Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen eines Steuerberaters für betrieblich genutzte Fahrzeuge der Luxusklasse

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die die Lebensführung berühren, dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 5 Nr. 7, § 12 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG und deren Auswirkungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielt als Steuerberater hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau hauptsächlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im März 1998 fand bei den Klägern eine Betriebsprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, daß der Kläger seinem Betriebsvermögen insgesamt 6 Kraftfahrzeuge zugeordnet hatte und die entsprechenden Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben behandelte.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Fahrzeuge:

Nr.

Fahrzeug

Zugang

AK netto

Erstzulassung

Neupreis

DM

1

Ferrari Coupé 348 TB

05/90

143.000,--

01/90

143.000,--

2

Porsche 911 Turbo Coupe

11/91

63.157,--

12/85

100.000,--

3

Bentley Turbo R

10/92

Leasing

01/88

340.000,--

4

Jaguar XJ 12 S III

05/92

101.249,--

05/92

101.249,--

5

Range Rover 4.0 SE

07/92

Leasing

07/92

92.000,--

6

Mini Thirty

03/90

13.723,--

03/90

13.723,--

Die Fahrleistungen der einzelnen Fahrzeuge wurde wie folgt ermittelt:

1993

1994

1995

km

in %

km

in %

km

in %

Ferrari

1.420

3,99

1.899

5,82

2.378

6,80

Porsche

2.530

7,09

1.839

5.64

596

1,70

Bentley

3.000

8,41

2.917

9,94

5.786

16,55

Jaguar

11.363

31,87

8.616

26,42

8.565

25,35

Range Rover

15.397

43,18

15.397

47,21

15.397

44,03

Mini

1.948

5,46

1.948

5,97

1.948

5,57

Summe

35.658

100,00

31.616

100,00

34.970

100,00

Der Prüfer stellte fest, daß eine private Nutzung sämtlicher Fahrzeuge mit Ausnahme des Range Rover (hier private Nutzung 1993 und 1994: 30 %, 1995: 35 %) nicht vorhanden war.

Sodann wurden anhand der gefahrenen Kilometer die Gesamtkosten der Fahrzeuge sowie die Kosten pro Kilometer ermittelt. Wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom ... hingewiesen. Diese Werte sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Unstreitig ist auch, daß die Fahrzeuge Ferrari, Porsche und Bentley in den Streitjahren lediglich nur zu insgesamt 35 Fahrten eingesetzt wurden, wobei ein Großteil der Fahrten an Wochenenden zum Einwurf von Briefen bei verschiedenen Finanzämtern sowie zum Abholen von freien Mitarbeitern am Flughafen dienten.

Der Betriebsprüfer hat neben den Fahrzeugen Mini und Range Rover auch das Fahrzeug Jaguar als betrieblich veranlaßt und nicht als unangemessen angesehen und die Aufwendungen (bei dem Fahrzeug Range Rover abzüglich eines Privatanteils) als Betriebsausgaben anerkannt. Sodann wurden die Aufwendungen für die Fahrzeuge Ferrari, Porsche und Bentley den Aufwendungen für das Fahrzeug Jaguar gegenübergestellt und die Aufwendungen, die die Kosten des Jaguar überstiegen, auf „Jaguar-Niveau“ gekürzt. Auf diese Weise wurden nichtangemessene Aufwendungen für die Fahrzeuge Ferrari, Porsche und Bentley im Jahre 1993 in Höhe von 80.942,-- DM, im Jahre 1994 in Höhe von 69.277,-- DM und im Jahre 1995 in Höhe von 60.007,-- DM errechnet und bei der Ermittlung des Gesamtgewinns außerbilanziell hinzugerechnet. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurden diese Beträge gemäß § 1 Nr. 2 c Umsatzsteuergesetz (UStG) als Eigenverbrauch umsatzerhöhend berücksichtigt.

Das Finanzamt übernahm sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach diese Berechnung und erließ am 3. 6. 1998 geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.

Hiergegen haben die Kläger fristgemäß Einsprüche eingelegt, die mit Einspruchsentscheidung vom 15. 9. 1998 (abgesandt am 22. 10. 1998) als unbegründet zurückgewiesen wurden. Mit fristgerecht erhobener Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel der vollen Anerkennung sämtlicher Aufwendungen für die Kraftfahrzeuge weiter. Gerichtlich, wie bereits außergerichtlich, vertreten die Kläger folgende Auffassung:

Zur „Unternehmensphilosophie“ des Klägers gehöre es, durch ein exklusives und repräsentatives Auftreten nach außen hin auf sich als erfolgreichen Steuerberater aufmerksam zu machen. Neben entsprechend aufwendig ausgestatteten Büroräumen gehöre hierzu auch ein entsprechend zusammengestellter exklusiver Fuhrpark. Die Umsatz- und Gewinnentwicklung in den Jahren 1990 bis 1995 zeige, daß diese Unternehmensstrategie erfolgreich gewesen sei. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge Ferrari, Porsche und Bentley seien auch ausschließlich betrieblich genutzt worden, was sich aus den geführten Fahrtenbüchern ergebe und auch von der Betriebsprüfung anerkannt worden sei. Es liege auch keine Unangemessenheit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vor. Da es Steuerberatern untersagt sei, auf andere Art und Weise Werbung...

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