Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb einer Pension als Liebhaberei
Leitsatz (redaktionell)
- Wenn ein Betrieb aus der Sicht eines objektiven, sachkundigen Beobachters nach seiner Wesensart oder der Art seiner Betriebsführung keinen Totalgewinn erzielen kann, muss der Steuerpflichtige zum Nachweis einer gleichwohl bestehenden Gewinnerzielungsabsicht substantiiert Umstände darlegen und glaubhaft machen, die ihn -aus seiner Sicht- zu der Annahme berechtigen, die in der Vergangenheit angefallenen Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch spätere Gewinne ausgleichen und ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können.
- Wird ein verlustbringendes Geschäftskonzept beibehalten, lässt dies darauf schließen, dass der Betrieb seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung nach auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann, so dass davon auszugehen ist, dass die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen sehr Gesellschafter ausgeübt wird.
- Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinn/Verlusten und dem sich aus der Beendigung voraussichtlich ergebenden Aufgabegewinn zusammen.
- Ein wichtiges Merkmal für die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist, wie 100 ein Steuerpflichtiger auf eine längere Verlustperiode reagiert, ob er unverändert die verlustbringende Tätigkeit fortführt oder eine Umstrukturierung vornimmt oder sich um eine Beendigung bemüht.
- Ein starkes Indiz für die Fortführung eines Pensionsbetriebes aus einkommenssteuerlich unbeachtlichen Motiven ist, wenn durch den Betrieb die Möglichkeit eröffnet wird, ohnehin anfallende Kosten für die Unterhaltung der Immobilie in den einkommenssteuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Pensionsbetreiber über anderweitige Einkünfte für ihre notwendige Lebensführung verfügen.
Normenkette
EStG § 15
Streitjahr(e)
2002, 2003, 2004, 2005, 2006
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin ausgeübte gewerbliche Betätigung für die Jahre 2002 – 2006 als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen ist.
Gesellschaftszweck der Klägerin, an der Frau A (Ehefrau des in 1995 verstorbenen Pensionsbetreibers B) mit 10 v.H., Herr C (Sohn der Frau A) mit 50 v.H. und Herr D (ehemaliger Schwiegersohn der Frau A) mit 40 v.H. beteiligt ist, ist der Betrieb einer Pension mit 10 – 12 Betten. Der Pensionsbetrieb wurde 1991 durch Herrn B aufgenommen, nach dessen Tod im Jahr 1995 zunächst durch dessen Witwe Frau A und ab 1998 in Form der klagenden GbR weitergeführt.
Auf der Grundlage der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ergingen für die Jahre 2002 – 2006 jeweils nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in denen jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden (Bescheid vom 22.08.2003 für 2002 = € –10.638,--; Bescheid vom 15.06.2004 für 2003 = € –10.714,35; Bescheid vom 03.06.2005 für 2004 = € –10.669,67; Bescheid vom 31.03.2006 für 2005 = € –13.587,45; Bescheid vom 08.05.2007 für 2006 = € –15.179,29).
Auf der Grundlage einer bei der Klägerin in der Zeit vom 13.07. bis 25.10.2007 mit Unterbrechungen durchgeführten Außenprüfung wurden die die Klägerin betreffenden Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2002 – 2006 gemäß § 164 Abs. 2 AO mit Bescheide des Beklagten jeweils vom 12.11.2007 mangels Gewinnerzielungsabsicht aufgehoben.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Empfangsbevollmächtigten vom 29.11.2007 Einspruch ein und beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Steuererklärungen immer von einem Steuerberater erstellt und durch das Finanzamt jeweils geprüft und nicht beanstandet worden seien. Die Empfangsbevollmächtigte und Gesellschafterin der Klägerin Frau A habe bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung zur Kauffrau im Bereich Nahrungsmittel und Gaststätten bestanden. Seit 1982 habe sie den vorherigen Betrieb (Reiterhof mit Bewirtschaftung) und ab 1991 die Pension geführt. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1995 habe sie zunächst versucht, die Pension zu verkaufen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei der Sohn und der (ehemalige) Schwiegersohn eingesprungen und hätten die Rückzahlung der Kredite übernommen. Nach seiner Scheidung wohne der Sohn auch wieder in dem Pensionsgebäude. Eine Umstrukturierung von Langzeitgästen auf Club- und Wochenendgästen habe nicht stattgefunden, weil dies bei einem Bettenangebot von 10 – 12 Betten nicht möglich sei. Es sei aber intensiv in Seniorenzeitungen inseriert worden. Zudem habe eine Umstrukturierungsmaßnahme im ebenfalls in X ansässigen Hotel „E” im Jahr 2006 gezeigt, dass d...