Entscheidungsstichwort (Thema)
Besondere Schulkosten für ein verhaltensauffälliges Kind keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für die Unterbringung eines schwer erzielbaren Kindes in einer adäquaten Schule aus psychologischen Gründen sind nicht als Krankheitskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen.
2. Die Aufwendungen sind auch dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn das Jugendamt einem Antrag auf betreutes Wohnen nach § 34 JugendhilfeG stattgegeben und die psychologische Betreuung für notwendig erklärt hat.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1, 5; JugendhilfeG § 34
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger begehren für das Streitjahr 1996 die Anerkennung eines Verlustes in Höhe von…DM aus der Vermietung der Eigentumswohnung in A sowie die Anerkennung von…DM als außergewöhnliche Belastung betreffend den Sohn B.
Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung betreffend B liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde: B ist der Adoptivsohn der Kläger und kam mit 2 Jahren in deren Familie. Ab 8.8.1994 besuchte B das Gymnasium C-Internat. Am 4.3.1996 stellten die Kläger einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes nach § 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (betreutes Wohnen). Mit Schriftsatz vom 12.12.1996 wurde den Klägern vom Jugend- und Sportamt des Landkreises D mitgeteilt, dass Bruder E die Betreuung von B ab dem 1.9.1996 sicherstellt und zwar an den Wochenenden und in den Ferien.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u.a.…DM als außergewöhnliche Belastung für B (mit Heimunterbringung) geltend. Es handelt sich dabei um Kosten der Heimunterbringung, Betreuung, Versicherungskosten, Internatskosten und Taschengeld.
Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung resultiert aus der Vermietung der Eigentumswohnung in A.
Der Kläger erwarb die Wohnung am 13.5.1996 zu einem Kaufpreis von …DM. Für 1996 machten die Kläger einen Verlust von…DM geltend. Mit der Erklärung legten sie die Kopie eines Mietvertrages mit ihrer Tochter G vor. Ausweislich des Vertrages beginnt das Mietverhältnis am 1.8.1996; der Mietzins beträgt insgesamt 1.098 DM und setzt sich zusammen aus Miete in Höhe von 750 DM und Nebenkosten von 348 DM. Unterschrieben wurde der Vertrag von der Klägerin am 1.7.1996; die Unterschrift der Mieterin trägt kein Datum. Auf Nachfrage des Beklagten legten die Kläger nochmals eine Kopie eines mit der Tochter geschlossenen Mietvertrages vor, der ebenfalls am 1.7.1996 von der Klägerin unterschrieben wurde; die Unterschrift der Tochter ist auch hier mit keinem Datum versehen. Ausweislich dieser Kopie beträgt der Mietzins 780 DM. Die Zahlung der Miete soll auf ein Konto bei der Sparkasse X erfolgen.
Beide Kopien weisen die Vordrucknummer 12.97 auf.
Im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 8.2.1999 erkannte der Beklagte lediglich die geltend gemachten 3.062 DM als außergewöhnliche Belastung (nachgewiesene Kosten) sowie einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.800 DM nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen auswärtiger Unterbringung des Sohnes an. Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung wurde nicht berücksichtigt. Der am 12.2.1999 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, dem Beklagten lägen offensichtlich zwei schriftliche Mietverträge vor, von denen aber nur einer, nämlich der mit einem Mietzins von 780 DM tatsächlich durchgeführt worden sei. Der andere Mietvertrag stelle nur einen zusätzlichen Entwurf dar, der in dieser Form nie realisiert worden sei und dem Beklagten lediglich irrtümlich übersandt worden sei. Es werde zwar eingeräumt, dass sie, die Kläger, nicht mit Sicherheit den Zeitpunkt der Unterzeichnung bestimmen könnten und der schriftliche Mietvertrag möglicherweise erst nach dem 1.7.1996 bzw. erst nach dem tatsächlichen Mietbeginn am 1.8.1996 unterzeichnet worden sei. Es liege aber ein von beiden Parteien unterzeichneter Mietvertrag vor, der auch bürgerlich-rechtlich wirksam sei. Ihre Tochter hätte an ihrem Studienort auf jeden Fall eine Unterkunft anmieten müssen. Andererseits hätten sie, die Kläger, diese Wohnung an fremde Dritte vermietet, wenn nicht die Tochter als Mieterin in Frage gekommen wäre. Auch die Mietzuschüsse der Großeltern könnten nicht von Bedeutung sein.
Aus dem Original des Mietvertrages ergebe sich, dass die Parteien den Vertrag so geschlossen hätten, wie er auch durchgeführt worden sei. Daher habe man die ursprüngliche Absicht verworfen, die schon voreilig vorgenommenen Eintragungen mit Tip-Ex ausgelöscht und dann - entsprechend der bereits seit dem 1.8.1996 laufenden Vertragsabwicklung - 780 DM als Miete eingetragen. Die tatsächliche Durchführung auf der Basis einer Miete in dieser Höhe sei seit dem 1.8.1996 erfolgt. Es handele sich um eine Nettomiete. Belegt seien die Zahlungen durch die vorgelegten Quittungen. Sämtliche Nebenkosten seien von ihrer Toch...