rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Herstellung und Erweiterung einer Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
Ist die neu erstellte Wohnfläche eines An- oder Ausbaus erheblich geringer als die im Altbau bei Baubeginn vorhandene und befinden sich die für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs ausschlaggebenden Räume: Küche und Bad, im Altbauteil, geben die neue Bauteile der Wohnung nicht das Gepräge eines neu hergestellten Objekts.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 2, § 2 Abs. 2
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Der Streit geht um die Frage, in welcher Höhe Eigenheimzulage für die „Erweiterung und Sanierung eines Wohnhauses” (so die Angabe auf den Planzeichnungen zum Bauantrag) zu gewähren ist. Dieses Wohnhaus war ursprünglich als Zweifamilienhaus bewertet und stand im Eigentum des Vaters der Klägerin. Durch Teilungserklärung des Vaters vom 21. Dezember 1998 (UR Nr.…des Notars…in ...) entstanden zwei Eigentumswohnungen. Sodann schenkte der Vater die in Ober- und Dachgeschoss befindliche Wohnung 2 seiner Tochter - der Klägerin - mit Vertrag vom selben Tage (UR Nr.…des Notars ...). Aufgrund einer Baugenehmigung vom 3. November 1998 ließ die Klägerin auf dem im Erdgeschoss (Wohnung 1) vorhandenen Anbau Anbauten auch an die Wohnung 2 (Ober- und Dachgeschoss) setzen, durch die die Wohnfläche erweitert wurde. Hinsichtlich des Umfangs der Erweiterung wird auf die Anlagen zum Bauantrag (Grundrisse, Berechnung der Wohnflächen und des Bruttorauminhalts) sowie auf die zu den Verwaltungs- und Gerichtsakten gegebenen Lichtbilder verwiesen. Wie den Grundrissen zu entnehmen ist, befinden sich Küche und Bad nach wie vor im Altbauteil der Wohnung 2.
Die Eigennutzung begann am 18. Dezember 1999.
Dem Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1999 entsprach der Beklagte mit der Maßgabe, dass er einen Fördergrundbetrag in Höhe von 2.500,-- DM gewährte. Den Einspruch, mit dem die Klägerin die Förderung für ein „Neuobjekt” begehrte, wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass bereits rechtlich durch die Bildung von Wohnungseigentum eine eigenständige Wohnung als neue wirtschaftliche Einheit entstanden sei; außerdem gebe der komplett neue Gebäudeteil der Eigentumswohnung das Gepräge; er sei bautechnisch von dem bereits 1950 entstandenen Altbau klar abgegrenzt.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 8. November 2000 aufzuheben und den Fördergrundbetrag mit 5.000,-- DM anzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Es sei bei der Erweiterung des Objekts zwar neuer Wohnraum geschaffen worden; dieser sei aber von den vorhandenen Räumen nicht baulich getrennt und bilde auch keine in sich abgeschlossene Wohneinheit. Die notwendigen Nebenräume seien nicht zusammen mit der neuen „Wohnung” geschaffen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten der Klagebegründung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 12.12.2000, 20.01.2003, 03.02.2003, 19.02.2003, 04.03.2003.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Durch die Baumaßnahme hat die Klägerin ihre Eigentumswohnung erweitert und ausgebaut, so dass der Fördergrundbetrag - wie vom Beklagten angesetzt - nur 2.500,-- DM beträgt (§§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 2 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz).
Unerheblich ist, dass die beiden Wohnungen in dem Gebäude ursprünglich eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bildeten, nun aber zwei wirtschaftliche Einheiten vorhanden sind; denn die Bildung einer besonderen Einheit Eigentumswohnung in Ober- und Dachgeschoss geschah nicht durch eine Maßnahme der Klägerin, sondern durch die Erklärung ihres Vaters; außerdem genügt für die „Herstellung” einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz) nicht die bewertungsrechtliche Verselbständigung bereits vorhandener Räume (so - zu § 10 e des Einkommensteuergesetzes - der Bundesfinanzhof im Urteil vom 11. September 1996 X R 46/93, Bundessteuerblatt II 1998, 94 unter II.1.b)).
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass die Neubauteile der vergrößerten Wohnung derart das Gepräge geben, dass die Baumaßnahme der Herstellung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz) einer bis Baubeginn nicht vorhandenen Eigentumswohnung gleich zu achten ist. Es entstanden im Oberschoß Esszimmer und Wintergarten, im Dachgeschoss ein weiterer Wohnraum, außerdem erhielten die beiden Kinderzimmer im Dachgeschoss Gauben; die neu erstellte Wohnfläche ist erheblich geringer als die im Altbau bei Baubeginn vorhandene (nach der im Einspruchsverfahren vorgelegten Berechnung der Architektin 60,67 qm „neu” gegenüber 101,76 qm). Vor allem aber befinden sich die für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs ausschlaggebenden Räume Küche und Bad im Altbauteil.
Bei dieser Sachlage gibt es für den Senat kein verlässliches Abgrenzungskriterium, das es rechtfertigen könnte, eine Prägung ...