Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Leistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV geforderte „leichte Nachprüfbarkeit” ist dahingehend zu verstehen, dass die zu führenden Aufzeichnungen laufend vorzunehmen sind und der Buchnachweis mindestens in seinen Grundlagen unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes erstellt werden muss
2. Ergänzungen von zunächst unvollständigen buchmäßigen Aufzeichnungen sind auf den Voranmeldungszeitraum begrenzt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wurde.
3. Der Buchnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung und damit gesetzliche Bedingung der Steuerfreiheit, sein nicht rechtzeitiges Vorliegen führt zwangsläufig zur Versagung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1b, § 6a Abs. 3 UStDV § 17c; AO § 41
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger den für innergemeinschaftliche Lieferungen erforderlichen Buchnachweis zeitgerecht erbracht hat.
Der Kläger ist als Einzelunternehmer Gesamtrechtsnachfolger der Firma C KG, die im Streitjahr Organträgerin der Autohaus C GmbH (Autohaus) war. Das Autohaus verkaufte als Vertragshändler der Firma Mercedes Benz für diese LKW und PKW.
Im Frühjahr 1994 bestellte der belgische Autohändler A bei dem Autohaus 20 Vorführwagen Mercedes Benz zum Preis von insgesamt 1.018.200,-- DM. Hierüber schlossen A und das Autohaus auch einen schriftlichen Kaufvertrag ab. Der belgische Autohändler überwies die Kaufpreise netto auf ein speziell für die Abwicklung eingerichtetes und auf „Autohaus C GmbH” lautendes Konto. Nach Eingang des Geldes holte der Händler mit einem eigenen Transporter die Fahrzeuge vom Hof des Autohauses ab.
Da aus Gebietschutzgründen nur für Verkäufe an Abnehmer im Kreis ein Provisionsanspruch besteht, schaltete das Autohaus den als Kunden bekannten Kraftfahrzeug-Händler B aus D ein. Gegen eine Provision von 300,-- DM pro Kraftfahrzeug erklärte sich dieser dazu bereit, die Vorführwagen pro forma an- und weiterzuverkaufen. Das Autohaus schloss daraufhin mit der Firma B Kaufverträge über die o.g. Pkw ab und stellte hierüber Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer aus. Die Firma B überließ dem Autohaus Blanko-Rechnungsformulare, auf denen sodann im Namen der Firma B Rechnungen über die Vorführwagen an den belgischen Händler A ausgestellt wurden.
In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Juli, August und September machte die Firma B die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 152.730,-- DM als Vorsteuer geltend; diese sollte anschließend an das Autohaus weitergeleitet werden. Der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) führte daraufhin im Oktober 1994 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Firma B durch. Die Betriebsprüfung wertete die Verkäufe des Autohauses an die Firma B als Scheinlieferungen, weil diese Firma nur formal als Strohmann zwischengeschaltet gewesen sei und versagte daher den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen.
Der Kläger, der den Vorgang zunächst als steuerpflichtigen Umsatz behandelt hatte, erfuhr am 15.11.1994 von dem Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und setzte daraufhin die Firma B mit den Gutschriften vom 23.11.1994 davon in Kenntnis, dass die Rechnungen vom Juli bis September 1994 gegenstandslos seien. Außerdem stornierte er am 25.11.1994 die jeweiligen Buchungen. Die entsprechenden Erlöse buchte er sodann auf dem Konto „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen” ein und berücksichtigte diesen Vorgang dementsprechend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 1994.
Wegen der steuerlichen Konsequenzen aus den Betriebsprüfungsfeststellungen bei der Firma B fand am 29.4.1996 eine Besprechung zwischen Vertretern des Autohauses und des FA statt. Dabei vertrat das FA die Auffassung, dass der Organträger die in den Rechnungen über die Scheinlieferungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) schulde. Nach diesem Gespräch reichte die KG am 14.5.1996 eine berichtigte Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1994 ein, in der sie die Bemessungsgrundlage von 32.529.333,00 DM um 1.018.200 DM auf 33.547.533,00 DM erhöhte.
Das FA erließ am 25.6.1996 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 1994, in dem es die Umsatzsteuer aus den Rechnungen an die Firma B in D als nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Umsatzsteuer erfasste. Vom 14.8. bis 9.12. 1997 führte das FA beim Autohaus eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Dabei versagte es dem Kläger für die Lieferungen an den belgischen Abnehmer die Steuerfreiheit, weil die für die Steuerbefreiung erforderlichen Aufzeichnungen nicht laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen worden seien.
Das FA änderte daraufhin unter dem 14.3.1998 erneut den Umsatzsteuerbescheid 1994 und erhöhte die steuerpflichtigen Lieferungen um 1.018.200,-- DM. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 22.2.1999 als unbegründet zurü...