Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen eines Mietverhältnisses mit nahen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
- Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlichrechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden üblichen entspricht (Fremdvergleich).
- Die Rechtsgrundsätze von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten bei Mietverträgen auch dann, wenn hierbei auf der Vermieterseite eine von Angehörigen beherrschte Gesellschaft zwischengeschaltet ist.
- Werden zur Bestreitung der mietvertraglichen Verpflichtungen vorab im Wege der Schenkung Zahlungen des Vermieters an einen Angehörigen als Mieter geleistet, die nicht auf der Erfüllung einer Unterhaltspflicht beruhen, bestehen durchgreifende Zweifel, ob tatsächlich zwischen Vermieter und Mieter die für die Anerkennung eines Mietvertrages erforderliche endgültige Vermögensverschiebung aufgrund der Mietzahlungen stattgefunden hat.
- Für die zur steuerrechtlichen Berücksichtigung erforderliche tatsächliche Durchführung eines Mietvertrages kommt es insbesondere auf die Erfüllung der Hauptpflichten des Vertrages an, zu denen neben der Überlassung der Mietsache auch die Zahlung des Mietpreises gehört.
- Zum Nachweis von Mietzahlungen durch Barzahlung ist der Nachweis durch den Steuerpflichtigen notwendig, dass der Mieter zu den einzelnen Zahlungszeitpunkt über die erforderlichen Barmittel verfügt.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1; AO § 41 Abs. 2
Streitjahr(e)
1998, 1999, 2000, 2001
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Grundstücksgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die durch die Vermietung von im gemeinschaftlichen Eigentum der beiden je zur Hälfte an der Klägerin beteiligten Gesellschafter stehenden Grundstücken Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Streitig ist, ob im Rahmen der auf §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) beruhenden Gewinnfeststellungen für die Jahre 1998 bis 2001 zwei Mietverhältnisse mit den Söhnen der Gesellschafter der Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
In den für die Streitjahre ergangenen (bestandskräftigen) Feststellungsbescheiden stellte die beklagte Behörde die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend den von der Klägerin eingereichten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung fest und verteilte die Einkünfte entsprechend dem Beteiligungsverhältnis je zur Hälfte auf die beiden Gesellschafter.
Im Rahmen einer vom Finanzamt A bei der Klägerin für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die beiden im Dachgeschoss des Objektes in B gelegenen Wohnungen Nr. 5 und 6 von den Söhnen CS (geboren am 20.9.1975, Vater: CV) und DS (geboren am 11.11.1974, Vater: DV) bewohnt wurden. Nach den Ermittlungen des Prüfers sind lediglich in 1998 und 1999 Mieten i. H. v. jeweils 9.600,-- DM als Einnahmen erklärt worden, ohne dass allerdings entsprechende Zahlungen nachgewiesen werden konnten. Die auf die beiden Dachgeschosswohnungen entfallenden Werbungskosten wurden in allen geprüften Jahren in voller Höhe zum Abzug gebracht. Der Prüfer gelangte zu dem Ergebnis, dass die beiden Mietverhältnisse mangels tatsächlicher Durchführung nicht anzuerkennen seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf Tz. 12 und 13 des Betriebsprüfungsberichts vom 7.9.2005 Bezug genommen.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den jeweils nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Feststellungsbescheiden vom 25.11.2005 ohne Berücksichtigung der für die beiden Dachgeschosswohnungen ursprünglich anerkannten Verluste fest.
Gegen die Änderungsbescheide vom 25.11.2005 haben beide Gesellschafter Einspruch eingelegt. Zur Begründung gaben sie an, dass entgegen den Feststellungen der Außenprüfung mit den Kindern CS und DS wirksame Mietverträge geschlossen und diese Verträge auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Die im Mietvertrag ausgewiesene monatliche Miete von 800,-- DM sowie die Neben- und Betriebskostenvorauszahlungen von 200,-- DM seien vereinbarungsgemäß im Wege der Barzahlung entrichtet worden. Zum Nachweis der Zahlungen legten die Gesellschafter eine von CS am 19.8.2005 abgegebene eidesstattliche Versicherung und eine von DS am 23.3.2005 abgegebene „notarielle Tatsachenerklärung nebst eidesstattlicher Versicherung” vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Hinsichtlich der nicht erklärten Miete der Jahre 2000 und 2001 teilten sie mit, dass es sich hierbei um einen Bearbeitungsfehler des Steuerberatungsbüros gehandelt habe. Der dortige Sachbearbeiter habe jeweils vergessen, die entsprechenden Mietzahlungen zum Ansatz zu bringen, nachdem sich diese nicht direkt aus den Bankbelegen ergeben hätten. Die Einnahmen aus Miete und Nebenkosten seien ins...