vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 25/19)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Zurechnung von Entschädigungszahlungen für die Verlagerung eines gewerblichen Betriebes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz (redaktionell)
- Entschädigungszahlungen, die für die Verlagerung eines gewerblichen Betriebes gezahlt werden, sind soweit sie auf den Gewerbebetrieb entfallen, diesem steuerlich zuzurechnen, auch wenn die Zahlungen entschädigungsrechtlich an den Grundstückseigentümer erfolgen. Dies gilt nicht für die Entschädigung für gemietete Grundstücksflächen, die dafür gewährte Pachtentschädigung und die Finanzierungskosten für Ersatzgrundstücke.
- Soweit die Entschädigungszahlungen vom Grundstückseigentümer, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gleichzeitig Gesellschafter der Betriebs GmbH ist, nicht an die Betriebs GmbH weitergeleitet werden, liegen in Höhe der Entschädigungszahlungen die für den Betrieb erfolgen, verdeckte Gewinnausschüttungen vor.
- Im Gegensatz zum Entschädigungsrecht, bei dem ein Grundstückseigentümer, der gleichzeitig Gesellschafter einer von ihm betriebene GmbH ist, für die Vermögensnachteile der den Gewerbebetrieb betreibenden GmbH mitentschädigt wird, da er als einheitlicher Träger verschiedener Vermögensinteressen angesehen wird, liegen steuerrechtlich getrennte Zurechnungssubjekte vor, so dass die Entschädigungszahlungen steuerrechtlich nach dem Veranlassungsprinzip aufzuteilen sind.
- Zur Aufteilung der Entschädigungszahlung ist ein hypothetischer Drittvergleich unter Beachtung der jeweiligen Vermögensinteressen und des Veranlassungsprinzips durchzuführen, aufgrund dessen sich Ansprüche der GmbH gegen den Gesellschafter auf Abtretung der Entschädigungsansprüche ergeben.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB § 285; BauGB §§ 94-95, 97, 96
Streitjahr(e)
2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung mit Blick auf durch die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Straßenausbaus gewährte Entschädigungszahlungen, die den
Gesellschaftern der Klägerin zur Vermeidung einer Enteignung zukamen,
erfüllt sind.
Die Klägerin wurde am xx.xx.2002 mit notariellem Vertrag gegründet und am xx.xx.2003 in das Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragen. Anteilseigner waren Herr P (P) zu 60 % und Herr D (D) zu 40 %. Beide waren in den Streitjahren Geschäftsführer.
Zweck des Unternehmens ist die Ausführung von Abbruch-, Erd- und Transportarbeiten, das gewerbsmäßige Vorbereiten und Durchführen von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte, das gewerbsmäßige wirtschaftliche Vorbereiten und Durchführen von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen und für fremde Rechnung, das gewerbsmäßige Vermitteln des Abschlusses oder das Nachweisen der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume, das Halten und Verwalten und die Sanierung von gewerblich und/oder privat genutzten Hausgrundstücken und Wohnungen.
D und P betrieben bis Ende des Jahres 2002 auf eigenen und von fremden Dritten hinzugepachteten Grundstücken jeweils ein Bauunternehmen. Mit Ablauf des Jahres 2002 stellten beide ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein und schlossen mit der Klägerin jeweils einen Mietvertrag über alle laut Inventurverzeichnis zum 1. Januar 2003 vorhandenen Wirtschaftsgüter. Auf die Mietverträge zwischen der Klägerin und P sowie zwischen der Klägerin und D jeweils vom 1. Januar 2003 wird Bezug genommen (Bl. 78, 80).
Zwischen P und der Klägerin nahm der Beklagte eine Betriebsaufspaltung sowie eine umsatzsteuerliche Organschaft an (Bl. 60, 151). Die steuerlichen Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung und der umsatzsteuerlichen Organschaft wurden von Beginn an – also seit 2003 – durch Abgabe entsprechender Steuererklärungen umgesetzt (Bl. 151).
Das Büro der Klägerin befand sich in E. Der Lagerplatz und der Recyclinghof befanden sich in F. Auf diesen Flächen in F befanden sich Garagen, Stellplätze sowie Lager- und Freiflächen. Dort wurde auch das Recyclingmaterial aufbereitet.
Es wurde geplant, die Anschlussstelle X der BAB X (Ausfahrt G) zu einem Kleeblatt auszubauen. Betraut mit den Ausbauarbeiten bzw. den diesen vorausgehenden Arbeiten war das Amt für Straßen- und Verkehrswesen A handelnd im Auftrag des H. Für den geplanten Ausbau wurden Grundstücke bzw. Grundstücksflächen benötigt. Von den 5.314 m², die die Klägerin im F für ihr Bauunternehmen nutzte, wurden 2.914 m² für die Erweiterung der Autobahn-Anschlussstelle X der BAB X (Ausfahrt G) wegen eines drohenden Enteignungsverfahrens an die Bundesstraßenverwaltung verkauft. Diese verteilten sich auf zwei Grundstücksparzellen, di...