vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 16/10 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinne aus einem geerbten früher landwirtschaftlich genutzten Grundstück als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Landwirtsehegatten sind auch dann Mitunternehmer, wenn von einem der Ehegatten ein erheblicher Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche zur Verfügung gestellt wird und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Eines ausdrücklichen Gesellschaftsvertrages bedarf es nicht.
- Der ursprüngliche Landwirtschaftsbetrieb wird nicht bereits dadurch aufgegeben, dass die Bewirtschaftung der Bodenfläche eingestellt oder fremden Dritten für die Sauberhaltung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
- Ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück bleibt bei einer Nutzungsänderung, durch die es nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung, bei der der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen zieht und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklärt.
- Ein landwirtschaftliches Grundstück, das nach Einstellung des Betriebes zunächst brach liegt und später einem Dritten unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlassen wird, bleibt auch über den Tod des Ehegatten als landwirtschaftlichem Unternehmer Betriebsvermögen, sodass der Gewinn aus der Veräußerung durch die Ehefrau als Erbin zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks A in B bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft dem Grunde nach als laufender Gewinn zu besteuern ist.
Die Klägerin ist verwitwet. Sie gab für den Veranlagungszeitraum 2004 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ab und erklärte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für eine Betriebsstätte in B. Das streitgegenständliche Grundstück gehörte laut dieser Erklärung zu den Eigentumsflächen des Betriebsvermögens und war unentgeltlich an einen Dritten, den Landwirt C in B, überlassen.
Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks A in B, mit einer Größe von 11.261 qm, eingetragen im Grundbuch von B Blatt. Sie erbte dieses Grundstück im Jahre 1970 zusammen mit anderem Grundvermögen von ihrer Mutter, die ihrerseits das Grundstück wiederum von ihrem Vater geerbt hatte, der ursprünglich einen Landwirtschaftbetrieb hatte.
Das streitgegenständliche Grundstück war bereits von der Mutter der Klägerin an fremde Dritte zur Bewirtschaftung überlassen worden. Die Absprachen erfolgten jeweils mündlich, schriftliche Verträge sind nicht vorhanden. Nach dem Tod der Mutter und der Übernahme des Grundstücks durch die Klägerin schloss diese mit dem Landwirt C – ebenfalls mündlich – einen Vertrag, der die unentgeltliche Bewirtschaftung durch Herrn C zum Inhalt hatte, damit das Land nicht brach lag. Die Fläche wurde von Herrn C zunächst lediglich sauber gehalten, ab 1993/1994 baute Herr C auf dem Grundstück Weizen an.
Der Ehemann der Klägerin, D, betrieb von 1967 bis 1979 eine Geflügelhaltung in B und zwar, nach Angaben der Klägerin, zunächst als Gewerbebetrieb. Der Hühnerstall wurde 1967 auf einem der Grundstücke errichtet, die die Klägerin später, im Jahre 1970, im Rahmen der Erbfolge von ihrer Mutter erhalten hatte. Es handelte sich um das Grundstück Flur Flurstück, Ackerland „E” mit einer Fläche von 5.564 qm (1.949 qm Hof- und Gebäudefläche und 3.615 qm Ackerland).
Ab dem 01.01.1974 wurde die Geflügelhaltung, so die Angaben der Klägerin, als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betrieben. Ausweislich der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1976 für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in B, die von den Ehegatten gemeinsam abgegeben wurde, waren im Wirtschaftsjahr 1976 durchschnittlich 3.000 Legehennen im Tierbestand, was 60 Vieheinheiten entsprach. Bei den Angaben der regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche wurden 11 ha 78 a als im Eigentum der Erklärenden stehend und nicht verpachtet angegeben, die „Maßgebliche Fläche für den Tierbestand” betrug 11 ha 78 a. Diese Fläche setzte sich zusammen aus Grundvermögen in B mit einer Fläche von 2 ha 42 a 17 qm, das im Alleineigentum der Klägerin stand, sowie Grundvermögen in R mit einer Fläche von 3 ha 13 a 43 qm, das die Eheleuten im Jahre 1974 gemeinsam erworben hatten, als auch Grundvermögen in W. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen in R wurden ebenso wie die in B an fremde Dritte – wie in den Erklärungen angegeben – unentgeltlich überlassen.
Der Eh...