rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltliche Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO
Leitsatz (redaktionell)
- Greift ein Steuerpflichtiger die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und nicht die Feststellung des Einheitswertes mit dem Einspruch an, kann er mit der Klage nicht geltend machen, das Finanzamt sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Durchführung einer „Veranlagung des Grundsteuermessbetrages” gehindert gewesen.
- Der nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO erforderliche Hinweis, in dem der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von der Grundregel des § 181 Abs. 1 AO bestimmt wird, muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Feststellungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war.
- Sie braucht keine genauen Angaben darüber zu enthalten, für welche Steuerarten und für welche Besteuerungszeiträume den getroffenen Feststellungen Rechtswirkungen zukommen sollen.
- Ist der nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO erforderliche Hinweis in dem betreffenden Feststellungsbescheid nicht enthalten, kann er in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden, sofern die Festsetzungsfrist für die anhängige Steuer bei Ergehen der Einspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen war.
- Der Eintritt der Verjährung muss unmissverständlich im Bezug auf den jeweiligen Regelungsgegenstand zum Ausdruck gebracht werden. Es reicht nicht aus, wenn jeweils nur allgemein von Verjährung die Rede ist, nicht jedoch von der Feststellungsfrist für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages.
Normenkette
AO § 181 Abs. 5 S. 2
Streitjahr(e)
1996
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten war zunächst nur die Frage streitig, ob ein Bescheid zur Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1996 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) später noch berichtigt werden konnte. Inzwischen ist die Frage streitig geworden, ob der Berichtigungsbescheid im Hinblick auf die zuvor eingetretene Feststellungsverjährung einen Hinweis enthält, der den gesetzlichen Anforderungen des § 181 Abs. 5 Satz 2 AO entspricht. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Rechtsstreit bezieht sich auf das Grundstück … in … . Auf diesem Grundstück hatten die damaligen Eigentümer, die Kläger zu 1. und zu 2. im Jahr 1968 ein Wohngebäude errichtet. Der Beklagte (das Finanzamt) hatte für das Grundstück auf die Stichtage 01.01.1974 und 01.01.1979 jeweils einen Einheitswert sowie die Grundstücksart „Einfamilienhaus” festgestellt (Bescheide vom 24.01.1975 und vom 12.09.1978). Die für den Einheitswert maßgebliche Jahresrohmiete hatte es jeweils anhand einer Wohnfläche von … m² ermittelt.
Im Jahr 1996 nahmen die Kläger zu 1. und zu 2. eine Erweiterung des bisherigen Wohngebäudes vor. In der diesbezüglichen Einheitswerterklärung gaben sie an, die bisherige Wohnfläche sei um … m² (im Obergeschoss sowie im Dachgeschoss) erweitert worden. Das Finanzamt ermittelte daraufhin die Jahresrohmiete anhand einer Wohnfläche von … m² ( = neugeschaffene Wohnfläche ). Die bisherige Wohnfläche von … m² ließ es unberücksichtigt. Dementsprechend stellte es mit Bescheid vom 07.04.1997 den Einheitswert auf den 01.01.1996 mit 61.900 DM fest. Die Grundstücksart „Einfamilienhaus” ließ es unverändert.
Mit notariellem Vertrag vom ...12.2004 übertrugen die Kläger zu 1. und zu 2. das Grundstück auf ihre Tochter, die Klägerin zu 3. Das Finanzamt nahm daraufhin durch Bescheid vom 25.08.2005 eine entsprechende Zurechnungsfortschreibung auf den Stichtag 01.01.2005 vor.
Im Jahr 2006 erhielt das Finanzamts (Bewertungsstelle) Kenntnis davon, dass das Wohngebäude durch die im Jahr 1996 durchgeführte Erweiterung die Merkmale für die bewertungsrechtliche Einordnung als „Zweifamilienhaus” erlangt hatte. Aufgrund weiterer Ermittlungen stellte es sodann fest, dass der Einheitswertfeststellung auf den 01.01.1996 eine falsche Wohnflächenberechnung zu Grunde gelegt worden war. Hiervon ausgehend erließ es am 28.11.2006 einen „Bescheid über den Einheitswert des Grundbesitzes und den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.1996”. Bezüglich des Einheitswerts führte es im Wege der Berichtigung nach § 129 AO eine Wert- und Artfortschreibung durch, indem es den Einheitswert mit 110.900 DM (entsprechend 56.702 €) und die Grundstücksart „Zweifamilienhaus” feststellte. Bezüglich des Grundsteuermessbetrags führte es unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Neuveranlagung auf den 01.01.2002 durch. Unter der Rubrik „Erläuterungen” machte es folgende Angaben: „Der Bescheid wurde geändert, da bei der Ermittlung des Einheitswerts bisher versehentlich von einer Wohnfläche von … m² für ein Einfamilienhaus ausgegangen worden ist. Nach einer Überprüfung der Wohnflächen wurde festgestellt, dass nach der Aufstockung des Wohngebäu...