rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch Krankheit veranlasst ist.
2. Ein krankheitsbedingter Umzug in ein Altersheim ist durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes vor dem oder in zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug nachzuweisen.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Die am…geborene Klägerin lebt nach ihren eigenen Angaben seit März 1990 in dem Seniorenwohnstift…in ...
Mit ihren Steuererklärungen 1993 bis 2000 machte sie Kosten für die Unterbringung in diesem Altersheim als außergewöhnliche Belastung geltend, nämlich für 1993: 27.030, -- DM; 1994: 27.906,-- DM; 1995: 28.644,-- DM; 1996: 29.226,-- DM; 1997: 29.484,-- DM; 1998: 29.634,-- DM; 1999: 29.784,-- DM; 2000: 27.984,-- DM.
Erhaltene Beihilfen/Versicherungsleistungen sowie eine Haushaltsersparnis in Höhe von jeweils 8.400,-- DM für die Jahre 1993 bis 1997 und in Höhe von 13.200,-- DM für die Jahre 1998 und 1999 sowie 13.020,-- DM für das Jahr 2000 wurden in Ansatz gebracht.
Mit Einkommensteuerbescheiden jeweils vom 21.12.2000 für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1999 und vom 8.2.2002 für den Veranlagungszeitraum 2000 versagte das Finanzamt die Anerkennung dieser Beträge. Gegen die Bescheide legte die Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Einspruch mit der Begründung ein, dass die Unterbringung im Altersheim ausschließlich krankheitsbedingt erfolgt sei. Sie sei bereits seit Mitte 1988 schwer erkrankt. Da ihr Ehemann überraschend am…verstorben sei, sei auch eine Unterstützung zu Hause nicht mehr möglich gewesen. Im Zeitraum vom 21.6.1988 bis 24.3.1990 sei sie für ca. 200 Tage in verschiedenen Krankenhäusern stationär untergebracht gewesen.
Die Klägerin hat außergerichtlich verschiedene ärztliche Schreiben zur Untermauerung ihres Vortrages vorgelegt: ein Attest des Allgemeinmediziners Dr.…vom 28.5. 2001, ein Schreiben des…vom 8.3.1989, ein Schreiben des Klinikums der…vom 5.4.1989 sowie ein Attest der Internistin…vom 2.2.2001.
Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 14.8.2001 an den Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 31.3.2004 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Finanzamtes war der Umzug ausschließlich aus Krankheitsgründen nicht nachgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt. Im Klageverfahren wiederholt und vertieft sie unter Vorlage umfangreicher Krankenunterlagen ihr außergerichtliches Vorbringen.
Wegen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten vom 17.5., 9.7. und 30.9.2004 nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2000 i. d. F. der Einspruchsentscheidungen vom 31.3. 2004 dahingehend abzuändern, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenheim als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt hält auch im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Die Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die eigene krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Heim sei ab der Feststellung mindestens der Pflegestufe I zulässig. Ein Bescheid des Versorgungsamtes über eine Behinderung nebst einem Merkzeichen „H” oder „Bl” erfülle den gleichen Zweck. Unter bestimmten Umständen könne auch ein vor der Unterbringung erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest als Nachweis dienen. Es müsse aber auf jeden Fall feststehen, dass die Heimunterbringung ausschließlich durch eine Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung veranlasst sei. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht geführt.
Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 3.6. und 11.8.2004 sowie vom 15.2.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Finanzamt hat zu Recht die geltend gemachten Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach ständige...