vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 15/19)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Warenverkäufen zu 0 %-Finanzierungen
Leitsatz (redaktionell)
Ist die Übernahme der Finanzierungskosten im Rahmen einer 0 % Finanzierung bei der Warenlieferung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als einheitliche Leistung anzusehen, ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen nicht um das an das finanzierende Kreditinstitut entrichtete und dem Kunden bekannte Finanzierungsentgelt zu mindern.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1 Sätze 1-2; EGRL 5/94 Art. 73
Streitjahr(e)
2015
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen der Klägerin an ein Finanzierungsinstitut, die diese bei ihren Kunden angebotenen sog. 0%-Finanzierungen vereinbarungsgemäß an ein Kreditinstitut leistet und deren Höhe ihren Kunden bekannt ist, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der verkauften Gegenstände mindern.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der A und betreibt ein B. Ihren Kunden bietet sie im Rahmen von Verkäufen eine sog. 0%-Finanzierung an, bei der diese trotz Ratenzahlung letztlich nur den Preis für die erworbenen C zahlen, den sie auch im Falle der sofortigen Barzahlung zu entrichten hätten. Zu diesem Zweck schloss die D(D) für die A mit der Bank (im Folgenden: Bank) einen „Rahmenvertrag Kreditvermittlung”. Darin ist geregelt, dass die Bank alle vermittelten Neufinanzierungen an Endverbraucher aus Warenverkäufen von D übernimmt. Ein Darlehensvertrag kommt danach nur direkt zwischen den Kunden von D und der Bank zustande. D kann bei der Vermittlung der Darlehen entweder einen Standardkredit mit einem Basiszinssatz von eff. ---% p.a. oder ein Sonderzinsdarlehen vermitteln, bei welchem der Basiszinssatz ebenfalls eff. --- % p.a. beträgt, dem jeweiligen Kunden aber ein Kundenzins von 0,00 % eff. p.a. gewährt wird. Für die Vermittlung von Standardkrediten zahlt die Bank an D eine Provision. Demgegenüber ist D zur Zahlung einer Subvention an die Bank verpflichtet, soweit sie Sonderzinsdarlehen vermittelt. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte abzüglich etwaiger Subventionen an D.
Zwischen der Klägerin und ihren Kunden wurden Kaufverträge über die zu finanzierenden Gegenstände geschlossen. In Zusammenhang mit den 0%-Finanzierungen ist in den Kaufverträgen der Kaufpreis als Gesamtbetrag ausgewiesen. Über diesen Gesamtbetrag erteilte die Klägerin den Kunden eine Rechnung, in der der Nettobetrag genannt ist und die auf diesen entfallende Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Die Rechnungen enthalten zudem den Hinweis auf die Zahlungsart: „Finanzkauf - 0%”, wobei der Finanzierungsbetrag dem Gesamtbetrag entspricht. Zudem enthalten die Rechnungen folgenden Hinweis: „Als Nachlass gewähren wir die seitens der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Diese belaufen sich auf einen Betrag von EUR …. . Vereinbarungsgemäß zahlen wir den als Nachlass gewährten Betrag direkt an die finanzierende Bank. Einen Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses besteht nicht.” Beispielhaft wird insoweit auf die Kaufverträge E vom 31.08.2015 und F vom 10.10.2015 (Bl. 68 f. und 70 f. der Prozessakte) Bezug genommen.
Die von der Klägerin vermittelten Darlehensverträge sind ausschließlich zwischen den Kunden und der Bank zustande gekommen. In den Darlehensabrechnungen wurden der Gesamtkaufpreis als Darlehensbetrag und der Jahreszins mit „eff. 0,00%” angegeben.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die dem Streitjahr vorausgegangenen Jahre hatte die Klägerin ihre der Regelbesteuerung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze um diese Finanzierungsentgelte, d.h. die Zahlungen, die sie für sog. 0%-Finanzierungen an die Bank geleistet hatte, gemindert.
Im Rahmen einer im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 04.05.2016 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 gelangte der Prüfer zu der Überzeugung, dass die Klägerin zu Unrecht in ihren Steuererklärungen eine Minderung der Entgelte in Höhe der Finanzierungsaufwendungen berücksichtigt habe.
Für das Streitjahr gab die Klägerin am 18.05.2016 eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab, die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand. Die Klägerin folgte in ihrer Erklärung zunächst der von dem Betriebsprüfer hinsichtlich der Beurteilung der Vorjahre vertretenen Auffassung und erklärte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von … EUR und eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von … EUR.
Am 06.09.2016 reichte die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr ein und beantragte die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO. Sie erklärte nunmehr nur noch Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von … EUR und eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von. … EUR.
Zur Beg...