vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 4/15)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltung der Mehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes durch den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind Mehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes bereits durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG abgegolten und daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Streitjahr(e)
2010, 2011
Nachgehend
Tatbestand
Mit Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom .2011 wurde die Kindergeldfestsetzung für das Kind B ab Januar 2010 wegen der Überschreitung des Grenzbetrages aufgehoben und überzahltes Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 in Höhe von 2208 € zurückgefordert.
Mit Schreiben vom 2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2011.
Mit Schreiben der Hessischen Bezügestelle vom .2012 wurde der Kläger aufgefordert Einkommensnachweise für das Jahr 2010 und 2011 vorzulegen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2012 wurde der Einspruch vom .2012 gegen den Aufhebungsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Jahren 2010 und 2011 unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Werbungskosten in Höhe von € für 2010 und € für 2011 den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten hätten. Durch die Berücksichtigung von Entfernungspauschalen seien die vorgelegten Tankstellenquittungen unbeachtlich. Des Weiteren könnten auch nicht die Gebrauchtwagensrechnung für einen , die Beiträge für den ADAC, für einen Fußballverein und die Kosten für Alu-Felgen anerkannt werden. Dies seien Kosten der allgemeinen Lebensführung.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom .2012 Klage. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zusätzlich die
Kosten für eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen seien. Das Kind habe in A eine Wohnung angemietet und dafür im Jahr € aufgewandt. Alternativ seien die fiktiven Fahrtkosten von W nach M in Höhe von für 240 Tage und nicht nur für Familienheimfahrten anzuerkennen. Ein beiden Fällen sei der Grenzbetrag unterschritten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 2011 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom .2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss des Senats vom 26.08.2013 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat sich erstmals lange nach dem Ablauf der Einspruchsfrist
mit Schreiben vom 2012 gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom .2011 gewandt., so dass der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden ist. Stellt sich aber im finanzgerichtlichen Verfahren die Unanfechtbarkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Bescheids heraus, so ist die Klage ohne nähere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen (vgl. Klein/Brockmeyer, AO-Kommentar, 7. Auflage, § 358 Rdnr. 3 m.w.N.)
Im Übrigen erweist sich die Klage auch in materieller Hinsicht als unbegründet, weil Mehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes bereits durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten und daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2011, III R 28/09m BStBl. II 2012, 213).
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 135 Abs. 1 FGO
zu tragen
Fundstellen