rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Rücklieferung zu Rückgängigmachung
Leitsatz (redaktionell)
Die Rückgabe von Diamanten gegen Zahlung des ursprünglich entrichteten Kaufpreises zuzüglich 10 % Mehrerlösentschädigung und die Rückgabe von Diamanten gegen Kauf eines wertvolleren Diamanten im Rahmen einer sog. Umtauschaktion stellt keine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung dar.
Normenkette
UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob die Rückgabe von Diamanten gegen Zahlung des ursprünglich entrichteten Kaufpreises zuzüglich mindestens 10 % (sog. Sonderaktion) sowie die Rückgabe von Diamanten beim Kauf eines wertvolleren Diamanten (sog. Umtauschaktion) eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferungen darstellt.
Der Kläger war in den Streitjahren als Händler für Anlagediamanten tätig. In seiner zur Kundenwerbung herausgegebenen Broschüre weist er u. a. auf den jahrzehntelangen ungebrochenen Wertzuwachs für Diamanten hin und quantifiziert diesen mit durchschnittlich 20 % p. a. Daneben erwähnt er unter den für einen Käufer von Anlagediamanten vordringlichsten Erfordernissen u. a. die „Seriöse Umtauschmöglichkeit“ und gewährt jedem Kunden ein 14-tägiges Rückgaberecht bei voller Preisrückerstattung.
In den Streitjahren 1991 und 1992 führte der Kläger unter der Bezeichnung „Sonderaktion“ eine Werbemaßnahme durch, bei der er neuen Privatkunden den Kauf eines Diamanten zu besonderen Bedingungen anbot. Beim Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages (I. des Vertrages) wurde dabei folgendes vereinbart:
„II. Wir verpflichten uns bei fristgerechter Zahlung zur Rücknahme des / der Brillanten (Aufhebung des Kaufvertrages), wenn uns der / die Brillanten in der Zeit vom ... bis ... per Wertbrief / Rückschein (bei uns eingehend) zurückgesandt wird / werden.
III. Sie erhalten dann den gesamten Kaufpreis zurück, zzgl. eines Mehrerlöses (Entschädigung) i. H. v. mindestens 10 %“.
Die unter II. genannte Rücksendung musste dabei innerhalb einer Woche nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.
Daneben nahm der Kläger in 1991 auch früher bei ihm gekaufte Diamanten zurück, wenn der Kunde im Rahmen eines Neugeschäftes einen wertvolleren Diamanten erwarb (sog. Umtauschaktion). Der Kunde zahlte in diesem Falle nur die Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Kaufpreis für den neuen Diamanten.
Die Rückgabe von Diamanten - sowohl im Rahmen der Sonderaktion als auch im Rahmen der sog. Umtauschaktion - behandelte der Kläger in seinen Umsatzsteuer-Jahreserklärungen 1991 und 1992 jeweils als Minderung des gebuchten Umsatzes.
Vom 6. August 1996 bis 25. September 1997 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt, die zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei der Rückgabe von Diamanten im Rahmen der beiden Aktionen nicht um die Rückgängigmachung des Umsatzes, sondern um Rücklieferungen der Käufer handele. Dafür spreche insbesondere, dass der Kunde bei der Rückleitung des Diamanten einen höheren Erlös als den ursprünglichen Kaufpreis erziele.
Ausweislich einer Liste im Fallheft der Betriebsprüferin wurde im Jahr 1991 Umsatzsteuer für 180 Kunden in Höhe von insgesamt ... DM berichtigt, wobei ... DM auf die sog. Sonderaktion und ... DM auf die sog. Umtauschaktion entfallen. Für die Rückgabe von Diamanten im Rahmen der sog. Umtauschaktion ist in dieser Liste das Verkaufsdatum nebst Verkaufspreis und daneben das Datum, an dem der Kunde den in Zahlung genommenen Stein gekauft hat sowie der Preis, zu dem er in Zahlung genommen wurde, aufgeführt. Rückgaben innerhalb der 14-tägigen Rücknahmefrist - ohne Kauf eines wertvolleren Diamanten - sind in der Liste nicht zu finden. Gemäß Tz. 19 des Betriebsprüfungs(Bp)-Berichtes erfasste die Prüferin unter „übrige Rückerwerbe“ nur die Rückerwerbe, zu denen sich die Firma vorher nicht vertraglich verpflichtet hatte.
Nach Tz. 48 des Berichtes behielt sich der Kläger Einwendungen gegen die Prüfungsfeststellungen vor, soweit die Umsatzsteuer auf die Sonderaktion betroffen ist. Im Übrigen wurde danach Übereinstimmung erzielt.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgte der Ansicht der Betriebsprüfung und änderte am 11. 2. 1998 die ursprünglichen Umsatzsteuer-Festsetzungen 1991 und 1992. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinen - ohne Begründung eingelegten - Einsprüchen vom 5. März 1998, die das FA durch die Einspruchsentscheidungen vom 5. Juni 1998 zurückwies.
Mit der am 9. Juli 1998 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, die Rückgabe der Diamanten stelle eine Rückgängigmachung des zugrunde liegenden Umsatzes dar und begründet dies damit, dass insoweit eine Aufhebung des Kaufvertrages vereinbart worden sei. Zudem stünden Leistung und Rückgabe in einer inneren Verknüpfung zueinander.
Die Sonder-Geschäfte ähnelten einem Kauf auf Probe, da es allein die Entscheidung des Käufers sei, ob er den Stein kaufe oder nicht. Ein auf entgeltliche Leistung gerichtetes Verhalten des Käufers sei bei Rückgabe nicht gegeben.
Die ...