rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgung von Drillingen durch eine Au-pair Kraft als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für eine Au-pair Kraft, deren Aufgabe ausschließlich in der Betreuung von Kindern liegt (andernfalls läge teilweise eine Hilfe im Haushalt im Sinne des § 32 Abs. 3 EStG vor) sind auch dann Kinderbetreuungskosten, wenn von der Au-pair Kraft mehrere Kinder im Säuglingsalter betreut werden. Die Aufwendungen sind in dem Streitwert 2001 durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6, § 33c Abs. 1, § 33 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung von Aufwendungen für die Hilfe von früh geborenen Drillingen durch eine Au-pair-Kraft als außergewöhnliche Belastungen.

Die zusammen veranlagten Kläger machten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2001 Aufwendungen für ein Au-pair in Höhe von insgesamt 12.697, -- DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen in dem Steuerbescheid vom 08.07.2003 mit der Begründung ab, bei den Aufwendungen für die Beschäftigung eines Au-pair handele es sich um Kinderbetreuungskosten. Diese seien durch die Kinder- und Betreuungsfreibeträge im Fall der Kläger in Höhe von 29.808, -- DM abgegolten und könnten nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Den Einspruch der Kläger, zu dessen Begründung sie auf die Geburt ihrer Drillinge im … ( ca. Mitte) 2000 hinwiesen und sich auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.11.1990 VII K 217/88 beriefen, wies der Beklagte mit Entscheidung vom 14.01.2004 zurück. Kinderbetreuungskosten, wozu auch die Aufwendungen für eine Au-pair-Kraft gehörten, seien bei der Einkommensteuerveranlagung bis einschließlich 1999 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt worden. Für die Jahre danach werde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern einschließlich deren Betreuungsbedarfs ausschließlich durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG komme nur noch bei der Erkrankung von Kindern oder der Unterbringung infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerhalb der Wohnung der Eltern in Betracht, weil es sich dabei um einen Sonderbedarf handele, der nicht durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten sei.

Am 16.02.2004 erhoben die Kläger Klage. Sie sind der Auffassung, dass Aufwendungen für ein Au-pair nach einer Drillingsgeburt keine Kinderbetreuungskosten seien, sondern außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG. Die Außergewöhnlichkeit der Belastung im Vergleich zu der Belastung durch drei unterschiedlich alte Kinder liege in dem Umstand der erforderlichen gleichzeitigen Versorgung von Säuglingen, der die Drillingseltern so belaste, dass eine weitere Hilfskraft notwendig sei. Die erwachsenen Aufwendungen seien zwingend und untypisch, während § 32 Abs. 6 EStG nur den normalen Betreuungsbedarf eines Kindes abdecke. Aufgrund der Gleichzeitigkeit der Hilflosigkeit im Säuglingsalter sei der Betreuungsbedarf von Drillingen wesentlich größer als der Aufwand für drei nacheinander geborene Kinder.

Die Auffassung des Bundesfinanzhofs in dessen Beschluss vom 27.05.2002 III B 4/01, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.11.1990 VII K 217/88 sei überholt, überzeuge nicht. Bei der Versorgung von Drillingen durch ein Au-pair handele es sich nicht um Betreuungskosten nach § 33c EStG a.F., sondern um eigenständige außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, die sich nicht in der Betreuung der Kinder, sondern in der unmöglich zu bewerkstelligenden Überbeanspruchung der Drillingsmutter begründeten. Die über die (gewöhnliche) Kinderbetreuung hinausgehenden, von § 33c EStG a.F. nicht erfassten zusätzlichen Aufwendungen für Drillinge seien nicht Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.11.1998 gewesen, der sich nicht mit der Anwendung des § 33 EStG befasst habe.

§ 33c EStG knüpfe an die Eigenschaft „Kind” an und diene der Abgeltung der Aufwendungen für jedes einzeln betrachtetes Kind. Die Vorschrift umfasse nicht Aufwendungen, die nicht durch das einzelne Kind entstünden, sondern ihren Ursprung in dem besonderen, von der Eigenschaft „Kind” abzugrenzenden Umstand der Gleichzeitigkeit von drei Geburten hätten. Wie eine mögliche Krankheit von Kindern einen möglichen Sonderbedarf begründe, so gelte das auch für den besonderen Umstand der Gleichzeitigkeit der Geburt von Drillingen und die besondere Belastung der Mutter in den ersten Jahren durch gleichzeitige Inanspruchnahme von drei Säuglingen mit identischen Bedürfnissen.

Der ab dem Veranlagungsjahr 2000 geltende Betreuungsfreibetrag sei an die Stelle des § 33c EStG a.F. getreten, nicht jedoch an die Stelle der Anwendungsfälle des § 33 EStG. Es bleibe daher bei der Anwendbarkeit des § 33 EStG für die hi...

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