Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbeträgen 1990 und 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahren zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den Innenausbau von Wohn- und Geschäftsräumen, insbesondere die Lieferung und Montage von leichten Trennwänden und gehängten Decken sowie die Ausführung von Stuck- und Putzarbeiten zum Gegenstand hat.
Das Unternehmen wurde in 1986 gegründet. Das Stammkapital beträgt 100.000,– DM. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin durchschnittlich 15 Arbeitnehmer. Sie erzielte in 1990 Umsatzerlöse von rund 5,1 Mio. DM und in 1991 Umsatzerlöse von rund 6,6 Mio. DM. Der Jahresüberschuß betrug in 1990 572.000,– DM und in 1991 rund 400.000,– DM. Darin sind Geschäftsführergehälter in Höhe von 314.000,– DM bzw. 473.000,– DM gewinnmindernd berücksichtigt.
Alleiniger Geschäftsführer und gleichzeitig beherrschender Gesellschafter mit 90 % der Anteile ist … (B). Die restlichen Gesellschaftsanteile werden von seiner Ehefrau … gehalten.
B vollendete in 1991 sein 50. Lebensjahr. Nach dem Anstellungsvertrag erhält B seit dem 01.04.1986 ein monatliches Grundgehalt von 8.500,– DM, eine Zusatzgratifikation von zwei Monatsgehältern, eine Gewinntantieme von 10 % des Gewinns vor Abzug von Steuern, einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf sowie eine Altersversorgung.
Das jährliche Grundgehalt wurde für 1990 mit Nutzungsvereinbarung vom 25.03.1990 um 25 % auf 171.000,– DM und für 1991 um weitere 19 % auf 204.000,– DM erhöht. Die Gewinntantieme erhöhte sich ab 01.01.1990 auf 15 %.
Damit ergibt sich in den Streitjahren für den Geschäftsführer ein Gesamtgehalt inklusiv Kfz-Gestellung und Altersversorgung von 444.000,– DM in 1990 und 439.000,– DM in 1991.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung qualifizierte das Finanzamt die Gesamtvergütung des Geschäftsführers als unangemessen, soweit sie den Betrag von 300.000,– DM in 1990 und 330.000,– DM in 1991 überstieg und qualifizierte den übersteigenden Betrag in Höhe von rund 144.000,– DM bzw. 110.000,– DM als verdeckte Gewinnausschüttung.
Zur Begründung der Unangemessenheit des Geschäftsführergehalts legte das Finanzamt als Fremdvergleichsbasis Gehaltsstrukturuntersuchungen zugrunde. Es verwies auf Untersuchungen von Grätz, Vergütungsberatung 1992, wonach die Geschäftsführergehälter in der Bauindustrie und in Betrieben mit Umsätzen von 6 bis 10 Mio. DM bei 198.000,– DM liegen. Dabei berücksichtigte es entsprechend dem in der Kienbaum-Studie zitierten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.06.1989 (9 K 208/69), für Gesellschaften mit überdurchschnittlichen Gewinnen einen Zuschlag von 30 %. Ergänzend führte es aus, daß sich auch nach den Gehaltsstrukturuntersuchungen von Tänzer, GmbH-Rundschau 1989, 324 bei gewinnträchtigen Betrieben mir 15 Mitarbeitern nur eine angemessene Gesamtvergütung von bis zu 200.000,– DM ergebe.
Aufgrund des Umstandes, daß im Streitfall der Geschäftserfolg nahezu ausschließlich vom persönlichen Arbeitseinsatz des Gesellschafter-Geschäftsführers abhänge, liege nach Ansicht des Finanzamts bei großzügiger Auslegung eine Gesamtvergütung von 300.000,– DM noch im Rahmen der Angemessenheit.
Auch unter Berücksichtigung der Faustregel, wonach der Geschäftsführer bis zu 300 % des bestverdienenden Angestellten verdienen dürfe, ergebe sich eine Angemessenheitsgrenze von 300.000,– DM für 1990 und 330.000,– DM für 1991.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am 15.11.1993 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1990 und 1991, in denen es den Lohn, soweit er die von der Betriebsprüfung angenommene Angemessenheitsgrenze überstieg, als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte. Den Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 27.07.1994 zurück.
In der Einspruchsbegründung betont das Finanzamt, daß der stärkste Bestimmungsfaktor für die Beurteilung der Angemessenheitsgrenze die Unternehmensgröße, gemessen am Umsatz, Beschäftigtenzahl und Bilanzsumme sei. Danach handele es sich bei der Klägerin mit bis zu 19 Angestellten und einem Umsatz von 5 bis 15 Mio. DM um einen kleinen Handwerksbetrieb. Aus der Masse der kleinen GmbHs rage der Betrieb weder technisch – die Klägerin beschränke sich auf die Montage von Gipswänden und -decken – noch kaufmännisch hervor, so daß keine besonderen Anforderungen an die Geschäftsführertätigkeit gestellt würden. Eine Vergütung, wie sie gewährt worden sei, würde der Klägerin im Vergleich zu anderen Unternehmen zu Unrecht einen Platz an der Spitze aller kleinen GmbHs einräumen, da nur 5 % der Geschäftsführer dieser GmbHs über 400.000,– DM jährlich verdienen.
Selbst bei Berücksichtigung der überdurchschnittlich guten Ertragslage, der Kapitalverzinsung sowie des Umstandes, daß im Ballungsraum Frankfurt ein hohes Lohnniveau herrsche, sei dies nicht gerechtfertigt.
Es liege ein krasses Mißverhältnis der Geschä...