rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertpapiergeschäfte im größeren Umfang als private Vermögensverwaltung
Leitsatz (redaktionell)
- Wertpapiergeschäfte stellen, selbst wenn sie in größerem Umfang betrieben werden, im allgemeinen eine private Vermögensverwaltung dar.
- Eine gewerbliche Betätigung ist erst dann gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wie ein Händler verhält.
- Merkmale, die der Tätigkeit das Gepräge eines Gewerbebetriebs geben, sind: Das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen des Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen sowie das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiten Öffentlichkeit.
Normenkette
EStG §§ 23, 15 Abs. 2
Streitjahr(e)
1988, 1989, 1990
Tatbestand
Der Kläger streitet mit dem Beklagten (das Finanzamt, FA) im Rahmen der Einkommensteuer(-ESt-)veranlagungen für die Kalenderjahre 1988 bis 1990 darüber, ob er mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren gewerbliche Einkünfte erzielt hat - so das FA -, oder ob - wie vom Kläger erklärt - private Spekulationsgeschäfte vorliegen. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt veranlagte Kläger ist von Beruf Bankkaufmann und war in den Streitjahren als Wertpapierhändler bei der Deutschen Bank AG angestellt. Als solcher hatte er Zugang zum Börsenparkett und war dabei mit dem Handel mit bankeigenen sowie Ordergeschäften betraut.
Daneben unternahm er Wertpapier- und Optionsgeschäfte auf eigene Rechnung. Weil ihm aufgrund der Richtlinien der Deutschen Bank AG der unmittelbare Eigenhandel - insbesondere auf den Märkten, zu denen er hauptberuflich Zugang hatte - untersagt war, wendete sich der Kläger zur Abwicklung der "privaten" Wertpapiergeschäfte an die dafür zuständige Stelle der Zentralen Personalabteilung der Bank. Von den dort verantwortlichen Personen wurden seine Orders sodann ausgeführt und später abgerechnet. Dabei hatte er weder direkten Kontakt zu anderen Börsenhändlern noch trat er auf dem Parkett auf.
Er unterhielt für diese Geschäfte weder eine büromäßige Organisation noch war er jemals für fremde Dritte tätig.
Nach den vom FA nicht bestrittenen Angaben in seinen ESt-Erklärungen setzte der Kläger im Kalenderjahr Wertpapiere in einer Größenordnung von knapp 5 Mio DM innerhalb der Spekulationsfrist von 6 Monaten um und erzielte dabei einen Gewinn von 63.841,-- DM, außerhalb der Spekulationsfrist kaufte der Kläger Wertpapiere für rund 140.000,-- DM an und veräußerte sie für rund 200.000,-- DM. Dabei erzielte er einen Gewinn von 58.628,80 DM. Einen Gewinn von 1.249,91 DM aus Optionsgeschäften erklärte er als steuerfrei, was das FA akzeptierte. In 1989 schlug der Kläger für rund 9,5 Mio DM Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist um und erwirtschaftete dabei einen Gewinn von 54.064,02 DM, außerhalb der Spekulationsfrist kaufte er für über 500.000,-- DM Wertpapiere an und verkaufte sie für fast 800.000 DM, so daß er einen Gewinn von 241.727,76 DM erzielen konnte. Der Gewinn aus steuerfrei behandelten Optionsgeschäften belief sich auf 64.355,47 DM. Im Kalenderjahr 1990 erfolgte ein Wertpapierumsatz in einem Umfang von rund 4,8 Mio DM innerhalb der Spekulationsfrist und erbrachte dabei einen Gewinn von 13.003,-- DM, die Geschäfte außerhalb von 6 Monaten warfen einen Gewinn von 138.337,-- DM ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom FA vorgelegten ESt-Akten Bezug genommen.
Die Finanzierung und Abrechnung dieser Geschäfte erfolgte nach Aktenlage über ein Depot-Konto bei der Deutschen Bank AG, welches zu verschiedenen Zeitpunkten erhebliche Schuldbeträge aufwies (z.B zum 1.1.89: rund 376.000,-- DM, zum 11.1.93: rund 1,1 Mio DM). In 1988 wandte der Kläger rund 15.000,-- DM für Schuldzinsen auf, in 1989 rund 11.000,-- DM. Der Bestand an Wertpapieren betrug zum 1.1.1989 rund 1,2 Mio DM.
Während der Kläger nur die Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist als steuerpflichtigte Einkünfte aus § 23 EstG erklärte, rechnete das FA die außerhalb der Spekulationsfrist erzielten Gewinne den erklärten Spekulationsgewinnen hinzu und qualifizierte diese insgesamt als gewerblich. Die erklärten Gewinne aus Optionsgeschäften ließ es dabei unberücksichtigt. Gegen die entsprechenden ESt-Bescheide legte der Kläger rechtzeitig Einsprüche ein, die mit Einspruchentscheidung vom 8.8.1994 als unbegründet zurückgewiesen wurden.
Mit der vorliegenden zulässigen Klage macht der Kläger u.a. geltend, er habe den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten, weil er weder am Markt aufgetreten sei noch eine entsprechende Büroorganisation unterhalten habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8.8.1994 die ESt-Bescheide vom 28.7.1992 für 1988 und 1990 und vom 4.9.1992 für 1989 mit der Maßgabe abzuändern, daß nur die erklärten Spekulationsgewinne gemäß § 23 EstG einkommensteuerlich erfaßt und die ESt für 1988 bis 1990 entsprechend hera...