vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 38/09 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Auflösung einer § 7g-Rücklage
Leitsatz (redaktionell)
Geht das Finanzamt bei Auflösungen einer § 7g-Rücklage fehlerhaft davon aus, dass ein Existenzgründer vorliegt, ist die Rücklage wegen fehlenden Investitionen angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 7g Abs. 4 S. 2 EStG zwingend innerhalb von zwei Jahren aufzulösen und ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach § 174 Abs. 3 AO ändern.
Normenkette
EStG § 7g; AO § 174 Abs. 3
Streitjahr(e)
1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Arzt mit seiner Röntgenpraxis Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
Im Jahre 1997 brachte er eine Ansparabschreibung in Höhe von 65.000,-- DM in Ansatz; im Jahre 1998 eine solche in Höhe von 60.000,-- DM und im Jahre 1999 eine solche in Höhe von 50.000,-- DM. Aufgelöst wurde die Ansparabschreibung 1997 in 1998 in Höhe von 25.000,- DM. Im Jahre 2000 erfolgte eine Auflösung der Ansparabschreibung in Höhe von 30.000,-- DM. Im Jahre 2001 wurde der Betrieb aus Gesundheitsgründen aufgegeben. Die noch bestehende Ansparabschreibung in Höhe von 120.000,-- DM wurde aufgelöst.
Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung 1999 am 03.04.2001 und die Erklärung für 2000 am 06.03.2002 beim Finanzamt ein. Die Veranlagungen, auch für das Jahr 2001, erfolgten zunächst erklärungsgemäß.
Im April und Mai 2005 erfolgte bei den Klägern eine Betriebsprüfung. Die Betriebsprüferin stellte fest, dass es sich beim Kläger um keinen so genannten Existenzgründen Sinne des § 7g Abs. 7 EStG a.F. gehandelt habe, so dass die in 1997 und 1998 gebildeten Ansparabschreibungen nicht – wie vom Kläger ursprünglich vorgenommen – in 2001, sondern in den Kalenderjahren 1999 und 2000 aufzulösen waren. Die Betriebsprüferin errechnete so eine Minderung der Betriebseinnahmen für 2001 und eine Erhöhung der Gewinne für 1999 und 2000.
Das Finanzamt schloss sich dieser Auffassung an und änderte die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß § 174 Abs. 3 AO mit Bescheiden jeweils vom 02.09.2005.
Hiergegen haben die Kläger, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Einspruch eingelegt.
Sie vertreten folgende Rechtsansicht:
Zumindest für das Steuerjahr 1999 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist betrage vier Jahre. Vorliegend beginne die Festsetzungsfrist am 01.01.2001 und ende am 31.12.2004. Der geänderte Bescheid 1999 hätte daher nicht erlassen werden dürfen.
Eine Änderung wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO komme nicht in Betracht, da während der Betriebsprüfung keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden seien, die zu einer höheren Steuer geführt hätten. Es komme auch keine Änderung wegen einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3 AO in Betracht. Die Sachfrage, um die es vorliegend gehe, sei die Existenzgründereigenschaften des Klägers. Es könne allerdings keine Rede davon sein, dass dieser Sachverhalt „bestimmt” sei. Welche rechtlichen Erwägungen bei der Beurteilung der Frage eine Rolle gespielt hätten, ob der Kläger in den Jahren 1997 bis 1999 tatsächlich als Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 S. 2 EStG anzusehen gewesen sei, lasse sich im Jahre 2005 nicht mehr nachprüfen. Wahrscheinlich habe der Kläger die Zuführungen zu der Rücklage jedoch zu Recht vorgenommen. Zutreffend sei jedoch, dass seit dem Zeitpunkt der Rücklagenbildung in den Jahren 1997 und 1998 kein Zeitraum von fünf Jahren vergangen sei, indem der Kläger keine Gewinneinkünfte erzielt habe. Hierauf komme es jedoch nicht an, da die Frage der Existenzgründereigenschaft nur davon abhänge, ob innerhalb von fünf Jahren vor der Existenzgründung bereits Gewinneinkünfte erzielt worden seien oder nicht. Bei vorliegender Existenzgründereigenschaft können Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 7 EStG innerhalb des fünfjährigen Zeitraums vorgenommen werden. Die Existenzgründereigenschaft sei nur im Jahre der Bildung der Rücklage zu prüfen. Im Zuge der Betriebsprüfung hätte allenfalls geprüft werden können, ob aus den rechtskräftigen Einkommenssteuerfestsetzungen 1997 bis 1999 rechnerisch die zutreffenden Rechtsfolgen abgeleitet worden seien. Da eine spätere Nachprüfung der damals angestellten rechtlichen Erwägungen nicht in Frage komme und der Sachverhalt nicht erneut Gegenstand der Betriebsprüfung 2001 und 2003 sein könne, komme die Anwendung von § 174 Abs. 3 AO nicht in Betracht.
Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2005 (Blatt 1 – 7 der Rechtsbehelfsakte) Bezug genommen.
Das Finanzamt folgte dem nicht und wies mit Einspruchsentscheidung vom 03.02.2006 die Einsprüche als unbegründet zurück.
Das Finanzamt ve...