vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigung und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einem steuerbefreiten Verkauf eines vermieteten Grundstücks an den Mieter
Leitsatz (redaktionell)
- Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn der Unternehmer ein vermietetes bebautes Grundstück an den Mieter veräußert und dieser das bebaute Grundstück weiterhin für eigenbetriebliche Zwecke (hier Betrieb eines Hotels) nutzt und selbst nicht (weiter-) vermietet.
- Der veräußernde Grundstückseigentümer hat wegen der deshalb umsatzsteuerbaren aber (mangels wirksamen Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung) steuerbefreiten Lieferung des Grundstücks die mit dem Grundstück zusammenhängenden Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuerberichtigungszeitraums auch dann zu berichtigen, wenn die vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen an den Verkäufer auch dem das Grundstück erwerbenden Mieter zugute kamen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1a, § 15a
Streitjahr(e)
2015
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt, FA) im Streitjahr zu Recht eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu Lasten des Klägers vorgenommen hat.
Bis Oktober 2014 war der Kläger alleiniger Eigentümer des …. großen Grundstücks 1. Das Grundstück mit aufstehendem Hotel (Baujahr ….) und Einliegerwohnung wurde von diesem zunächst umsatzsteuerpflichtig an seine Ehefrau und ab 2011 (bis Ende 2014) an seinen Sohn vermietet. Das Hotel wurde zunächst von der Ehefrau und dann …. von dem Sohn mit Restaurant, Hotelbereich mit Frühstücksraum, … Gästezimmern, Sauna und Wirtschaftsräumen sowie PKW-Abstellplätzen betrieben.
Nach dem zwischen dem Kläger und dem Sohn geschlossenen gewerblichen Mietvertrag vom 04.02.2011 wurde das Anwesen 1 komplett an den Sohn für dessen Gewerbe „ausschließlich als Hotel und Restaurant” zu einem monatlichen Pachtzins „incl. MwSt.” i.H.v. …. EUR vermietet. Mit Vertrag vom 20.10.2014 übertrug der Kläger seiner Ehefrau einen ideellen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem vorgenannten Grundstück. Zeitgleich übernahm die Ehefrau die Hälfte der Grundschulden.
Mit weiterem notariellen Vertrag vom 20.01.2015 veräußerten die Ehegatten den Grundbesitz („Gebäude- und Freifläche, - Wohnen”) ohne Ausweis von Umsatzsteuer zum 01.01.2015 an den das Hotel weiter betreibenden Sohn zu einem Kaufpreis von … EUR. Im Kaufpreis enthalten war ein Bodenwert i.H.v. … EUR. Die Zahlung des Kaufpreises war dergestalt geregelt, dass der Sohn als Käufer vier bei der Volksbank bestehende, zum 31.12.2014 i.H.v. …. EUR valutierende Darlehen übernahm. Der Restkaufpreis i.H.v. …. EUR wurde dem Käufer als Darlehen gewährt, wobei die Verkäufer hinsichtlich eines Teilbetrages von …. EUR auf eine Rückzahlung verzichteten und diesen ihrem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkten. Der verbleibende Restkaufpreis von …. EUR wurde gestundet und war in Raten von monatlich … EUR zu entrichten. Die Eintragung des Grundstücksübergangs im Grundbuch erfolgte in 2015.
Ausweislich des Berichtes vom 04.12.2018 über eine im Jahr durchgeführte Betriebsprüfung stellte die steuerbare und nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferung am xx.xx.2015 eine Änderung der Verhältnisse nach §15a Abs. 8 UStG dar. Denn es sei ein noch verwendungsfähiges Wirtschaftsgut, das bis dahin nicht nur einmalig zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet worden sei, vor Ablauf des Berichtigungszeitraums steuerfrei veräußert worden. Der Berichtigungszeitraum für den Vorsteuerabzug habe nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG am … geendet. Nach den konkreten Umständen komme es zu einer Vorsteuerberichtigung i.H.v. insgesamt …. EUR. Wegen Einzelheiten des Prüfungsberichtes wird auf Bl. 216 bis 222 des Fallheftes der Betriebsprüfung verwiesen. Das FA machte sich die Feststellungen der Betriebsprüfung zu eigen, erließ am 20.03.2019 einen Umsatzsteuerbescheid für 2015 und setzte die Steuer aufgrund der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auf … EUR zuzüglich … EUR Zinsen zur Umsatzsteuer fest.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.04.2019 Einspruch ein. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) lehnte das FA am 03.05.2019 ab. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 22.05.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Die Grundstücksveräußerung an den Sohn sei als Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liege nicht vor, da der Erwerber nicht die bisherige unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortgeführt habe. Eine Veräußerung des vermieteten Objektes an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens führe zu keiner Geschäftsveräußerung im Ganzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 22.05.2019 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 22.02.2019 hatte das FA...