rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten für die Beteiligung bei steuerfreien Schachteldividenden
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erzielung steuerfreier Schachteldividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) aus einer Beteiligung führt zur Nichtabzugsfähigkeit der Finanzierungsaufwendungen für diese Beteiligung.
2. Bei im Inland steuerfreien Erträgen aus Beteiligungen, die in einem anderen Staat der europäischen Gemeinschaft steuerpflichtig sind, verstößt die Nichtanerkennung von Finanzierungskosten für die Beteiligung als Betriebsausgaben nach § 3c EStG gegen die Niederlassungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag bzw. Art. 56 EG-Vertrag).
3. Die Ausübung von in den EG-Richtlinien vorgesehenen Wahlrechten für den nationalen Gesetzgeber darf nicht gegen höherrangige EG-Recht verstoßen.
Normenkette
EStG § 3c; KStG § 8 Abs. 1; EGVtr Art. 52, 58 (jetzt Art. 48 EG), Art. 73b (jetzt Art. 56 EG)
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Finanzierungskosten für den Erwerb und ob Verwaltungskosten der Anteile an einer inländischen Tochtergesellschaft, die ihrerseits aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften steuerfreie Einnahmen erzielt, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin wurde im Jahr 1990 gegründet. Sie ist eine Holdinggesellschaft, die Anteile an verbundenen Unternehmen verwaltet. Eine gewerbliche Tätigkeit übt sie daneben nicht aus. Alleinige Gesellschafterin ist die in London ansässige Ltd. Die Klägerin hält jeweils 100% der Anteile an der K GmbH, der F Ltd., Singapur; der (M), Malaysia und der A GmbH, . Die Anteile an der inländischen (K-GmbH) (= Tochtergesellschaft) hatte die Klägerin mit Vertrag vom 01.05.1990 entgeltlich erworben. Die Finanzierung des Erwerbs erfolgte teilweise mit verzinslichem Fremdkapital durch ein Bankenkonsortium. Im Mai 1994 löste die F Ltd. die Kredite des Bankenkonsortiums ab.
In den Streitjahren (1993-1995) erzielte die K-GmbH neben inländischen Einkünften aus Bautätigkeit in den Bereichen Tiefbohrungen, Brunnen- und Schachtbauten Einnahmen aus der 100%-igen Beteiligung an der in Österreich ansässigen K GmbH, (Enkelgesellschaft). Die K-GmbH vereinnahmte die Dividenden als steuerfreie Beteiligungserträge nach Artikel 10 Abs. 2a, Artikel 15 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich vom 04.10.1954 (DBA Österreich) bzw. aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs des § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1997 i.d.F. der Streitjahre (KStG) und stellte sie nach §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KStG in das EK 01 ein. Die vereinnahmten Erträge leitete die K-GmbH an die Klägerin weiter. Wegen des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs wurden die Dividenden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Klägerin nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG nicht angesetzt.
Im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigte die Klägerin die für die Finanzierung des Kaufpreises zum Erwerb der K-GmbH aufgewandten Darlehenszinsen und die angefallenen Verwaltungskosten als Betriebsausgaben. Die Kosten beliefen sich auf:
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1993 |
1994 |
1995 |
Darlehenszinsen |
,-- DM |
,-- DM |
,-- DM |
Verwaltungskosten |
,-- DM |
,-- DM |
,-- DM |
Die Einnahmen der K-GmbH stellten sich in den Streitjahren wie folgt dar:
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1993 |
1994 |
1995 |
Einnahmen |
,-- DM |
,-- DM |
,-- DM |
davon blieben nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz |
,-- DM |
,-- DM |
,-- DM |
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung versagte der Beklagte für die geltend gemachten Finanzierungs- und Verwaltungskosten den Betriebsausgabenabzug (außerbilanzielle Hinzurechnungen), soweit die Kosten anteilig auf nach § 8b KStG steuerfrei gestellte Einnahmen entfielen. Zur Begründung führte er aus, dass die auf § 8b Abs. 1 KStG beruhende Steuerfreiheit von Einnahmen aus dem EK 01 zur Anwendung von § 3c EStG auf alle damit unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben führe. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften bestehe hier mit den Kosten für den Beteiligungserwerb.
Aufgrund der Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 03.02.1998 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1993 bis 1995 und am 02.02.1998 geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993-31.12.1995. Der Körperschaftsteuerbescheid 1995 wurde am 20.07.1998 erneut geändert. Gegen die geänderten Bescheide wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 17.02.1999 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, § 3c EStG sei auf Finanzierungskosten für den Beteiligungserwerb nicht anwendbar. Es fehle insoweit an den erforderlichen unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Ein...