Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung der Eigenheimzulage bei baurechtswidriger Nutzung von Wochenendhäusern
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Gewährung der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz wird der Begriff der Ferien- oder Wochenendwohnung nicht durch die Intensität (Dauer) der Nutzung, sondern durch die Lage und die Beschaffenheit, also danach bestimmt, ob das Objekt baurechtlich ganzjährig genutzt werden darf oder sich aufgrund seiner Bauweise zum dauernden Bewohnen eignet.
- Die Gewährung der Eigenheimzulage nach dem EigZulG. ist ausgeschlossen, wenn die Wohnung in einem Sondergebiet ("Ferien- oder Wochenendhausgebiet" im Sinne § 10 Baunutzungsverordnung) belegen ist, das eine dauernde Wohnnutzung untersagt, selbst wenn der Eigentümer gleichwohl das Objekt während des ganzen Kalenderjahres für eigene Wohnzwecke nutzt und die Gemeinde die Anmeldung der Wohnung als Hauptwohnsitz nicht beanstandet und die baurechtswidrige Nutzung (stillschweigend oder ausdrücklich) duldet.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 11 Abs. 2
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (Beklagte) den Bescheid vom 02.10.1997 über Eigenheimzulage ab 1997 mit Bescheid vom 28.09.1999 gemäß § 11 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ab 1999 aufheben konnte.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die verheiratete Klägerin erwarb mit Vertrag vom 18.06.1997 - Urkundenrolle Nr. 144/1997 des Notars X in Y Wohnungseigentum an dem Haus X-straße in R. Hierfür gewährte ihr das Finanzamt auf entsprechenden Antrag hin eine Eigenheimzulage in Höhe von je 4.000,-- DM nach Maßgabe des Bescheids über Eigenheimzulage ab 1997 vom 02.10.1997 für die Kalenderjahre 1997 und 1998. Mit Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1999 vom 28.09.1999 hob das Finanzamt die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 1999 gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG auf und forderte die bereits ausgezahlte Zulage in Höhe von 4.000,-- DM zurück. Zur Begründung führte das beklagte Finanzamt in der Anlage zum Rückforderungsbescheid aus, gem. § 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative EigZulG könne eine Eigenheimzulage nur gewährt werden, wenn die Wohnung keine Ferien- oder Wochenendwohnung sei. Nach dem Bebauungsplan der Gemeinde R. seien diese Voraussetzungen nicht gegeben.
Die Klägerin legte gegen den Rückforderungsbescheid Einspruch ein, den sie wie folgt begründete: Das Anwesen dürfe baurechtlich ganzjährig bewohnt werden. Es sei daher kein Ferienhaus im Sinne der einschlägigen Vorschriften, auch wenn es in einem Sondernutzungsgebiet liege. Von der Gemeinde R. sei eine Genehmigung zum Dauerwohnen ausgestellt worden. Danach bestünden auch baurechtlich keine Einwände gegen das ganzjährige Bewohnen des Hauses. Außerdem habe die Klägerin beim Kauf des Grundstücks auf die Festsetzung der Eigenheimzulage vertraut und darauf ihre Finanzierung erstellt. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig, weil sie nicht mit der Aufhebung habe rechnen müssen.
In seiner Einspruchsentscheidung vom 31.01.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, ein dauerndes Bewohnen des im Sondernutzungsgebiet X-straße gelegenen Hauses (Wohnungseigentum) der Klägerin sei baurechtlich unzulässig. Entgegenstehende Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde R. seien unzutreffend. Deshalb entfalle auch die Fördermöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative EigZulG.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin die Weitergewährung der Eigenheimzulage unter Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 28.09.1999 weiter. Sie ist der Auffassung, das Anwesen dürfe baurechtlich ganzjährig bewohnt werden, was durch die zuständige Gemeinde R. bescheinigt worden sei. Deshalb handele es sich auch um kein Ferienhaus im Sinne der einschlägigen Vorschriften, selbst wenn das Anwesen in einem Sondernutzungsgebiet liege. Schließlich sei die Eigenheimzulage in die Kalkulation ihrer Finanzierung eingegangen.
Die Klägerin beantragt,
- den Bescheid des Finanzamts Michelstadt vom 28.09.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2000 aufzuheben,
- das beklagte Finanzamt zu verpflichten, der Klägerin die Eigenheimzulage unter Beachtung der Festsetzungen des Bescheids vom 02.10.1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt der Beklagte die wesentlichen Ausführungen seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend verweist der Beklagte auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Förderung von in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung gelegenen Eigentumswohnungen oder Häusern. Weiterhin legt der Beklagte eine Auskunft des Kreisbauamtes des Kreisausschusses des Z-kreises vom 22. Februar 2000 zum Sondernutzungsgebiet X-straße in R. vor. Auf den Inhalt des den Beteiligten bekannten Schreibens wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Dem Gericht liegt der Bebauungsplan der Gemeinde R. für den Ortsteil U. (Ferienhausgebi...