vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VII R 28/17)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides
Leitsatz (redaktionell)
- Nach Erteilung eines Aufteilungsbescheides kann der Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auch vor Bestandskraft des Aufteilungsbescheides nicht mehr zurückgenommen werden.
- Eine Korrektur des Aufteilungsbescheides ist ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 280 Abs. 1 AO möglich.
- Der Antrag des Gesamtschuldners nach § 268 AO auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides stellt die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechtes dar, das wegen seiner konstitutiven Wirkung nach erfolgter Ausübung unwiderruflich ist.
Normenkette
AO §§ 268, 270, 280, 367 Abs. 2
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 15.05.2018; Aktenzeichen VII R 28/17) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin berechtigt ist, ihren Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung vor Bestandskraft des bereits erteilten Aufteilungsbescheids zurückzunehmen.
Die Klägerin wurde für das Jahr 2012 zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn B, zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte bis zum 29. Februar 2012 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zudem erzielten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Über das Vermögen des Herrn B wurde am 25. September 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beigeladene Herr F bestellt.
Der Beklagte erließ am 10. April 2014 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, mit welchem er die Einkommensteuer in Höhe von 23.068 € und den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2012 in Höhe von 1.268,74 € festsetzte. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Ehemannes der Klägerin ermittelte der Beklagte im Schätzungswege. Aus dem Abrechnungsteil des Bescheides ergab sich eine Nachforderung des Beklagten betreffend Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer in Höhe von 7.294 €. Der Bescheid wurde im Wege der Einzelbekanntgabe an die Klägerin bekannt gegeben. Soweit die Steuerfestsetzung das insolvenzfreie Vermögen des Ehemannes der Klägerin betraf, wurde der Bescheid an den Beigeladenen als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin bekannt gegeben. Soweit die Steuerforderung den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung betraf, erging an diesen eine Berechnungsmitteilung.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 10. April 2014 für das Jahr 2012 legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2014 Einspruch ein und wandte sich gegen die im Schätzwege der Besteuerung unterworfenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ihres Ehemannes der Höhe nach. Darüber hinaus beantragte sie die Aufteilung der Steuerschuld.
Nachdem im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 eine Gewinnermittlung betreffend die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Ehemannes der Klägerin beim Beklagten eingereicht worden war, half der Beklagte dem Einspruch ab und erließ am 15. August 2014 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012. Die Einkommensteuer wurde auf 16.694 € und der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2012 auf 918,17 € festgesetzt. Aus dem Abrechnungsteil ergab sich eine Nachforderung des Beklagten betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2012 in Höhe von 540 € sowie hinsichtlich des Solidaritätszuschlages in Höhe von 29,91 €. Der Bescheid wurde im Wege der Einzelbekanntgabe an die Klägerin bekannt gegeben. Dem Beigeladenen übersandte der Beklagte eine Berechnungsmitteilung.
Auf Basis dieses geänderten Einkommensteuerbescheides erließ der Beklagte ebenfalls am 15. August 2014 einen Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer 2012. Darin teilte der Beklagte den insgesamt aufzuteilenden Betrag in Höhe von 19.144,67 € (rückständige Einkommensteuer in Höhe von 540 €, rückständiger Solidaritätszuschlag in Höhe von 29,91 €, in die Aufteilung einzubeziehende Steuerabzugsbeträge in Höhe von 17.042,26 €, rückständige Säumniszuschläge in Höhe von 1.532,50 €) nach dem Verhältnis der Beträge auf, die sich bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer ergäben. Dieses führte dazu, dass auf die Klägerin 100 % und auf den Beigeladenen 0 % der Steuer entfielen. Die Klägerin traf unter Anrechnung der auf sie entfallenden Steuerabzugsbeträge eine Nachforderung in Höhe von 5.999,51 €, während dem Beigeladenen ein Erstattungsanspruch in Höhe von 3.897,10 € zustand. Der Aufteilungsbescheid wurde der Klägerin und dem Beigeladenen bekannt gegeben.
Gegen den Aufteilungsbescheid legte die Klägerin am 21. August 2014 beim Beklagten Einspruch ein und nahm mit Schreiben vom selben Tage den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld vom 14. April 2014 zurück. Nachdem der Beklagte auf den Einspruch der Klägerin gegen die Einkommensteuerfestsetzung des Jahres 2012 einen geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen habe, in welchem die Ein...