rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer ist die unmittelbare Verbindung mit der Wohnung nicht erforderlich, auch Zimmer oder ein Kellerraum im selben Haus stehen zu der Wohnung noch in einer ausreichenden räumlichen Verbindung, die erlaubt, sie als häusliches Arbeitszimmer einzuordnen.
- Ein im funktionalen Zusammenhang mit einem Arbeitsraum stehendes Archiv/Lager ist einem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob es sich bei dem vom Kläger zu 1.) beruflich genutzten Raum um ein Arbeitszimmer oder um eine Betriebsstätte handelt.
Der Kläger ist selbstständiger Bildberichterstatter. Er filmt außerhalb des Arbeitszimmers aktuelle Vorgänge (z.B. Verkehrsunfälle, Brände, etc.), bearbeitet dann das Filmmaterial zuhause und bietet es verschiedenen Fernsehanstalten an. Das Anbieten geschieht entweder durch EDV-Übertragung oder dadurch, dass er die erstellten Filme persönlich zur Sendeanstalt bringt.
Im Keller seines angemieteten Einfamilienhauses in L. unterhält er einen beruflich genutzten Raum, in welchem er die Bildbearbeitung vornimmt.
Im Jahre 2005 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfer kam - soweit hier streitig - zu dem Ergebnis, dass der Raum im Keller ein typisches häusliches Arbeitszimmer darstelle. Die in den vorliegenden Streitjahren in Ansatz gebrachten Betriebsausgaben in Höhe von 5.619,-- DM (2001), 3.023,56 € (2002) und 3.078,73 € (2003) könnten daher nicht in Ansatz gebracht werden. Da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bilde, könnten die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG lediglich bis zur Höhe von 2.400,-- DM (2001) bzw. jeweils 1.250,-- € (2002 und 2003) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Veranlagung folgte dem und änderte die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 mit Änderungsbescheiden jeweils vom 20.07.2006 entsprechend.
Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte, Einspruch ein. Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem streitigen Raum nicht um ein Arbeitszimmer, sondern um eine Betriebsstätte handele mit der Folge, dass sämtliche Aufwendungen abzugsfähig seien. Der Raum werde als Archiv, Lager und Schnittraum genutzt. Der Schnittraum sei mit einer Werkstatt vergleichbar. Die Tätigkeit des Klägers gestalte sich nämlich wie folgt: Nach erfolgten Dreharbeiten und Interviews am Orte der Ereignisse verlässt der Kläger schnellstmöglich den Drehort und bietet das gedrehte Videomaterial Fernsehsendern und Printmedien an. Er liest/digitalisiert das gedrehte Videomaterial am Schnittplatz im betrieblich genutzten Raum und bearbeitet das Rohmaterial zu einem Rohschnitt. Er erstellt Bilder/Fotos aus dem digitalisierten Material, sammelt Informationen über das Ereignis per Telefon, Internet (Pressemeldungen von Polizei, Feuerwehr und Informanten). Er spielt den Rohschnitt auf Band auf und kopiert ihn. Er fährt zu den einzelnen TV-Anstalten, um das Material und die dazugehörigen Informationen abzugeben. Im Schnittraum archiviert er das Videomaterial, Eingabe in den Computer und Beschriftung. Er bearbeitet und kopiert Einsätze der Feuerwehr/Polizei auf Videoband bzw. DVD für deren Einsatzdokumentation. Er kontrolliert, ob und in welchem Umfang das gelieferte Material verwendet wurde.
Entsprechend diesen Bedürfnissen sei der Raum technisch ausgestattet. Es fehle gerade an den vom Bundesfinanzhof - BFH - unterstellten Merkmalen eines Arbeitszimmers. So habe der BFH insbesondere auch eine ärztliche Notfallpraxis und ein Tonstudio nicht als Arbeitszimmer, sondern als Betriebstätte anerkannt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2006 folgte das Finanzamt dem nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH betrachtet das Finanzamt den Raum als Arbeitszimmer.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines außergerichtlichen Vorbringens sein Ziel weiter.
Er beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2006 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 2001 auf 42.046,-- DM (21.497,77 EUR), die Einkommensteuer 2002 auf 13.486,-- EUR und die Einkommensteuer 2003 auf 19.586,-- EUR festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch das Finanzamt hält an seiner außergerichtlich geäußerten Rechtsauffassung fest.
Der Einzelrichter hat den streitgegenständlichen Raum in einem Ortstermin in Augenschein genommen. Danach stellen sich Lage und Einrichtung des Raumes wie folgt dar: Man erreicht den Raum, indem man das Haus durch den Hauseingang betritt und sodann eine Treppe in den Kellerbereich hinabsteigt. Der Raum ist länglich geschnitten und ca. 2...