vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 23/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsberechtigter von Kapitalertragsteuer bei im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einer Personengesellschaft erwirtschafteten Zinserträge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erwirtschaftet eine in Insolvenz befindliche Personengesellschaft, im Rahmen des Insolvenzverfahrens Zinserträge, steht ein Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde auf Kapitalertragsteuer den hinter der Personengesellschaft stehenden Mitunternehmern zu, deren Steuern die Personengesellschaft einbehält und an die Finanzverwaltung abführt.
  2. Bei einer Personengesellschaft, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Zinserträge erwirtschaftet, ist Steuerschuldner der Mitunternehmer. Die sich in der Insolvenz befindliche Personengesellschaft ist einkommensteuerlich lediglich Gewinnerzielung-, nicht aber Steuersubjekt.
  3. Erstattungsberechtigt von einbehaltenen und abgeführten Steuern ist grundsätzlich derjenige, dessen Steuer gezahlt wird. Bei der Kapitalertragsteuer ist dies der Gläubiger der Kapitalerträge.
 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2012, 2013

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.09.2020; Aktenzeichen VIII R 23/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2012 und 2013.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens richtete der Kläger ein Anderkonto bei der B AG mit der Kontonummer XX ein. Das Guthaben auf diesem Konto wurde seitens der B AG vierteljährlich verzinst. Aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen behielt die B AG auf die Zinserträge Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % sowie den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag ein und führte die einbehaltene Steuer an das für die B AG zuständige Betriebsstättenfinanzamt C ab. Für die einbehaltene Steuer stellte die B dem Kläger Einzelsteuerbescheinigungen mit dem Zusatz ”Steuerbescheinigung für Anderkonto/Depot“ aus, in denen sie einbehaltene Steuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen x € im Streitjahr 2012 und x € im Streitjahr 2013 bescheinigte.

Mit Schreiben vom 14.08.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erstattung der bescheinigten Kapitalertragsteuerbeträge zuzüglich des Solidaritätszuschlags mit der Begründung, dass im Falle der Insolvenz einer Personengesellschaft keine Steuer auf die vom Insolvenzverwalter erwirtschafteten Gewinne und demzufolge auch keine Kapitalertragsteuer durch die Bank an das Finanzamt abgeführt werden dürfte. Das Finanzamt lehnte die Erstattung der Steuer mit Abrechnungsbescheid vom 21.05.2015 ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 22.10.2015 abwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, nach der Entscheidung des BFH vom 05.03.2008 (BFH-Urteil vom 05.03.2008, X R 60/04, BStBl II 2008, S. 787) seien Erträge nach Insolvenzeröffnung den Masse- und Insolvenzgläubigern vorbehalten und dürften nicht vorab mit Steuern belastet werden. Da es sich bei den einbehaltenen Kapitalertragsteuern nicht um Masseverbindlichkeiten, sondern um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des jeweiligen Gesellschafters handele, dürfe auf das den Gläubigern haftende Vermögen nicht vorab eine Abzugssteuer erhoben werden. Die Erstattung der einbehaltenen Steuern habe durch das Finanzamt C als das Finanzamt der kontoführenden Bank zu erfolgen, dabei müsse dem Insolvenzverwalter vorliegend ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger zustehen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2015 zu verpflichten, Kapitalertragsteuer für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von x € nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von x € und Kapitalertragsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von x € nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von x € an den Kläger zu erstatten,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass eine Abstandnahme vom Steuerabzug wegen Insolvenz gesetzlich nicht vorgesehen sei. So sei in § 43 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Freistellung von Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG gerade nicht genannt. Ein Anspruch auf Erstattung bestehe aber nur, wenn ohne rechtlichen Grund geleistet worden sei (§ 37 Abs. 2 AO). Da eine gesetzliche Einbehaltungspflicht für die Kapitalertragsteuer bestanden habe, sei die Zahlung vorliegend nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Des Weiteren sei Erstattungsberechtigter im Sinne des § 37 Abs. 2 nur der Steuerpflichtige, für dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden sei. Es komme nicht darauf an, von wem mit wessen Mitteln, sondern auf wessen Schuld geleistet wurde, so dass nur der Steuerschuldner erstattungsberechtigt sein könne. Da d...

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