Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1986 und 1987
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 26.08.1999; Aktenzeichen VI R 29/97) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren für 1986 und 1987 höhere Kinderfreibeträge für die beiden 1971 und 1972 geborenen Söhne.
Mit ihrem Einspruch vom 3.11.1988 wandten sie sich gegen die Einkommensteuerbescheide für 1986 vom 21.10.1988 und für 1987 vom 12.10.1988. Sie machten die Verfassungswidrigkeit der Höhe des Kinderfreibetrages sowie der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen und der Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages geltend.
Mit Bescheid vom 14.6.1995 erklärte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 1986 und 1987 unter anderem wegen der Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz –EStG–) gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) für vorläufig. Die Kläger hielten ihre Einsprüche aufrecht. Das Finanzamt verwarf diese als unzulässig.
Mit der Klage kündigte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zunächst an, in der mündlichen Verhandlung Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages in Höhe von 2.700,– DM pro Kind zu beantragen. Zur Begründung bezog er sich auf den Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.7.1993 (III R 206/90, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 755). Zur Zulässigkeit der Klage verwies er auf den Beschluß des BFH vom 18.9.1992 (III R 43/92, BStBl II 1993, 123).
Mit weiterem Schriftsatz vom 14.8.1986, bei Gericht eingegangen am 16.8.1996, teilte er mit, daß er die bisher beabsichtigten Klageanträge nicht mehr aufrechterhalte, sondern in der mündlichen Verhandlung nunmehr die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages in Höhe von 4.000,– DM pro Kind beantragen werde.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung die Steuerbescheide für 1986 und 1987 insoweit zu ändern, als Kinderfreibeträge von 4.000,– DM pro Kind zu berücksichtigen sind.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig.
Am 20. August 1996 ist bei dem Finanzgericht das Original des Schriftsatzes vom 14.8.1996 eingegangen. Im Gegensatz zum Fax enthält das Original sechs Seiten. Damit liegen die vorformulierten Begründungspunkte zu dem Antrag sowie zur Frage der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und zur Frage der Unzulässigkeit der Klage wegen Vorliegens von Vorläufigkeitsvermerken erstmals dem Gericht vor. Wegen der vorformulierten Begründung zu dem mit der Nr. 14 bezeichneten Klageantrag auf Blatt 3 zum Schreiben vom 14.8.1986 wird Bezug genommen.
Dem Gericht lag ein Band Einkommensteuerakten vor; dieser war Gegenstand seiner Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Unterhaltsaufwendungen von Eltern mit zwei Kindern sind nach Auffassung des Gerichts im Streitjahr 1986 steuerlich hinreichend berücksichtigt worden. Das Gericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 14.6.1994 1 BvR 1022/88, BStBl II 1994, 909) sowie der Rechtsprechung des BFH die Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für zwei Kinder für das Streitjahr überprüft.
Der für das Streitjahr für die Kinder gewährte steuerliche Kinderfreibetrag sowie das in einen fiktiven steuerlichen Freibetrag umgerechnete Kindergeld entsprechen unter Berücksichtigung von Vorsorgeleistungen im wesentlichen den Gesamtleistungen der Sozialhilfe für die Kinder in dem Streitjahr. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf das Urteil des BFH vom 14.1.1994 (III R 194/90, BStBl II 1994, 429) Bezug genommen. Die dort berücksichtigte Toleranzgrenze von 15 % ist vom BVerfG gebilligt worden (Beschluß vom 14.6.1994, a.a.O.). Substantiierte Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge in 1986 sprechen, haben die Kläger ihrerseits nicht vorgetragen.
Im Hinblick auf das Streitjahr 1987 fehlt den Klägern das Rechtsschutzinteresse. Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, besteht für eine Klage dann kein Rechtsschutzinteresse, wenn hinsichtlich der verfassungsrechtlich umstrittenen Besteuerungsgrundlagen vor Klageerhebung die Einkommensteuer gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt worden ist (Beschluß des BFH vom 10.11.1993 X B 83/93, BStBl II 1994, 119; Beschluß vom 18.2.1994 VI B 123/93, amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1994, 548). Die Rechte eines Klägers sind hinsichtlich der verfassungsrechtlich umstrittenen Punkte durch die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO gewahrt. Das Finanzamt ist verpflichtet, bei einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG die Steuerbescheide zugunsten der Kläger zu ändern. Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewißheit, auf der die vorläufige Festsetzung beruht, beseitigt ist (§ 171 Abs. 8 AO), also nicht vor Ablauf einer Entscheidung des BVerfG oder dem Inkrafttreten einer gegebenenfalls ...