Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer für den Erwerb bei Auflösung eines nach englischem Recht gegründeten Trusts
Leitsatz (redaktionell)
- Für den Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung ist der bürgerlich-rechtliche Vollzug der Schenkung, das heißt der Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums maßgeblich.
- Steht die (schenkungs-) steuerrechtliche Zurechnung eines Erwerbs aufgrund eines Rechtsinstituts ausländischen Rechts in Rede, ist die Rechtsstellung nach ausländischem Recht an die Strukturen des deutschen Recht anzupassen.
- Das Vermögen eines Trusts im Zusammenhang mit seiner Auflösung wird nicht bereits mit der Beschlussfassung des Trustverwalters über die Auflösung erworben, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des auf den Begünstigten entfallenden Anteils am Trustvermögen.
Normenkette
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 2a, 2i, § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines ihm gegenüber erlassenen Schenkungsteuerbescheides für den Erwerb von Aktien und Bargeld im Zusammenhang mit der Auflösung eines nach englischem Recht gegründeten Trusts, dessen Begünstigter er war. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Zeitpunkt die Schenkungsteuer für den Erwerb entstanden ist.
Der Kläger ist G Staatsangehöriger. Er hatte bis November 2008 seinen Wohnsitz in A. Er war Begünstigter des von einem im Jahr 1999 verstorbenen Onkel mit Wohnsitz in K im Jahr 1961 in K gegründeten Trusts „B”. Dieser Trust wurde von Treuhändern (Trustees) mit Sitz in der D verwaltet. Das Trustvermögen bestand im Wesentlichen aus 2.400 Stammaktien an der C (C) und Barmitteln.
Am 13.12.2006 beschlossen die Treuhänder die Auflösung und Abwicklung des Trusts und die Ausschüttung des Trustvermögens an die Begünstigten (Bl. 23 der Akte). Die Auskehrung des nach Abzug von Steuern und Kosten verbleibenden, auf den Kläger entfallenden Vermögensanteils an diesen erfolgte ausweislich einer schriftlichen Erklärung der Verwalter vom 08.12.2009 Anfang des Jahres 2009 (Bl. 42 d.A.).
Aufgrund einer Mitteilung der britischen Steuerbehörden an das Bundeszentralamt für Steuern vom 15.01.2008 (Bl. 29 der Akte), wonach der Kläger am 13.12.2006 eine nicht versteuerte Ausschüttung des Trusts in Höhe von 659.525,80 Britischen Pfund (967.295,00 EUR), die im Wesentlichen den Wert der vom Trust gehaltenen Aktien ausmachten, erhalten habe, führte zunächst das Finanzamt A vor der Höhe eine Einkommensteuerveranlagung durch und erhöhte mit einem geänderten Steuerbescheid vom 24.08.2010 für 2006 die Kapitaleinkünfte des Klägers um den von den britischen Steuerbehörden mitgeteilten Kapitalzugewinn der Aktien in Höhe von 319.486,00 Britischen Pfund (468.576,00 EUR). Über den Einspruch gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.
Aufgrund einer Verfügung der eingeschalteten Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 02.07.2012, in der der Sachverhalt des Erwerbs des Trustvermögens durch den Kläger geschildert und um Durchführung eines Veranlagungsverfahrens über Schenkungsteuer gebeten wurde, setzte der Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 02.12.2013 für einen Erwerb durch freigebige Zuwendung des Vermögens des „B” Trusts vom 13.12.2006 in Höhe von 980.181,00 EUR Schenkungsteuer in Höhe von 261.846,00 EUR fest. Der Ermittlung der Schenkungsteuer legte der Beklagte aufgrund des persönlichen Verhältnisses des Klägers zu seinem Onkel die Steuerklasse II, einen Freibetrag in Höhe von 10.300,00 EUR und einen Steuersatz in Höhe von 27 % zugrunde. Zur Begründung ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) unterliege der Erwerb des Klägers aufgrund der Auflösung des Trusts der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer sei nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt des Beschlusses über die Auflösung des Trusts vom 13.12.2006 entstanden. In diesem Zeitpunkt sei ein Forderungsrecht an den vom Trust gehaltenen Anteilen an der C entstanden und habe er im Verhältnis zum Schenker, seinem Onkel, frei über die Anteile verfügen können. Der Ausschüttungsbetrag in Höhe von 659.525,80 Britischen Pfund betrage unter Anwendung des Umsatzsteuer-Umrechnungskurses für Dezember 2006 (0,67286 EUR/Britisches Pfund) 980.181,00 EUR. Für die Bestimmung der Steuerklasse gelte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG in Fällen des Erwerbs gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG derjenige als Schenker, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Steuerfestsetzung und der Begründung wird auf den Bescheid vom 02.12.2013 in der Steuerakte (Bl. 34, 36) verwiesen.
Der Kläger führte zur Begründung seines Einspruchs hiergegen im Wesentlichen aus, nach der gesetzlichen Regelung unterliege die Auflösung eines ausländischen Trusts der Schenkungsteuer. In der Kommentierung werde als Auflösungszeitpunkt die Beendigung der Trustverwaltun...