Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende eigenständige Datenverarbeitungsfunktion bei einem Ausgabegerät auf Mikrofiche
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Gerät, dessen Funktion darin besteht, die aus einem Zentralrechner stammenden Daten in einer bestimmten Form (z.B. Mikrofiches) auszugeben und insbesondere über die Indizierung für die weitere Nutzung wieder auffindbar zu machen, ist als Ausgabebestandteil einer Datenverarbeitungsanlage und nicht als eigene Datenverarbeitungsanlage anzusehen.
- Der Umstand, wie es ein Gerät technisch bewältigt, um die von einer Zentraleinheit stammenden Daten für die Anlage auf zu bereiten ist zolltariflich unerheblich.
- Ein Gerät, das im sog. Offline-Betrieb arbeitet und nur die Tätigkeiten ausführt, die es auch im Online-Betrieb vornehmen würde, erfüllt keine eigenständige Funktion, die es ohne die Zentraleinheit ausüben könnte.
Normenkette
Zolltarif Kap. 84, KN Pos. 8471, KN Pos. 9006
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung eines COM-Recorders (Ausgabegerät einer Datenverarbeitungsanlage in Mikrofiches-Format).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, denn die streitgegenständlichen COM-Recorder … sind der Position 8471 KN zuzuordnen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist das entscheidenden Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. z.B. Urteil vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, …, Sammlung 1994, I-1945, Randnummer 11). Die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs wie auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind dabei ein wichtiges Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteil … a.a.O. Randnummer 12).
Die Position 8471 KN führte sowohl in 1995 wie in 1996 als Warenbezeichnung automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten … an.
Die von der Verwaltungsbehörde für zutreffend gehaltene Position 9006 KN betrifft unter der Codenummer 9006 2000 Fotoapparate von der zur Aufnahme von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche oder anderen Mikroträgern verwendeten Art.
Gemäß der Anmerkung 5 B (ab 1996 in Verbindung mit Absatz E dieser Anmerkung) kann eine gesonderte Einheit nur dann als zu einem vollständigen System einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gehörender Teil angesehen werden, wenn sie nicht eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführt.
Das Gerät … hat nach Auffassung des Senates keine eigene und zwar andere Funktion als die der Datenverarbeitung.
Dieses Ergebnis beruht für den Senat auf folgenden Überlegungen:
In den Erläuterungen zum HS wird unter I zu Position 8471 die Datenverarbeitung definiert als Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 7. November 2000 VII R 46/98 in BFH/NV 2001, 352 ausgeführt, dass der Begriff der Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu dem Begriff der Datenverarbeitung weiter zu fassen sei, als dies von der früheren Rechtsprechung des dortigen VII. Senats angenommen worden sei. Jener Begriff sei so auszulegen, dass er eine Vielzahl von Teilfunktionen mit einschließe, die nicht als eigenständige Funktionen im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 84 KN zu werten seien.
Die Funktion der … besteht darin, dass die in einem Zentralrechner angefallenen Daten auf Mikrofiches ausgegeben werden, wobei das Gerät so angelegt ist, dass es auch - in einer anderen Konfiguration - als Bindeglied zwischen einem Großrechner und einem lokalen Datennetzwerk eingesetzt werden kann. Die aus einem Zentralrechner stammenden Daten werden dabei nicht ver- oder bearbeitet. Die hier zu leistende Arbeit besteht vielmehr darin, die von der Zentraleinheit gelieferten Daten, die in der dortigen Maschinensprache abgegeben werden, nach entsprechender Übersetzung in eine verständliche Form zu bringen, das heißt, sie wieder so abzubilden, dass damit z.B. den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten genüge getan wird. Der Senat sieht in diesem optischen Aufbereiten der eingespeisten Daten und dem dabei erfolgenden Formatieren, Verkleinern und insbesondere Indizieren keine eigenständige Datenverarbeitungsfunktion, die etwa das Gerät zu einer eigenen Datenverarbeitungsanlage macht. Denn als hier maßgebliche Daten sind die vom Zentralrechner kommenden Signale anzusehen, die wiederum kei...