Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch für Ausländer mit zeitlich befristetem Bleiberecht
Leitsatz (redaktionell)
Ein Ausländer, der nur ein zeitlich befristetes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, hat keinen Anspruch auf dem Bezug von Kindergeld.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 2 S. 1
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist mit ihrem Mann und ihren fünf Kindern im Jahr 1993 aus der Republik Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat hier Asyl beantragt. Die Familie lebt seither in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von wiederholt verlängerten Aufenthaltsbefugnissen. Im August 1995 hat der Ehemann der Klägerin einen schweren Arbeitsunfall erlitten. Er ist seither arbeitsunfähig und bezieht seit 1996 eine Dauerrente von der .... Berufsgenossenschaft. Im April 2001 hat er einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld für seine drei jüngsten Kinder gestellt, die noch im Haushalt der Eltern leben. Diesen Antrag hat die Familienkasse abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht mit Urteil vom 28.04.2003 3 K 3546/01 abgewiesen. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen VIII B 146/03 bei dem Bundesfinanzhof anhängig.
Am 31.01.2003 ist ein Antrag der Klägerin bei der Familienkasse eingegangen, mit dem sie die Zahlung von Kindergeld für drei Kinder an sich beantragt. Diesen Antrag hat die Familienkasse mit Verfügung vom 25.02.2003 abgelehnt und den dagegen eingelegten Einspruch mit Entscheidung vom 03.04.2003 abgewiesen. Auf die Begründungen der beiden Entscheidungen wird Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weiter einen Anspruch auf Kindergeld ab Januar 2003 geltend.
Zur Begründung äußert die Klägerin die Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Kindergeld, weil sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei und sie ein dauerndes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland anstrebe. Die Unterscheidung des Gesetzes in § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zwischen Ausländern, die in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland seien und solchen Ausländern, die einen entsprechenden Aufenthaltstitel nicht besäßen, sei ein auslegungsfähiges gesetzgeberisches Versehen zumindest für den Personenkreis, der in Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei und einen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland anstrebe. Außerdem stehe ihr Kindergeld aufgrund des deutsch jugoslawischen Sozialabkommens zu. Sie sei zwar keine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin. Sie habe jedoch die Pflege ihres erwerbsunfähigen Mannes übernommen und erhalte dafür Pflegegeld. Damit sei sie einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Die Klägerin äußert auch die Auffassung, das gerichtliche Verfahren ihres Mannes sei für den anhängigen Rechtsstreit vorgreiflich und beantragt die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits für den Fall, dass das Gericht der Klage nicht stattgeben sollte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Familienkasse unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 25.02.2003 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 03.04.2003 zu verpflichten, Kindergeld an sie ab Januar 2003 für die drei in ihrem Haushalt lebenden Kinder zu zahlen.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.10.2003 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 90 Abs. 2 FGO. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Kindergeldakten für die Klägerin vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat nach dem Gesetz keinen Anspruch auf Kindergeld für die in ihrem Haushalt lebenden drei Kinder.
1. Zum Bezug von Kindergeld ist ein im Inland lebender ausländischer Staatsbürger gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nur berechtigt, wenn er in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Ausländergesetz - AuslG -) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) ist. Die Klägerin besitzt keinen entsprechenden qualifizierten Aufenthaltstitel.
Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, wonach ein Ausländer, der nur ein zeitlich befristetes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, einem Ausländer mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel gleichzustellen sei. Die entsprechende Differenzierung beruht nicht - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vermutet - auf einem Versehen des Gesetzgebers, sondern entspricht § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der vor 1996 gültigen Fassung. Die Differenzierung ist auch sachgerecht und nicht verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, solchen Personengrupp...