vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 7/09)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der sonstigen Leistungen bei der Organisation und Durchführung von Kongressen
Leitsatz (redaktionell)
- Kongresse dienen in erster Linie der Information der Teilnehmer, so dass die erbrachten organisatorischen Vorarbeiten nicht als Werbeleistungen zu qualifizieren sind, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 UStG, dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers, richtet.
- Seminare und ähnliche Veranstaltungen entfallen 100 den Begriff der Werbung, so dass sich der Leistung auch richtet, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die betreffende Leistung erfolgt, zur Übermittlung einer Werbebotschaft beitragen und so der Absatzförderung dienen.
- Die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG umfasst auch den Begriff der Öffentlichkeitsarbeit, wenn die betreffenden Vorgänge mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden sind, durch die das Publikum – zum Zweck der Erhöhung des Absatzes – über die Existenz und die Eigenschaften eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung unterrichtet werden soll, damit zumindest eine mittelbare Förderung der Absatzpolitik durch Erzeugung einer positiven Grundeinstellung (Verständnis, Wohlwollen und Vertrauen) der Öffentlichkeit gegenüber einem Unternehmen erstrebt wird.
- Konferenzen dienen primär der Information der Teilnehmer und bezwecken nicht originär bzw. mittelbar eine Absatzförderung, sodass sie regelmäßig nicht unter den Begriff der Werbung bzw. der Öffentlichkeitsarbeit fallen. Dies gilt auch für Kongresse zur erfolgreichen und kostengünstigen Einführung des Euros für ein Fachpublikum selbst wenn durch die Information über die Existenz und die Eigenschaften des Euros eine positive Grundeinstellung in der Bevölkerung erzeugt wird und damit dem Euro zum Erfolg verholfen werden soll.
- Bei Kongressen, die primär der Information eines Fachpublikums dienen, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung unmittelbar nach Art. 9 Abs. 2c 6. EG-Richtlinie. Er ist dort, wo die tatsächliche Wirkungen der erbrachten Leistung eintritt, ist kommt nicht darauf an, wo der Leistende die wesentliche Zeit für die Leistungserbringung aufwendet oder wo er die hierfür notwendigen Betriebsmittel hat.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 Nr. 2; 6. RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2b
Streitjahr(e)
1992, 1993
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Steuerbarkeit von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Kongressen.
Die Klägerin wurde im Jahre 1988 als A GmbH gegründet. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. Dezember 2006 erfolgte eine Änderung der Firma nach § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Beratung von Banken und Industrie und die Bereitstellung von Dienstleistungen für Banken und ähnliche Institutionen, insbesondere Konferenz – und Veranstaltungsorganisationen. Die Klägerin organisiert Kongresse, bei denen sie nicht als Veranstalterin auftritt. Insbesondere übernimmt sie folgende Leistungen:
- Sachstandsanalyse, Entwicklung der Vorgehensplanung, Programmplanung
- Kongressmanagement, externe und interne Meetings, (Teile der)
Koordination und Kontrolle des Gesamtprojekts
- Gestaltung des Konferenzinhaltes, Koordination der Vortragenden,
Suche nach Sponsoren
- Kostenplanung
- (Planung des) Projektmanagement(s)
- Organisation des Tagungsablaufes
- Pflege und Auswertung der Adressdatenbanken
- (Unterstützung der) Pressearbeit
- Raumplanung: Vorgabe der Ausstattung, Videotechnik, Simultananlage, Beschilderungen, Raumdekoration, Informationsstände
- Personal: Aufgabenbeschreibung, Hostessenservice
- (Unterstützung der) Konzeption von Vorankündigung, Anzeigen, Einladungen
In den Jahren 1992 und 1993 konzipierte sie unter anderem Kongresse für die Auftraggeber B und C.
Bei der B handelt es sich um eine europäische Vereinigung von Banken und Industrieunternehmen mit Sitz in Paris, deren zentrale Ziele die erfolgreiche Einführung des Ecu bzw. Euro und die Unterstützung einer kostengünstigen Umstellung auf die neue europäische Einheitswährung waren. Im Jahre 1992 führte sie eine Konferenz mit dem Thema „Von Maastricht zur einheitlichen Europawährung” in Frankfurt am Main durch. Im Rahmen dieser Konferenz wurden Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Einführung des Ecu behandelt. Zusätzlich wurde Informationsmaterial über die europäische Währungsunion verteilt. Die Finanzierung der Veranstaltung erfolgte überwiegend durch Sponsorenbeiträge, wobei die jeweiligen Sponsoren im Rahmen der Veranstaltung die Möglichkeit hatten, für ihr Unternehmen beziehungsweise ihre Aktivitäten zu werben und Informationsstände zu betreiben. Zu den Einzelheiten des Kongresses wird auf das Tagungsprogramm (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 14. November 2001) Bezug genommen.
Die C ist eine Vereinigung von lokalen und internationalen Banken ...