vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung von Bestandsprovisionen
Leitsatz (redaktionell)
Provisionsansprüche, die von der Höhe zukünftiger Darlehensbestände vom Steuerpflichtigen vermittelter Kreditverträge abhängen (zukünftige Bestandsprovisionen), sind nicht als Forderungen zu aktivieren, wenn den Darlehensnehmern ein ordentliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Vorfälligkeitsentschädigung zusteht und wenn der Kreditgeber außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen eine jederzeitige Rückzahlung zulässt.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 232 Abs. 1 Nrn. 3-4
Streitjahr(e)
2005, 2006, 2007, 2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob zum Schluss der Streitjahre (2005 bis 2008) Provisionsansprüche, soweit sie von der Höhe der zukünftigen Darlehensbestände der von der Klägerin vermittelten Kreditverträge abhängen (zukünftige Bestandsprovisionen), zu aktivieren sind.
Die Klägerin ist eine im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts eingetragene Genossenschaft und überwiegend als Kreditinstitut tätig. Sie vermittelte zudem vor und in den Streitjahren (2005 bis 2008) Ratenkredite der Marke „ A-Kredit”. Für das Vermittlungsverhältnis der Klägerin zur Bank A mit Sitz in Stadt B galt in den Streitjahren der Rahmenvertrag vom 30.11.2004. Die der Klägerin für die Vermittlungstätigkeiten zustehenden Vergütungen bestimmten sich nach Anlage 2 des Rahmensvertrags. Neben einer vorliegend nicht streitigen Bonifikation für den bloßen Abschluss von Kreditverträgen konnte die Klägerin gemäß Ziffer 1 und 2 der Anlage 2 des Rahmensvertrag eine Provision i.H.v. % p.a. (bei Vermittlung über die Internet-Seiten der Klägerin i.H.v. % p.a.) des zukünftig in Anspruch genommenen Nettodarlehenskapitals aller durch die Klägerin an die Bank A vermittelten A-Kredit-Verträge verlangen (sog. Bestandsprovision), wobei der Klägerin für Verträge bis zu einem Effektivzinssatz von % keine Provision zustand. § 3 des Rahmenvertrags enthielt zudem folgende Bestimmungen:
„(1) … Mit der Zahlung der Provisionen und Bonifikation sind alle Kosten, die Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit angefallen sind, abgegolten.
(2)…Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit der Auszahlung der Darlehensvaluta und Zugang der kompletten ordnungsgemäßen Vertragsunterlagen.
(3) … Kommt es zu einer vorzeitigen Kreditrückrechnung von vermittelten Kredit-Verträgen, z. B. bei (Teil-)Ablösung durch den Darlehensnehmer oder Kreditkündigung durch die Bank A, so endet die Zahlung der gemäß Anlage 2 vereinbarten laufenden Provision zum Ultimo des vorangegangenen Monats, in dem Ablösung kapitalwirksam wird. …”
Nach Ziffer 1 der Anlage 2 zum Rahmenvertrag erfolgte die Abrechnung monatlich und bezog sich auf das jeweils „monatsaktuelle Nettodarlehenskapital” aller durch die Klägerin an die A-Bank vermittelten A-Kredit-Verträge. Nach diesen Bestimmungen konnte die Klägerin die Auszahlung von Bestandsprovisionen frühestens mit Ablauf des jeweils letzten Tag eines Monats auf Grundlage des an diesem Tag valutierenden Gesamtbetrags der provisionspflichtigen Kreditverträge verlangen. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Rahmenvertrags auf die Akten verwiesen.
Die vermittelten Ratenkreditverträge kamen unmittelbar zwischen der Bank A (als Darlehensgeber) und den Darlehenskunden (als Darlehensnehmer) zustande. Nach unstreitigen Angaben der Beteiligten betrug die durchschnittliche bei Vertragsbeginn vereinbarte Vertragslaufzeit eines Ratenkreditvertrags ca. 60 Monate. Tatsächlich lösen viele Darlehensnehmer das Darlehen vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit ab. Nach den Angaben der Klägerin, die sich dafür auf Angaben der Bank A beruft, betrug die tatsächliche durchschnittliche Laufzeit ca. 27 Monate und die Quote kostenpflichtiger Kündigungen %.
Die Darlehensnehmer hatten das Recht, ohne Vorfälligkeitsentschädigung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zu kündigen. Insoweit waren sie – hinsichtlich sämtlicher Kreditverträge - zum einen berechtigt, innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss den Ratenkreditvertrag ohne Angaben von Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen und zurückzuzahlen. Zum anderen waren die Darlehensnehmer hinsichtlich der 2007 und früher abgeschlossenen Kreditverträge – entsprechend der gesetzlichen Regelung für nicht grundpfandrechtlich besicherte Verbraucherdarlehensverträge (§§ 489 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 2 BGB) – auch dazu berechtigt, die Kreditverträge nach Ablauf von sechs Monaten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich zu kündigen ( der geltenden A-Kredit-Bedingungen). Obwohl die vor 2007 und früher abgeschlossenen Kreditverträge keine Kündigung bzw. Rückzahlung mit einer Frist von weniger als drei Monaten vorsahen, ließ die Bank A nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Klägerin gegen eine ...