rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besonders eingerichtetes Fahrzeug als Voraussetzung einer steuerfreien Krankenfahrt
Leitsatz (redaktionell)
1. Krankentransporte sind nur mit solchen Fahrzeugen umsatzsteuerfrei, die ihrer gesamten Bauart und Ausstattung nach speziell für die Beförderung kranker und verletzte Personen bestimmt und normalerweise als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
2. Umbauten, die eine Nutzung des Fahrzeuges auch zu anderen Zwecken nicht ausschließen und die mit relativ geringem Aufwand wieder rückgängig zumachen sind, reichen nicht aus, um ein Serienfahrzeug als besonders eingerichtet i.S.v. § 4 Nr. 17b UStG zu qualifizieren.
3. Der Einbau eines Spezialsitzes und von Rollstuhlbefestigungen an Stelle einer Dreiersitzbank in Kleinbussen reicht nicht aus, um ein Fahrzeuges als besonders eingerichtet anzusehen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 17b
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob die mit den beiden Fahrzeugen durchgeführten Fahrten als Krankenfahrten anzusehen und die hieraus erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 17b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit sind.
Der als gemeinnützig anerkannte Kläger ist im Vereinsregister des Amtsgerichts A unter…eingetragen. Mit der A- GmbH, an der der Kläger mehrheitlich beteiligt ist, besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die A-GmbH unterhielt im Streitjahr acht Mietwagen, mit denen der Transport von Rollstuhlfahrern sowie Liegendtransporte von Patienten und aus medizinischen Gründen liegend zu transportierenden Personen vorgenommen wurden.
Am 6.4.2000 fand bei der A-GmbH eine abgekürzte Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1997 statt, um festzustellen, ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17b UStG für die Umsätze mit den Krankentransportern zu Recht in Anspruch genommen wurde. Dabei stellte der Betriebsprüfer für die streitgegenständlichen Fahrzeuge folgendes fest:
a) lfd. Nr. 5 der Liste, Nr. 26 intern, Anlage 2f zum Bp-Bericht:
Das Fahrzeug ist für die Beförderung kranker und verletzter Personen besonders eingerichtet (durch Halterungen für Rollstühle, spezielle Verstärkung der Bodenplatte, absenkbare Rampe, besondere Befestigungsvorrichtungen usw.), die Umrüstung des Fahrzeugs zum Serienzustand ist nicht ausgeschlossen. Die serienmäßigen Sitzbänke werden noch vorgehalten.
b) lfd. Nr. 6 der Liste, Nr. 27 intern, Anlage 2g zum Bp-Bericht:
Entspricht in Aufbau, Ausstattung und Einsatz weitestgehend der lfd. Nr. 5.
Nach den bei der Prüfung angefertigten Lichtbildern (Anlage 2f und 2g) wurde in beiden Fahrzeugen eine Dreisitz-Rückbank aus- und ein feststehender Spezialsitz eingebaut. Im Fahrzeugschein sind unter „Bemerkungen” folgende Änderungen des Fahrzeugs eingetragen:
1. Bodenverankerung für 4 Rollstühle
2. Auffahrrampe
3. Seitlich ausfahrbare Trittstufe rechts
4. Zus. Heizung S 306 und
5. Zus. Fahrtrichtungsanzeiger am Fahrzeugheck
Im Hinblick auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17b UStG beanstandete der Prüfer die Fahrzeugausstattung der beiden Kleinbusse, da die Umrüstung der Fahrzeuge zum Serienzustand nicht ausgeschlossen sei und die serienmäßigen Sitzbänke noch vorgehalten würden. Tatsächlich seien diese Fahrzeuge nach Erklärung des Geschäftsführers zu allen möglichen eigenen – und damit umsatzsteuerlich irrelevanten – Zwecken eingesetzt worden, z.B. für Transportfahrten der Jugend zu Lehrgängen oder des Personals zu Großveranstaltungen wie Festen, Messen, Konzerte, Sportveranstaltungen, Demonstrationen usw. sowie als eigene Zubringerdienste. Aus der Sorgfaltspflicht der für von ihm zu verwaltenden beschränkten finanziellen Mittel und zur Kostendämpfung sei es unabdingbar, dass bestimmte Fahrzeuge multifunktional eingesetzt würden.
Mit Schreiben vom 9.8.2001 teilte der Geschäftsführer des Klägers dem Finanzamt (FA) mit, dass die Rechtsauffassung der Betriebsprüfung bezüglich der beiden Fahrzeuge nicht geteilt werde und höchst vorsorglich unmittelbar im Anschluss an die Betriebsprüfung vom 6.4.2000 die beiden Fahrzeuge dahingehend umgebaut worden seien, dass eine „leichte Umrüstung in den Serienzustand” nicht mehr möglich sei. Die Fahrzeuge könnten somit nur noch ausschließlich als Behindertentransportfahrzeug (zusätzliche Auffahrrampe, Befestigungspunkte für transportierte Rollstühle etc.) genutzt werden. Auf der Grundlage dieser Ansicht behandelte der Kläger die auf die beiden Fahrzeuge entfallenden Umsätze in seiner Umsatzsteuererklärung 2000, die zu einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung führte, als steuerfrei.
Das FA erließ unter dem 14.11.2001 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Steuerbescheid, in dem es – abweichend von der Erklärung – die den beiden Fahrzeugen zuzurechnenden Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf und den mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug von…DM gewährte.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23.1.2002 als unbegründet zurück. Mit seiner Klage verfo...