rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung für ausländische Gesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
1. Jeder an einer ausländischen Gesellschaft beteiligte unbeschränkt Steuerpflichtige hat nach § 18 Abs. 3 AStG eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben, auch wenn eine Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt.
2. Zur Begründung der Erklärungspflicht ist es ausreichend, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige lediglich mittelbar über eine andere ausländische Gesellschaft, die selbst keine Zwischengesellschaft im Sinne von § 8 AStG darstellt, an einer Zwischengesellschaft beteiligt ist.
3. Um prüfen zu können, ob eine zufällige Inländerbeherrschung vorliegt, besteht die Erklärungspflicht auch dann, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige zu weniger als der Hälfte an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist.
4. Die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung auf Konstellationen, in denen inländische Vermietungseinkünfte einer ausländischen Gesellschaft erfasst werden, ist trotz der fehlenden Hinzurechnung im reinen Inlandsfall europarechtskonform, wenn dem Steuerpflichtigen - wie durch § 8 Abs. 2 AStG - der Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Niederlassungsstaat ermöglicht wird, um der Hinzurechnungsbesteuerung zu entgehen.
Normenkette
AStG §§ 7-8, 18 Abs. 3
Streitjahr(e)
2010, 2011, 2012, 2013
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Abgabe von Feststellungserklärungen nach § 18 Abs. 3 AStG verpflichtet ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft. Sie ist unmittelbar an der im Jahr 2008 gegründeten B Holding S.a.r.l. (im folgenden: Holding) mit Sitz in Luxemburg beteiligt. Die Beteiligung der Klägerin an der Holding beläuft sich auf ein Drittel. Weitere Gesellschafter der Holding sind jeweils zu einem Drittel die C AG (im folgenden: AG) mit Sitz in Deutschland und die D Holding S.a.r.l. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen unter irgendwelcher Form an anderen in- und ausländischen Gesellschaften sowie die Verwaltung, Kontrolle und Verwertung dieser Beteiligungen.
Die Holding ist wiederum an drei Projektgesellschaften ebenfalls mit Sitz in Luxemburg beteiligt. Es handelt sich um die F S.a.r.l. (im folgenden: F), die S S.a.r.l. (im folgenden: S) und die T S.a.r.l. (im folgenden: T). Die Beteiligungen an der F, S und T wurden laut dem Kontennachweis im Jahr 2008 begründet (Bl. 21 Sonderband Prüfung II). T erzielt keine oder negative Einkünfte. F und S erzielen nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin ausschließlich Einkünfte aus Immobilienbesitz in Deutschland. F unterhält ein Einkaufszentrum in E (G-Markt) und S Wohnimmobilien mit einem Bestand von etwa 170 Wohneinheiten in Deutschland (Bl. 4 Sonderband Einspruchsverfahren). F und S bedienen sich der Dienstleistung eines inländischen Verwalters, der W GmbH (im folgenden: W). Der Ort der Geschäftsleitung von F und S befindet sich nach den Ermittlungen des Beklagten und den bisherigen Angaben der Klägerin jeweils in Luxemburg (Bl. 41, 110, 127 Sonderband Einspruchsverfahren; Bl. 40, Bl. 58 Sonderband Prüfung II; Bl. 147 Sonderband Prüfung I).
Die Klägerin machte im Jahr 2013 über das Jahr 2010 gemäß § 138 AO dem Beklagten gegenüber Mitteilung davon, dass sie seit dem 23. August 2010 an der Holding beteiligt ist. Daran schloss sich ein umfangreicher Schriftwechsel zur Klärung des Sachverhalts zwischen der Klägerin und dem Beklagten an. Schließlich erließ der Beklagte am 8. Mai 2017 eine Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen nach § 18 AStG ab Beginn der Beteiligung. Denn er sah hinsichtlich der Vermietungseinkünfte von F und S aufgrund der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland, die wegen der fehlenden Gewerbesteuerpflicht nur zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer i.H.v. 15 % und dem dazugehörigen Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % führte, eine Niedrigbesteuerung als gegeben an.
Dagegen richtete sich der am 15. Mai 2017 beim Beklagten eingegangene Einspruch der Klägerin, in dessen Begründung sie die Auffassung vertritt, dass die Ansicht des Beklagten profiskalischen Gründen geschuldet sei und weder mit der Gesetzessystematik noch mit dem Regelungsgehalt der Hinzurechnungsbesteuerung und auch nicht mit verfassungs- und europarechtlichen Grundsätzen im Einklang stehe. Nach Erörterung der Problematik auf Bund-Länder-Ebene im Rahmen einer Referatsleitersitzung wurde dort mehrheitlich der Beschluss gefasst, die Hinzurechnungsbesteuerung auf beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung inländischen Grundvermögens einer ausländischen Gesellschaft anzuwenden (Bl. 131 ff. Sonderband Einspruchsverfahren). Der Beklagte folgte diesem Beschluss und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2018 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die bei Gericht am 11. Juni 2018 eingegangene Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, es bestehe keine Verpfli...