rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen scheidungsbedingter Vermögensauseinandersetzung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG für die Durchführung der Vermögensauseinandersetzung ist, wenn es sich um eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung handelt, zeitlich nicht begrenzt.
- Vermögensauseinandersetzungen, die zwar zeitlich nach einer Ehescheidung erfolgen, jedoch auf keinem zwingenden familienrechtlichen Hintergrund beruhen, sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
- Das Verschieben einer Vermögensauseinandersetzung aus sonstigen, nicht die eigentlichen (früheren) ehelichen Beziehungen der Miteigentümer betreffenden Gründen – hier das Ermöglichen einer fortdauernden Grundstücksnutzung durch einen nahen Angehörigen –, rechtfertigt keine steuerliche Begünstigung des Erwerbs nach § 3 Nr. 5 GrEStG.
Normenkette
GrEStG § 3 Nr. 5
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Grunderwerbsteuerbefreiung eines Erwerbsvorgangs gemäß § 3 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG –.
Die Klägerin und ihr früherer Ehemann – N – erwarben mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1990 das in der Flur xx der Gemarkung X gelegene Flurstück, Hof- und Gebäudefläche, Straße 1, mit einer Größe von 7,27 a jeweils zur ideellen Miteigentumshälfte.
Das Haus wurde zunächst von der Klägerin und N und deren gemeinsamer Tochter sowie der Mutter der Klägerin – H – bewohnt.
Am 14. Februar 2005 wurde die Ehe der Klägerin und des N geschieden, nachdem beide bereits seit dem 1. April 2001 getrennt gelebt hatten. Die am xx. xx 1988 geborene Tochter der Klägerin verließ mit dieser die eheliche Wohnung und wohnte bei der Klägerin in Y.
Ausweislich des Scheidungsurteils wurde neben der Ehescheidung lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt. Weitere Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wurden ausweislich der vom Gericht beigezogenen Scheidungsakten des Amtsgerichts – Familiengericht – nicht getroffen.
H verstarb am 17. Mai 2007.
Mit notarieller Urkunde vom 25. Juli 2007 übertrug N seinen hälftigen Miteigentumsanteil am o.g. Grundstück auf die Klägerin gegen Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank in Höhe von 80.000 € sowie einer Barzahlung in Höhe von 30.000 €. In der Präambel des Übertragungsvertrags war vermerkt: „Der nachfolgende Vertrag dient der Vermögensauseinandersetzung nach der Ehescheidung im Sinne von § 3 Ziffer 5 GrEStG.”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.
Das von der Klägerin abgelöste Darlehen valutierte ausweislich des dem Beklagten vorgelegten Kontoauszugs in Höhe von 79.595,37 €.
Auf Nachfrage des Finanzamts zum Umfang der Vermögensauseinadersetzung nach der Scheidung, insbesondere des Zugewinnausgleichs, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass zum Scheidungszeitpunkt keiner der früheren Eheleute bereit gewesen sei, das Haus allein zu übernehmen. Ein Verkauf sei nicht in Betracht gekommen, da sowohl N als auch H das Haus noch bewohnten und dort auch wohnen bleiben wollten. Daher sei die Vermögensauseinandersetzung zurückgestellt worden. Insoweit wird auch auf das Schreiben des Rechtsanwalts R vom 11. August 2004 verwiesen, der als Prozessbevollmächtigter des N der Klägerin mitteilte, dass es nach Angabe des N für weitere Punkte einer anwaltlichen Hilfe nicht bedürfe. „Auch die Frage, wie es mit dem gemeinsamen Haus in X weitergeht, wollen Sie und mein Mandant untereinander regeln.”
Der Beklagte versagte die GrESt-Befreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG und setzte mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 gegen die Klägerin 2.442 € GrESt fest. Der Steuerberechnung wurde als Gegenleistung der Barkaufpreis von 30.000 € sowie die Hälfte der übernommenen Bankschulden in Höhe von 39.797,68 € zugrunde gelegt.
Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, neben der Ehescheidung am 14. Februar 2005 sei nur der Versorgungsausgleich, aber kein Zugewinnausgleich durchgeführt worden. Beide Ehegatten hätten während der Ehe allenfalls mit dem erworbenen Grundstück einen gleich hohen Zugewinn erzielt. Eine Regelung bezüglich des Hauses sei seinerzeit zurückgestellt worden, weil die frühere Ehewohnung auch nach der Scheidung von N und die weitere Wohnung von H, ihrer Mutter, bewohnt worden seien. Nach dem Tod der H habe sich N entschlossen, die Wohnung aufzugeben und mit seiner neuen Lebensgefährtin ein Haus zu bauen. Bezüglich des gemeinsamen Hauses habe man sich dahingehend geeinigt, dass sie, die Klägerin, dieses allein erwerben und die noch bestehenden Verbindlichkeiten übernehmen sollte. Darüber hinaus sollte N ausgezahlt werden.
Sie, die Klägerin, habe sodann im Übergabevertrag die alleinige persönliche Haftung für die bestehende Darlehensverbindlichkeit übernommen und N als weitere Gegenleistung 30.000 € zu zahlen gehabt.
Dieser Vorgang erfülle den Tatbestand des § 3 Nr. 5 GrEStG, da es ...