Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung zur Anwendung der Begünstigungsregelungen des § 10 StromStG
Leitsatz (redaktionell)
Zur Anwendung der in § 10 Abs. 2 – 4 StromStG enthaltenen eigenständigen Begünstigungsregelungen ist neben der Erfüllung der in den jeweiligen Absätzen enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich, dass es sich bei dem begünstigten Betrieb um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes handelt.
Normenkette
StromStG § 10
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die gemäß Bescheid vom letztlich vollständig versagte Erstattung der Stromsteuer nach § 10 Stromsteuergesetz für das Kalenderjahr 2002. Das zunächst auf das gesamte Kalenderjahr 2002 gerichtete Klagebegehren wurde gemäß Antrag in der mündlichen Verhandlung zeitlich eingeschränkt.
Die XYAktiengesellschaft hatte sich mit Schreiben vom wegen der sich aus der vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der XYGruppe ergebenden strom- und mineralölsteuerrechtlichen Auswirkungen an die beklagte Verwaltungsbehörde gewandt. Die damalig aktuelle gesellschaftsrechtliche Struktur stellte die Klägerin in diesem Schreiben sowie in der Klagebegründung wie folgt dar:
Die A und B GmbH war zum damaligen Zeitpunkt eine 100%ige Tochter der XYAktiengesellschaft. Im Rahmen der sogenannten A-Fusion hatte die XYAktiengesellschaft in 1993 einen 51%igen Anteil durch Sacheinlage ihres rechtlich unselbständigen A- und B-Betriebes in die A und B GmbH erworben. Der restliche 49%ige Anteil wurde durch Vertrag vom 21.07.1998 erworben. Die unternehmerische Tätigkeit der A und B GmbH umfasst seit dieser Zusammenführung überwiegend den Geschäftsbereich A und C-Produkte sowie den Geschäftsbereich B.
Im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der XYGruppe hat die A und B GmbH mit Sitz in S aus ihrem Vermögen den Teilbetrieb (Geschäftsbereich) A- und C-Produkte mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit nach näherer Maßgabe der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zur Urkunde des Notars N in S vom 14.12.2001 getroffenen Regelungen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 131 Abs. 1 Umwandlungsgesetz auf die XYA-GmbH mit Sitz in S gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten durch Einräumung eines neuen Geschäftsanteils mit Wirkung vom 01.10.2001 übertragen.
Die XYA-GmbH wurde am 24.03.1997 unter der Firma D-GmbH gegründet. Danach erfolgte die Umfirmierung zur E-GmbH, ehe die Firma im Vorgriff auf die geplante Ausgliederung mit Eintragung vom 19.10.2010 in XYA-GmbH geändert wurde.
Darüber hinaus hat die A und B GmbH aus ihrem Vermögen den Teilbetrieb (Geschäftsbereich) B mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit nach näherer Maßgabe der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zu einer weiteren Urkunde des Notars N in S vom 14.12.2001 getroffenen Regelungen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 131 Abs. 1 Umwandlungsgesetz auf die XYB GmbH mit Sitz in S gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten durch Einräumung eines neuen Geschäftsanteils mit Wirkung zum 01.10.2001 übertragen.
Die XYB GmbH wurde unter der Firma F-GmbH am 15.10.1997 gegründet. Eine Umfirmierung zur XYB GmbH erfolgte mit Eintragung am 22.11.2001.
Die XYB GmbH fungierte wie auch die XYA GmbH zunächst nur als Projektgesellschaft.
Schließlich hat die A und B GmbH ihr verbliebenes Vermögen als Ganzes unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz auf die XY Aktiengesellschaft mit Sitz in S mit Wirkung vom 01.10.2001 übertragen.
Ausweislich des die Firma der Klägerin betreffenden Handelsregisterauszuges wurde die Ausgliederung am 08.02.2002 in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers, der A und B GmbH eingetragen.
Zu der firmenrechtlichen Entwicklung wurden im Erörterungstermin vom 15.03.2011 ergänzende Feststellungen getroffen.
Soweit es hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Entwicklung der D-GmbH unaufgeklärte und/oder nichtstimmige Daten in den Handelsregistereintragungen gibt, erfolgte diese firmenrechtliche Entwicklung noch zu einer Zeit, als die Projektgesellschaft zum Bereich der DD gehörte. Die XY Gruppe hatte zu jener Zeit noch nichts damit zu tun. Nach Angaben von Herrn , gehörte zum DD Konzern u.a. auch die G-Gruppe. Hierbei handelte es sich um eine Kommanditgesellschaft. Zu den Vermögensgegenständen dieser Kommanditgesellschaft gehörte auch die bereits in E-GmbH geänderte ursprüngliche D-GmbH bzw. deren Gesellschaftsanteile. Der XY Konzern erwarb mit Wirkung zum 31.12.1999 diese G-KG. Ab diesem Zeitpunkt gehörten damit auch die Gesellschaftsanteile an der E-GmbH zum XY Konzern. Der zu Zeiten der Zugehörigkeit zur DD erfolgten Umfirmierung der D-GmbH in die E-GmbH lag ursprünglich einmal wohl die Absicht zugrunde, ein E-Werk im Bereich S1 zu kaufen und zu betreiben. Diese Absicht wurde allerdings zu keinem Zeitpunkt in die Tat umgesetzt. Als der XY Konzern die G-KG übernahm, war zwar die...