Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitlicher Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 UmwStG
Leitsatz (redaktionell)
- Selbst wenn im Bereich des Steuerrechts von einer echten Rückwirkung grundsätzlich nur dann ausgegangen werden kann, wenn Rechtsfolgen für einen Veranlagungszeitraum angeordnet wurden, der bei Verkündung der Norm bereits abgelaufen war, ist einem Steuerpflichtigen erhöhter Vertrauensschutz einzuräumen, wenn eine gesetzliche Änderung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Steuerpflichtige bereits abschließend seine Dispositionen getroffen hat.
- § 27 Abs. 3 UmwStG n.F. ist in der Weise verfassungskonform anzuwenden, dass als maßgebendes Kriterium für die Anwendung von § 4 Abs. 5-6 UmwStG n.F. nicht der Eingang der Anmeldung zur Eintragung beim Registergericht sondern die notarielle Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses und der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister anzusehen ist.
Normenkette
UmwStG § 27 Abs. 3, § 4 Abs. 5-6
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin, die … sowie … vertreibt, ist durch Umwandlung der M GmbH nach §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz entstanden. Am 26. Juni 1997 wurde der entsprechende Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter der M GmbH vor dem Notar … notariell beurkundet. In Abschnitt III. § 1 des Vertrages wurde auch vereinbart, dass der beurkundende Notar von den Vertragsbeteiligten unwiderruflich angewiesen wurde, den Vollzug dieser Urkunde umgehend und unverzüglich herbeizuführen. Die Anmeldung der Umwandlung beim Registergericht erfolgte am 28. August 1997. Gemäß Abschnitt II. § 1 des Gesellschafterbeschlusses sollte die Umwandlung zum 1. Januar 1997 als erfolgt gelten, so dass ein vermeintlicher Übernahmeverlust auf den 31.12.1996 festzustellen war.
Im Rahmen der Feststellungserklärung 1996 beantragte die Klägerin, einen Übernahmeverlust in Höhe von 177.360,-- DM festzustellen, der sich aus der Addition des überschuldeten Betriebsvermögens der GmbH in Höhe von 77.360,-- DM und des Stammkapitals von 100.000,-- DM ergab. Im Veranlagungsverfahren vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass das übernommene negative Betriebsvermögen bei der Ermittlung des Übernahmeverlustes nach § 4 Abs. 5 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I, 1997 2590) nicht zu berücksichtigen sei und dass darüber hinaus der übersteigende Übernahmeverlust zu aktivieren und auf 15 Jahre abzuschreiben sei (§ 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG). Da die Umwandlung erst am 28. August 1997 beim Registergericht angemeldet worden sei, müsse das Umwandlungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt I, 1997, 2590) angewendet werden. Nach § 27 Abs. 3 UmwStG in dieser Gesetzesfassung sei die Neuregelung des Umwandlungssteuergesetzes auf alle Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August 1997 beantragt worden sei. Im Feststellungsbescheid vom 3. März 1998 berücksichtigte daher das Finanzamt lediglich einen Verlust in Höhe von 556 DM (100.000,-- DM : 15 Jahre x 1/12 = 556,-- DM). Im einzelnen wird auf die Begründung im Feststellungsbescheid Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin unter fristgemäßer Zustimmung des Finanzamts Sprungklage (§ 45 Finanzgerichtsordnung -FGO-) erhoben.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass das UmwStG nicht in der neuen Fassung, sondern in der bis zum 5. August 1997 geltenden Fassung anzuwenden sei. Da bereits am 26. Juni 1997 die notarielle Beurkundung der Umwandlung erfolgt sei, müsse die alte Gesetzesfassung noch Anwendung finden, auch wenn die Anmeldung zum Registergericht erst nach dem 5. August 1997, nämlich am 28. August 1997, erfolgt sei. § 27 Abs. 3 UmwStG, der die zeitliche Anwendung des Gesetzes regele, spreche lediglich vom „Antrag auf Eintragung”. Was konkret damit gemeint sei, bleibe unklar, so dass im Wege einer teleologischen Auslegung dieser Norm es als ausreichend angesehen werden müsse, wenn nur die notarielle Beurkundung vor dem 5. August 1997 erfolgt sei. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass der 5. August 1997 ein wahllos ausgesuchtes Datum sei, auf das sich die Beraterseite nicht habe einstellen können. Weiterhin vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei der neuen Fassung des UmwStG um eine verfassungswidrige echte Rückwirkung einer gesetzlichen Norm handele. Das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform habe am 5. September 1997 seine Zustimmung im Bundesrat erhalten. Letztlich in Kraft getreten sei das Gesetz erst am 29. Oktober 1997. Da der Umwandlungsstichtag der M GmbH in eine OHG aufgrund der vertraglichen Regelung der 31. Dezember 1996 sei, könne eine vom Gesetzgeber im Jahre 1997 beschlossene Gesetzesänderung, die Auswirkung auf den Feststellungszeitraum 1996 habe, nur als unzulässige, verfassungswidrige Regelung angesehen werden. Im übrigen wird auf die Klageschrift v...