Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit bei einem Buchhalter
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter ist nicht als ein dem Steuerberater ähnlicher Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG anzusehen und demzufolge keine freiberufliche Tätigkeit.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger beendete am ...06.1998 seine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Seit dem ...02.1999 betreibt er selbstständig ein Buchhaltungsbüro; daneben war er bis zum ...05.2003 als Steuerfachangestellter tätig. In der Zeit vom ...10.2000 bis zum ...09.2001 besuchte er einen Vorbereitungslehrgang (mit jeweils ca. je 8 Wochenstunden) auf die Prüfung zum Steuerfachwirt, die er danach aber nicht ablegte.
Wie in den Vorjahren setzte der Beklagte auch für das Streitjahr 2005 einen Gewerbesteuermessbetrag gegenüber dem Kläger fest. Das anschließende Einspruchsverfahren, mit dem der Kläger erstmalig geltend machte, er erziele Einkünfte aus freiberuflicher, nämlich aus einer dem Katalogberuf des Steuerberaters ähnlichen Tätigkeit, blieb erfolglos.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides weiter. Er vertritt die Auffassung, dass seine Tätigkeit nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliege. Seine selbständige Tätigkeit umfasse die Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung laufender Lohn-und Gehaltsabrechnungen, die Erfassung von Debitoren und Kreditoren, die allgemeine Betriebsberatung und die Unternehmensberatung. Er betreue xx Betriebe in voller Eigenverantwortung, unabhängig und auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Seit dem ...02.2006 erstelle er sämtliche Steuererklärungen, Einnahme-Überschuss-Rechnungen sowie Jahresabschlüsse als freier Mitarbeiter für Steuerberater. 99% seiner Mandanten würden seine Tätigkeit als Steuerberatung bezeichnen, weil sie – bis auf die eigentliche steuerliche Beratung von ihm die Leistungen eines Steuerberaters erhalten würden. Ausweislich der von ihm erstellten und in der mündlichen Verhandlung überreichten Liste der Merkmale der Berufe Steuerberater und Buchhalter bestehe eine Übereinstimmung in 73 % der aufgelisteten Merkmale bzw. sogar von 92 %, wenn man die seltenen oder regionsabhängigen Punkte hinzurechne. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Anteil der steuerlichen Beratung nur mit etwa 3% der gesamten Leistung eines Steuerberaters zu veranschlagen und damit von nur untergeordneter Bedeutung sei. Dementsprechend sei es gerecht, wenn lediglich die Einnahmen aus der steuerlichen Beratung nicht gewerbesteuerpflichtig seien, dafür aber die restlichen Einnahmen. Das Steuerberatungsgesetz – StBerG – diskriminiere durch diverse Vorschriften, wie z. B. das Verbot, Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erstellen, den Berufsstand der Buchhalter zugunsten einer Monopolstellung der Steuerberater. Schließlich beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28.06.2001 IV R 10/00, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2002, 338, aus dessen Begründung unter Buchstabe c. zu ersehen sei, dass der Reichsfinanzhof – RFH – im Reichssteuerblatt – RStBl 1941, 873 entschieden habe, dass ein Hilfsbuchhalter, der beliebig viele Mandanten betreue, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erziele.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2005 vom…und die
dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom…aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Berufung auf das Urteil des FG München vom 27.04.2001 6 K 2935/99, juris, und dem Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis für die Ausübung des Katalogberufs des Steuerberaters (Bestellung zum Steuerberater durch die Steuerberaterkammer) entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat den Gewerbesteuermessbetrag 2005 gegenüber dem Kläger zu Recht festgesetzt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz –GewStG –unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Einkommensteuerlich liegt dann kein gewerbliches Unternehmen vor, wenn die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz – EStG – anzusehen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Weder übt der Kläger – was unstreitig ist – den Katalogberuf des Steuerberaters gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus noch ist die von ihm ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter als einem Steuerberater ähnlicher Beruf im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Ein ähnlicher Beruf liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen ...