Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltszahlungen an in der Türkei lebende Eltern
Leitsatz (redaktionell)
1. Unterhaltsaufwendungen an Verwandte sind nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nur abzugsfähig, wenn eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach § 1602 Abs. 1 BGB besteht, was voraussetzt, dass die unterstützte Person außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
2. Die Vorlage einer Bescheinigung des türkischen Arbeitsamtes, dass die Eltern arbeitslos gemeldet waren, reicht zumindest dann als Nachweis dafür aus, dass sie nicht im Stande waren ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erzielen, wenn dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, z.B. dem Alter der Eltern, ihrer Ausbildung und der Lage ihres Wohnortes als glaubhaft erscheint.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1; AO § 90 Abs. 2; BGB § 1602; EStG 1997 § 33a Abs. 1 Sätze 1, 4; AO 1977 § 90 Abs. 2; BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die verheirateten Kläger sind türkische Staatsangehörige, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In der Einkommensteuererklärung 2001 machten die Kläger als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.800,- DM an die in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin geltend. Zum Nachweis der Zahlungen legten die Kläger zwei Überweisungsbelege an eine Türkische Bank vom Februar 2001 über 300,- DM bzw. vom Juli 2001 über 4.500,- DM nebst entsprechenden Auszahlungsbestätigungen der Bank an die Eltern vor. Desweiteren waren der Erklärung Bescheinigungen des Verwaltungspräsidenten beigefügt, wonach die Eltern der Klägerin über keine eigenen Einkünfte, Bezüge und kein Vermögen verfügten. Nach der Bescheinigung vom 15.05.2002 tragen keine weiteren Personen zum Unterhalt der Eltern bei. Die Eltern der Klägerin wurden im Streitjahr 49 bzw. 46 Jahre alt.
Mit Bescheid vom 30.04.2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2001 fest, ohne die Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Hiergegen erhoben die Kläger am 08.05.2002 Einspruch. Im Einspruchsverfahren legten die Kläger Bescheinigungen des Arbeitsamtes in der Türkei vor, wonach die Eltern im Jahre 2001 arbeitslos gemeldet waren und kein Arbeitslosengeld bezogen haben. Das Finanzamt forderte hierüber hinaus einen Nachweis durch geeignete Unterlagen, dass sich die Eltern hinreichend um Arbeit bemüht hätten. Die Kläger haben hierauf hin erklärt, dass es den Eltern schon auf Grund ihres Alters unmöglich gewesen sei, Arbeit zu finden. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.08.2002, zur Post gegeben am 23.08.2002, wies das Finanzamt den Einspruch zurück. Hiergegen richtet sich die am 25.09.2002 erhobene Klage.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, da die Kläger hinreichend dargelegt und nachgewiesen hätten, dass die Eltern arbeitslos gewesen seien. Die Eltern lebten in einem kleinen Dorf in der Zentraltürkei, das gut 50 km vom nächst größeren Ort entfernt liege. Der Vater sei Gärtner und finde in seinem Beruf keine Arbeit, zumal wegen des Alters und der wirtschaftlichen Krisenlage in der Türkei. Weitere Nachweise als die Bescheinigung des Arbeitsamtes könnten nicht vorgelegt werden. Der Vater habe sich unentwegt ohne Erfolg um Arbeit bemüht, was aber immer durch mündliche Vorstellungen erfolgt sei, da die Eltern Analphabeten seien. Die Mutter sei schon immer Hausfrau gewesen, habe keinen Beruf erlernt und nie erwerbstätig gearbeitet. Eine Möglichkeit, Arbeit zu finden, bestehe für sie praktisch nicht. Im Übrigen sei nicht verständlich, dass der Beklagte - nach dem er jahrelang die Unterhaltszahlungen anerkannt habe - nun plötzlich weitere Bescheinigungen zur Dokumentation der Bemühungen um Arbeitsaufnahme fordere. Ein solcher Nachweis in einer Form, wie er in Deutschland üblich sei, sei unmöglich.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 30.04.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2002 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.800,- DM als außergewöhnliche Belastung anderweitig festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Bescheinigung des Arbeitsamtes reiche nicht aus, um nachzuweisen, dass sich die Eltern hinreichend um Arbeit bemüht hätten, so dass nicht von einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung der Eltern gegenüber der Klägerin auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte verwiesen.
Dem Gericht lag die für die Kläger beim Beklagten geführte Einkommensteuerakte 2001 nebst Rechtsbehelfsverfahren vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1.
Nach § 33a Abs.1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerp...