rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsempfänger bei Zwischenschaltung einer ausländischen Firma zur Verschleierung von Umsätzen
Leitsatz (redaktionell)
Eine in der Schweiz ansässige Firma, die lediglich als Zahlstelle und zur Verschleierung der tatsächlich von einem Unternehmensberater in Deutschland erzielten Umsätze fungiert und für diese Aufgabe eine zumindest im Vergleich zu einem „echten” Leistungsempfänger relativ geringe Provision erhält ist kein Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 3, 4 Nrn. 1a, 4a
Streitjahr(e)
1988, 1990, 1999
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang Beratungsleistungen des Klägers umsatzsteuerpflichtig sind.
Der Kläger war im EDV-Bereich als selbständiger Unternehmensberater tätig. Aufgrund seiner für die Streitjahre eingereichten Umsatzsteuererklärungen setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer nach den klägerischen Berechnungen mit Bescheiden vom 29.05.1990 für 1988 in Höhe von…DM, vom 15.07.1991 für 1989 in Höhe von…DM und vom 17.09.1992 für 1990 in Höhe von…DM fest.
Am 27. Januar 1994 wurde gegen den Kläger ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 1989 und 1990 eingeleitet, welches am 10. März 1995 auf Einkommen- und Umsatzsteuer 1988 erweitert wurde. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der…GmbH in…ergab sich der Verdacht, dass der Kläger nur einen Teil seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Besteuerung unterwarf und sich einen größeren Teil seiner Einkünfte in die Schweiz überweisen ließ, ohne diesen Teil zu versteuern.
Im einzelnen hat die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt…hierzu - kurz zusammengefasst - folgendes festgestellt:
Der Kläger sei im Streitzeitraum, nämlich vom 18. Juli 1988 bis Ende September 1990, als selbständiger Unternehmensberater und als Subunternehmer der…Unternehmensberatung GmbH mit einem Projekt im EDV-Bereich bei der…in…befasst gewesen. Auftraggeber sei die ..., Auftragnehmer die…GmbH gewesen. Diese Gesellschaft habe der…einen Stundensatz in Höhe von…DM berechnet, wobei sich die vom Kläger erbrachten Leistungen aus sogenannten Stundenprotokollen, die vom Kläger abgezeichnet worden seien, ergäben. Der Kläger seinerseits habe gegenüber der GmbH, mit der ihm langjährige Geschäftsverbindungen verbunden hätten, auf Festpreisbasis abgerechnet. Für den streitgegenständlichen Zeitraum habe er im Jahr 1988…DM, im Jahr 1989…DM und im Jahr 1990… DM berechnet. Diese Beträge seien auch der Besteuerung zugrundegelegt worden.
Auf einzelnen Rechnungen des Klägers an die…GmbH seien durch Mitarbeiter dieser Gesellschaft handschriftliche Stundenangaben vermerkt worden. Diese Angaben sollen, so die Steuerfahndung, offensichtlich dokumentieren, welche Arbeitszeit der Zahlung des Festpreises von DM pro Monat bei einem Stundensatz von…DM entsprechen, nämlich…Stunden.
Die…GmbH habe mit der in der Schweiz ansässigen…in Geschäftsverbindung gestanden, was sich durch Einzelaufträge und einen in bezug genommenen Rahmenvertrag ergäbe. Die Einzelaufträge bezögen sich auf das Projekt „...” und beträfen den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Auftraggeber dieser Leistungen sei die…GmbH, Auftragnehmer die…gewesen. Als ausführender Mitarbeiter der…sei Herr ..., der Kläger, genannt gewesen. Rechnungen der…an die…GmbH mit dem Wortlaut „für die Leistungen unseres Mitarbeiters Herrn…im Monat…stellen wir ihnen wie folgt in Rechnung ...” seien sichergestellt worden. Hierbei sei auffällig, dass die berechnete Arbeitszeit des Herrn ..., die von der…in Rechnung gestellt worden sei, der Differenz zwischen der in den Stundenzetteln der…und auf den Rechnungen der…GmbH an die Bank festgehaltenen Zeit und den handschriftlich vermerkten…Stunden (siehe oben) auf den Rechnungen des Antragstellers entspräche.
Beispiel:
Juli 1989:
handschriftlicher Vermerk auf Rechnung…an…GmbH:
Stunden laut…an…für Einsatz: ...
Summe: ...
Stunden laut…GmbH an ...: ...
Diese Übereinstimmung sei während der gesamten Zeit feststellbar.
Seit 1986 seien ebenfalls vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der…nachgewiesen, was sich aus einem Rahmenvertrag von 1986 ergäbe. Für Durchführung von Projekten seien dem Kläger im Jahr 1986…DM und 1987…DM vergütet worden.
Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren hätten die Geschäftsführer der …GmbH das von der Steuerfahndung angenommene und berechnete Verfahren der „gesplitteten” Abrechnung bestätigt und ausgesagt, dass dies auf Veranlassung des Klägers zustande gekommen sei.
Ausgehend von einer einbehaltenen Provision in Höhe von…DM pro abgerechneter Stunde für die…(Betriebsausgaben des Klägers) hat die Steuerfahndung entsprechende Einnahmeerhöhungen errechnet. Im einzelnen ergaben sich folgende Gewinnerhöhungen:
1988 vor Prüfung:…DM laut Prüfung:…DM
1989 vor Prüfung:…DM laut Prüfung:…DM
1990 vor Prüfung:…DM laut Prüfung:…DM.
Im Rahmen der hier streitigen Umsät...