln vom 22.05.3013 (7 K 3185/12) den Abzug des Freibetrages nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG, weil die vom BEV erhaltenen Fahrtberechtigungen ihrer Ansicht nach unter den Tatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG fielen. Bis zur endgültigen Klärung im Revisionsverfahren VI R 41/13 sei das Einspruchsverfahren ruhend zu stellen. Mit Bescheid vom 07.09.2015 setzte das FA die Einkommensteuer für 2014 – bei fortgesetztem Ansatz von Einkünften des Klägers aus nichtselbständige Arbeit i.H.v. 167.235,- Euro – auf 49.679,- Euro herab und wies die Einsprüche betreffend die Jahre 2012 und 2014 im Übrigen durch Einspruchsentscheidung vom 26.10.2015 als unbegründet zurück, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (abgelegt am Ende des mit Blattzahlen nicht versehenen Bandes Einkommensteuerakten). Der Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG sei in Bezug auf die "Tagestickets M Fern F“ nicht anwendbar, weil diese Fahrtberechtigungen für Dritte am Markt nicht erhältlich seien. Die zwischenzeitlich vorliegende Revisionsentscheidung des BFH im Verfahren VI R 41/13 enthalte hierzu keine verwertbaren Informationen und können nicht berücksichtigt werden.
Mit ihrer hiergegen am 30.11.2015 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr auf die Gewährung des Rabattfreibetrages gerichtetes ...