rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Nachzahlungszinsen bei fehlendem Liquiditätsvorteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Entsteht durch Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 01 eine Steuernachzahlung, weil eine in den Voranmeldungen zu erfassende Lieferung nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 01, sondern erst im Jahr 02 enthalten war, ist ein Erlass der anfallenden gesetzlichen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nicht zwingend geboten, obwohl durch Zahlung der Umsatzsteuer in 02 vor Erlass der Jahreserklärung kein Liquiditätsvorteil mehr bestand.

 

Normenkette

AO § 233a Abs. 1, § 227

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.06.2004; Aktenzeichen V B 168/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Recht einen Antrag der Klägerin auf Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1998 in Höhe von 50,-- DM abgelehnt hat.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Unternehmensberatung und die Erstellung von Software zum Geschäftsgegenstand hat. Sie reichte am 31.5.2000 beim FA eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 ein, die zu einer festzusetzenden Umsatzsteuer von 7.946,80 DM und zu einem Unterschiedsbetrag von 5.005,30 DM führte. Das FA setzte daraufhin mit Bescheid vom 21.6.2000 für den Zeitraum vom 1.4.2000 bis zum 31.5.2000 Zinsen nach § 233 a AO in Höhe von 50,-- DM fest. Gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid hat die Klägerin innerhalb der Rechtsbehelfsfrist keinen Einspruch eingelegt. Zu dem Unterschiedbetrag ist es im Wesentlichen dadurch gekommen, dass die Klägerin in der Jahreserklärung einen Umsatz in Höhe von 30.000,-- DM, über den sie erst im Januar 1999 eine Rechnung erstellt hatte, berücksichtigte. In ihren Voranmeldungen hatte die Klägerin den Umsatz zuvor nicht in der Voranmeldung für Dezember 1998, sondern erst in der Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 1999 berücksichtigt und die darauf entfallende Umsatzsteuer im April 1999 an das FA entrichtet. Gleichzeitig mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 reichte die Klägerin beim FA eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 1999 ein, in der die angemeldeten Umsätze - korrespondierend mit den nunmehr für 1998 erklärten Umsätzen - um 30.000,-- DM niedriger angemeldet wurden.

Mit Schreiben vom 10.8.2000, beim FA am 16.8.2000 eingegangen, machte die Klägerin geltend, die Berechnung der Zinsen sei falsch, da am 1.4.2000 die 4.800,-- DM, die auf den nunmehr für 1998 erklärten Umsatz entfielen, bereits mit der Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 1999 an das FA gezahlt worden seien. Sie beantrage deswegen den Erlass der Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit.

Das FA lehnte den Antrag mit Verfügung vom 22.8.2000 ab. Wegen der Begründung wird auf Bl. 12 f. der vom FA vorgelegten Umsatzsteuerakte Bezug genommen. Den von der Klägerin gegen die Ablehnungsverfügung eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 1.12.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einem Erlass stehe entgegen, dass die Klägerin durch die verspätete Erfassung des Umsatzes in ihren Voranmeldungen einen Liquiditätsvorteil von drei Monaten gehabt habe, sodass die rechtmäßig erfolgte Zinsfestsetzung für zwei Monate nicht unbillig sei. Wegen des weiteren Inhalts der Einspruchsentscheidung wird auf Bl. 18 ff. der Umsatzsteuerakte Bezug genommen.

Mit ihrer vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Zur Begründung macht sie geltend, im Streitfalle sei für eine Verzinsung kein Raum. Für eine Verzinsung sei allein entscheidend, ob eine Forderung bei Fälligkeit beglichen sei oder ein Zahlungseingang noch ausstehe. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht bedeute dies unter Beachtung der in § 233 a AO geregelten Karenzzeit, dass eine Verzinsung nur erfolgen könne, wenn die streitige Forderung am 1.4.2000 nicht bereits von der Klägerin bezahlt worden wäre. Da die Klägerin den Umsatz, der zu der Zinsfestsetzung geführt habe, aber bereits aufgrund der eingereichten Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 1999 im April 1999 an das FA gezahlt habe, habe im Zeitpunkt des Beginns des Zinslaufs keine offene, einer Verzinsung zugängliche Forderung des FA mehr bestanden. Die Klägerin macht geltend, aufgrund einer falschen Wahl der Begriffe und falscher Formulierungen in der Gesetzesformulierung des § 233 a AO könne der Zweck der Vorschrift, offene Forderungen nach Ablauf einer Karenzzeit zu verzinsen, nicht erreicht werden. Da das Gesetz mit keinem Wort auf das Datum des Zahlungseingangs eingehe, könnten anhand dessen Zinsen nicht zutreffend festgesetzt werden. Denn hierfür sei neben der Höhe der Forderung allein die Differenz zwischen Fälligkeits- und Zahlungseingangsdatum entscheidend. Eine Sollverzinsung, wie sie das Gesetz vorsehe, stelle aus diesem Grunde keine Verzinsung dar. Durch den in ihnen enthaltenen „Begriffswirrwarr” könne die Steuergesetze keiner ...

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