vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH ) [XI R 3/14]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerschuldnerin nach den Vorschriften der umgekehrten Steuerschuldnerschaft (§ 13 b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG) bei der Beauftragung von Subunternehmern zur Installation einer Solaranlage
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Unternehmer, der an seine Kunden betriebsbereite Fotovoltaikanlagen liefert, schuldet nach den Vorschriften der umgekehrten Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer für die Leistungen seiner Subunternehmer.
- Der Begriff der Bauleistung i.S.d. § 13 b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG kann auch in der bauwerksbezogenen Lieferung von Gegenständen bestehen; maßgeblich ist, dass sowohl das leistende Unternehmen selbst, als auch die Subunternehmer Bauleistungen erbracht haben.
Normenkette
UStG § 13b
Streitjahr(e)
2009, 2010
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin Steuerschuldnerin nach den Vorschriften der umgekehrten Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft und wurde mit notariellem Vertrag vom … gegründet und am … im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … eingetragen. Laut Handelsregistereintragung ist der Gegenstand des Unternehmens
der Erwerb, der Vertrieb, der An- und Verkauf sowie der Import und Export von Solaranlagen und entsprechenden Komponenten und Zubehör,
die Vermittlung von regenerativen Energieanlagen auf/an Gebäudeteilen und Freiflächen, die Vermittlung von Flächen für die Gewinnung von Alternativenergien sowie die Projektierung, Entwicklung und das Betreiben von Solaranlagen,
die Unterstützung, Beratung, technische Überwachung und Wartung im Rahmen des Betreibens von Solaranlagen.
Als auf den Vertrieb und den Aufbau von schlüsselfertigen Photovoltaikdachanlagen spezialisiertes Unternehmen bedient sich die Klägerin der Hilfe anderer (Sub-)Unternehmer.
Freistellungsbescheinigungen nach § 48b Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wurden am 17.05.2010 und am 21.04.2011 erteilt.
Im Oktober 2010 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Mai-Juli 2010 statt. Seitens der Betriebsprüfung wurde die Auffassung vertreten, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Subunternehmer Fa. B sowie Fa. C sei zu versagen, da es sich hierbei um Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG gehandelt habe und die Klägerin als Leistungsempfängerin die Steuer schulde. Diesen Rechnungen lagen Tätigkeiten der genannten Unternehmen zugrunde, die sie als Subunternehmer für die Klägerin bei der Anbringung von Photovoltaikanlagen erbracht hatten. Die Subunternehmer hatten zunächst die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abgeführt. Da die Klägerin selbst ein Bauleistungsunternehmen sei, hätten die Rechnungen der Subunternehmer gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 2 UStG ohne Umsatzsteuer gestellt werden müssen, da die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet würde. Die Betriebsprüferin beanstandete die Vorgehensweise für die Vergangenheit jedoch nicht, da die Umsatzsteuer von den leistenden Unternehmen (Fa. B, Fa. C) gezahlt worden und insoweit kein steuerlicher Schaden entstanden sei.
Mit Schreiben vom 11.11.2010 bat die Klägerin die Subunternehmer, die Vorschrift des § 13b UStG in Zukunft zu beachten und entsprechende Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis zu erstellen. Im Nachgang dazu reichten die Subunternehmer berichtigte Rechnungen bei den für sie zuständigen Finanzämtern ein und forderten die bezahlte Umsatzsteuer zurück.
Daraufhin fand bei der Klägerin im Zeitraum vom 26.04.2011 bis 02.05.2011 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Prüfungszeitraum Januar bis Dezember 2010 (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) und eine abgekürzte Außenprüfung für Umsatzsteuer 2009 statt. Die bei dieser Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen führten zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2009 mit Bescheid vom 24.05.2011 und der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2010 mit Bescheid vom 23.05.2011. Darin wurde die Umsatzsteuer 2009 in Höhe von … € festgesetzt, wobei aufgrund bereits geleisteter Vorauszahlungen eine Zahllast in Höhe von … € entstand. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2010 wurde auf … € festgesetzt, wobei nach Abrechnung bereits getilgter Steuer eine Zahllast in Höhe von … € verblieb. Am 05.03.2012 erließ das beklage Finanzamt (nachfolgend FA) einen Bescheid über Umsatzsteuer 2010. Darin wurde die Umsatzsteuer auf … € festgesetzt. Darin waren Umsätze aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG waren in Höhe von … EUR enthalten.
Mit Schreiben vom 20.06.2011 legte die Klägerin Einspruch ein und stellte beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Zur Begründung führte sie an, dass sowohl „Aufdachanlagen” als auch „dachintegrierte” Photovoltaikanlagen steuerlich als Betriebsvorrichtungen anzusehen seien bzw. wie Betriebsvorrichtungen zu behandeln und somit als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtscha...