rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger für den Zeitraum März bis Juni 1996 Kindergeld für seinen Sohn … zusteht.
Der Sohn des Klägers beendete am 7.2.1996 seine Schulausbildung. Am 1.8.1996 begann er seinen gesetzlichen Zivildienst. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.10.1996 hob das Arbeitsamt – Familienkasse – die Festsetzung des Kindergeldes auf und verlangte Erstattung des zuviel gezahlten Kindergeldes in Höhe von insgesamt 800,– DM (4 × 200,– DM). Als Begründung wurde angeführt, daß gemäß § 32 Abs. 4 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann bestehe, wenn die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht mehr als vier Monate betrage. Dieser Zeitraum sei vorliegend jedoch überschritten.
Hiergegen hat der Kläger Einspruch mit der Begründung eingelegt, daß seinen Sohn kein Verschulden am Überschreiten dieses Zeitraums treffe. Dieser habe sich sofort nach Abiturabschluß intensiv um eine Zivildienststelle bemüht; der Anerkennungsbescheid datiere vom 30.5.1996. Die Verzögerung beruhe ausschließlich auf Gründen, die sein Sohn nicht zu vertreten habe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13.1.1997 wurde der Einspruch unter Hinweis auf § 32 Abs. 4 EStG als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiter verfolgte.
Auch im Klageverfahren vertritt er die Auffassung, daß sein Sohn alles ihm mögliche unternommen habe, um die Viermonatsfrist einzuhalten; dies sei jedoch aus Gründen, die ausschließlich die Behörde zu verantworten habe, nicht möglich gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf dessen Schriftsatz vom 7.2.1997 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Arbeitsamtes – Familienkasse – Frankfurt am Main vom 29.10.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.1.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn … für den Zeitraum von März bis Juni 1996 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dieser hält auch im Klageverfahren an seiner im außergerichtlichen Verfahren geäußerten Rechtsansicht fest.
Die einschlägige Kindergeldakte hat dem Senat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das Arbeitsamt – Familienkasse – hat zu Recht mit Bescheid vom 29.10.1996 die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum März bis Juni 1996 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben und Erstattung des bereits für diesen Zeitraum gezahlten Kindergeldes in Höhe von 800,– DM (4 × 200,– DM) gemäß § 37 Abs. 2 AO verlangt, da die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als vier Monate betrug.
Gemäß § 63 Abs. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG besteht u.a. Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Kind noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet. Übergangszeiten, wenn sie im zeitlichen Rahmen von vier Monaten liegen, sind u.a. auch Zwangspausen vor und nach Ableistungen des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes (Einkommensteuer-Richtlinien R 180 a; Schmidt/Glanegger Einkommensteuergesetz 16. Auflage § 32 RdNr. 42; vgl. auch Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleiches vom 16.12.1996 Bundessteuerblatt 1997 I, 14).
Die Auslegung dieser Vorschrift ist zwischen den Beteiligten streitig.
Bei der somit zu entscheidenden Frage, ob es auf den Grund des Überschreitens der Viermonatsfrist ankommt, somit ob der Kindergeldberechtigte oder ein Dritter die Fristüberschreitung zu vertreten hat, hält der erkennende Senat die vom Arbeitsamt – Familienkasse – vertretene Rechtsansicht für zutreffend. Das Gericht verkennt nicht, daß es im Einzelfall – wie vorliegend – zu Härten kommen kann, sieht sich jedoch an einer anderen Entscheidung angesichts des klaren Gesetzeswortlauts, der auch vom gesetzgeberischen Willen getragen ist, gehindert.
Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG stellt auf das Vorliegen einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten ab, ohne insoweit subjektive Tatbestandsmerkmale wie Verschulden heranzuziehen. Der nächste Ausbildungsabschnitt muß daher spätestens am 1. Tag nach Ablauf der Viermonatsfrist beginnen.
Diese feste Übergangszeit ist vom Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik und in bewußter Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 2 Bundeskindergeldgesetz a.F., welches die Warte- und Übergangszeiten wegen des damals eingeführten Numerus Clausus zeitlich ausdehnte, im Rahmen der Änderung des § 2 Bundeskindergeldgesetz eingeführt worden (Bundestagsdrucksache 9/795 S. 54).
In dieser Begründung heißt es wörtlich:
„Nach der ursprünglichen Praxis der Kindergeldstelle gehörte zur Schul- oder Berufsausbildung im Sinne der § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG auch die übliche Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitt...