rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Rechtsgeschäft bei Befriedigung eines Pflichtteilsanspruchs durch Beteiligung an einer Hausgemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs dergestalt, dass der Pflichtteilsberechtigte statt des ihm (an sich) zustehenden Geldbetrages eine Beteiligung am Unternehmen erhält oder an einer Hausgemeinschaft beteiligt wird, stellt eine Leistung im abgekürzten Zahlungsweg dar, in der ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu sehen ist.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 179 Abs. 1, 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a; BGB § 364
Streitjahr(e)
2007, 2008, 2009, 2010, 2011
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Erfüllung eines erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs durch Beteiligung an einer Hausgemeinschaft, die Vermietungseinkünfte bezieht, ein entgeltliches Geschäft darstellt.
Die Hausgemeinschaft B (Klägerin) besteht aus folgenden Personen: A, C, D, E, F G und H. Vor der hier interessierenden Teilerbauseinandersetzung und Pflichtteilserfüllung stellte sich die Situation hinsichtlich des (nunmehr) von der Hausgemeinschaft vermieteten Mietshauses in I, wie folgt dar:
Ursprüngliche Eigentümerin des Objekts war Frau J, die am 25.06.1969 von ihren Kindern K und L zu gleichen Teilen beerbt wurde. Alleinerbin des am 07.10.1984 verstorbenen L war dessen Ehefrau M, die am 17.08.1997 nach dem Erbvertrag vom 02.04.1973 zu je 1/2 von ihren Kindern C und A beerbt wurde. Die am 12.06.2005 verstorbene K setzte mit notariellem Testament vom 09.02.2004 die Beteiligten D, E, F, H und G zu je 1/5 als ihre Erben ein.
Der Beteiligte A ist - wie sich offensichtlich erst später herausgestellt hat - das leibliche Kind von K und machte mit Vertrag vom 30.03.2007 seinen Pflichtteil (in Höhe von 50 % des inländischen Nachlasses der verstorbenen K geltend.
Mit Erbauseinandersetzungs- und Pflichtteilserfüllungsvertrag vom 30.03.2007 setzten sich die Beteiligten über das Mietwohngrundstück in I in der Form auseinander, dass der Beteiligte A zur Abgeltung seines Pflichtteilsanspruchs die Hälfte des Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft nach K erhielt. Es wurden keine Abfindungszahlungen geleistet.
Danach ergeben sich nunmehr folgende Miteigentumsanteile an der Hausgemeinschaft:
A 50 % (25 % resultierend aus der Erbfolge nach M
und 25 % resultierend aus der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs
betreffend den Erbfall der (leiblichen) Mutter
K.
C 25 %
D 5 %
E 5 %
F 5 %
H 5 %
G 5 %
Mit am 10.12.2012 beim Beklagten eingegangenem Antrag (Bl. 149 der Feststellungsakten) beantragte die Hausgemeinschaft die Feststellungsbescheide 2007-2011 (wörtlich: „2007 ff”), die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, dahingehend zu ändern, dass beim Gesellschafter A jährlich jeweils Sonderwerbungskosten Höhe von 3.800 € berücksichtigt werden. Begründet wurde dieser Antrag mit Tz. 35 des BMF-Schreiben vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, mit dem BFH-Urteil vom 16.12.2004 BStBl II 2005, 554 und dem Urteil des Finanzgerichts Berlin -Brandenburg vom 25.06.2008, 3 K 1012/06 B, EFG 2008, 1563. Danach handelt es sich nach Auffassung der Klägerin bei der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs durch Beteiligung an einer Hausgemeinschaft, wie vorliegend, um ein entgeltliches Geschäft. Bei dem Betrag von 3.800 € handelt es sich um die anteilige AfA des A an dem I Objekt (vgl. im einzelnen Bl. 149 der Feststellungsakten).
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 25.09.2013 eine Änderung der Bescheide ab. Der Einspruch hiergegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Rechtsauffassung des Beklagten betrifft Tz. 35 des vorbezeichneten BMF-Schreibens die Erbauseinandersetzung von Mischnachlässen (Betriebsvermögen und Privatvermögen). Darum gehe es vorliegend nicht. Nach Tz. 22 des BMF-Schreibens führe eine Teilung ohne Abfindungszahlungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung über Privatvermögen nicht zur Entstehung von Anschaffungskosten oder Veräußerungsgewinnen. Bei einer realen Teilung des Nachlasses sei auch nach der Rechtsprechung des BFH ein unentgeltliches Geschäft anzunehmen.
Hiergegen hat die Hausgemeinschaft B, Klagebevollmächtigter A, Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel unter Wiederholung und Vertiefung der außergerichtlich vorgebrachten Argumente weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2007 vom 11.07.2008, 2008 vom 10.12.2009, 2009 vom 13.10.2001, 2010 vom 20.10.2011 und 2011 vom 16.11.2012 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2014 dahingehend abzuändern, dass jeweils 3.800,00 € Sonder-Werbungskosten für A berücksichtigt werden,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch das beklagte Finanzamt hält im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlichen Rechtsauffassung fest.
Der Auffassung der K...