vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen des BFH: ) [I B 34/22]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerpflicht der 2005 erfolgten Auflösung eines organschaftlichen passiven Ausgleichsposten in Folge verfassungswidriger echter Rückwirkung des § 14 Abs. 4 KStG
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einer im Jahr 2005 erfolgen Einbringung von Anteilen an der Organgesellschaft (hier 94,5 %) zum Buchwert ist ein zuvor im Rahmen des Organschaftsverhältnisses gebildeter passiver Ausgleichsposten (anteilig) aufzulösen.
- Die Auflösung des passiven Ausgleichsposten ist mangels Rechtsgrundlage im Streitjahr und in Folge der deshalb verfassungswidrigen echten Rückwirkung des §§ 14 Abs. 4, 34 Abs. 9 Nr. 5 KStG in der Fassung des JStG 2008 nicht steuerpflichtig.
Normenkette
KStG § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 9 Nr. 5
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die einkommenswirksame Auflösung eines passiven Ausgleichspostens, der im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses gebildet wurde. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der A KG. Die Klägerin ist im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Z Produkten, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Erzeugnissen stehen oder ihrer Verarbeitung dienen, im In- und Ausland tätig. Entsprechendes galt im Streitzeitraum für die A KG. In gewerbesteuerlicher Hinsicht war der Beklagte (das Finanzamt) für die vorgenannte Gesellschaft zuständig; gleiches galt für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Im Jahr 2005 war die A KG zu 100 % an der B GmbH sowie ebenfalls zu 100 % an der C Beteiligungs GmbH beteiligt. Zwischen der A KG (als Organträger) und der B GmbH (als Organgesellschaft) bestand in den Veranlagungszeiträumen 1992 bis einschließlich 2000 eine ertragsteuerliche Organschaft, in deren Rahmen bei ihr ein passiver organschaftlicher Ausgleichsposten in Höhe von xxxxxx € gebildet wurde, der auch nach Beendigung der Organschaft in der Steuerbilanz verblieb. Dessen Bildung lag in handelsrechtlichen Mehrabführungen während der bestehenden Organschaft begründet. Der im Rahmen der Organschaft abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag endete durch Aufhebungsvertrag vom 20.12.2000 zum 31.12.2000. Seitdem wurde der Ausgleichsposten unverändert fortgeführt.
Mit Einbringungsvertrag vom 07.12.2005 brachte die A KG 94,5 % der Anteile an der B GmbH in die C Beteiligungs GmbH ein. Die Einbringung erfolgte zu Buchwerten gegen Gewährung von Geschäftsanteilen. Im Rahmen der Steuererklärung 2005 erklärte die A KG eine erfolgsneutrale Auflösung des anteiligen Ausgleichspostens i.H.v. 94,5 % bzw. xxxxxxx €. In den daraufhin ergangenen Festsetzungs- bzw. Feststellungsbescheiden (Gewerbesteuer/Gewinnfeststellung) erkannte das Finanzamt die erfolgsneutrale Auflösung des Ausgleichspostens zunächst an.
In der Zeit vom 08.02.2010 bis 05.06.2012 fand bei der A KG eine steuerliche Außenprüfung statt. In deren Rahmen wurde von Seiten der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, der anteilige Ausgleichsposten sei gemäß R 63 Abs. 3 Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) 2004 und Rz. 43 ff. des BMF-Schreibens vom 26.08.2003 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2003, 437) erfolgswirksam aufzulösen. Der Innendienst folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am 10.05.2013 entsprechende Änderungsbescheide, in denen unter Anwendung von § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz (EStG) der Gewinn aus Gewerbebetrieb um xxxxxx € erhöht wurde.
Gegen die Änderungsbescheide legte die A KG fristgerecht Einspruch ein. Diese wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 01.11.2018 als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A KG mit ihrer am 04.12.2018 vor dem Hessischen Finanzgericht erhobenen Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, der steuerliche Ausgleichsposten sei nicht teilweise aufzulösen, sondern vollständig unverändert fortzuführen.
Gemäß dem Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 08.12.2011
– VI 3011 – S 2770 – 054 – (Deutsches Steuerrecht 2012, 1607) sei ein organschaftlich gebildeter Ausgleichsposten nicht aufzulösen, wenn die Anteile an einer Organgesellschaft von dem Organträger zum Buchwert in eine andere Gesellschaft eingebracht würden und das Organschaftsverhältnis nach der Einbringung zulässigerweise in Form einer mittelbaren Organschaft fortgeführt werde. Dies müsse auch in den Fällen gelten, in denen das Organschaftsverhältnis bereits aufgelöst und die ehemalige Organgesellschaft bzw. deren Anteile zu Buchwerten in eine andere Kapitalgesellschaft eingelegt worden seien.
Die Beendigung der ertragsteuerlichen Organschaft habe gemäß Abschnitt 63 Abs. 3 KStR 2004 keine Auswirkungen auf einen etwaigen bestehenden besonderen Ausgleichsposten. Dieser sei nach Beendigung der Organschaft bis zur Veräußerung der Beteiligung unverändert fortzuführen. Daraus folge, dass es für die Frage, o...