rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltung des EZB-Referenzkurs für die Umrechnung der in Fremdwährung entstandenen Dividenden und der davon einbehaltenen ausländischen Quellensteuern
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in Euro zu ermittelnden Anschaffungskosten einer in einer Fremdwährung begründeten Forderung (hier: Dividende einer chinesischen Gesellschaft) sind anhand des bei Entstehen der Forderung geltenden Referenzkurses der EZB zu bewerten. Eine davon abweichende Ermittlung des Umrechnungskurses anhand von Internetplattformen ist unzulässig.
2. Ist ausländische (hier chinesische) Quellensteuer auf die inländische Steuer anzurechnen (hier nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) DBA-China), ist die Quellensteuer mit dem im Zeitpunkt der Einbehaltung geltenden Referenzkurs der EZB umzurechnen. Jedenfalls für einzelne Geschäftsvorfälle (hier Quellensteuer auf Dividende) besteht kein Anspruch auf die in R 34c Abs. 1 Satz 2 EStR zur Vereinfachung vorgesehene Umrechnung zum monatlichen „Umsatzsteuer-Umrechnungskurs“ durch das Gericht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 34c Abs. 6 S. 2; DBA CHN Art. 24 Abs. 2 Buchst. b
Streitjahr(e)
2015
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den steuerlich zutreffenden Ansatz von Wechselkursen im Rahmen des Bezugs ausländischer Dividenden sowie der Anrechnung ausländischer Quellensteuer.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Komplementärin war im Streitjahr die vermögensmäßig nicht an der Klägerin beteiligte A GmbH mit Sitz in B. Alleinige, am Vermögen der Klägerin beteiligte Kommanditistin war die C & Co. KG mit Sitz in D. Sämtliche Anteile an deren Vermögen wurden von ihrer Kommanditistin, der E & Co. KG, D gehalten. Komplementärin der C & Co. KG war die F mit Sitz in B. Vermögensmäßig beteiligte Kommanditisten der E & Co. KG waren zu 51 % Herr G sowie zu 49 % die H GmbH mit Sitz in I.
Die Klägerin war im Streitjahr alleinige Gesellschafterin der R.Ltd. mit Sitz und Geschäftsleitung in China. Die Gesellschafterversammlung der R. Ltd. beschloss in 2015 eine Gewinnausschüttung an die Klägerin i. H. v. … Renminbi/chinesischen Yuan (nachfolgend: CNY). Die Gewinnausschüttung wurde am 29.10.2015 unter Abzug der entrichteten chinesischen Quellensteuer überwiesen. Diese betrug … CNY und wurde am 20.10.2015 an die chinesischen Finanzbehörden entrichtet. Die auszuzahlende Gewinnausschüttung nach Abzug der Quellensteuer belief sich auf … CNY. Dem Bankkonto der Klägerin wurde am 29.10.2015 ein Betrag i. H. v. … € gutgeschrieben.
Die Klägerin erfasste den Geschäftsvorfall in ihrer handelsrechtlichen Buchführung zunächst unter Zugrundelegung des bankseitig abgerechneten Briefkurses i. H. v. 7,04320. Dabei buchte sie einen Beteiligungsertrag i. H. v. … €, einen Zahlungseingang i. H. v. … € sowie Aufwand in Gestalt der ausländischen Quellensteuer i. H. v. … €. Im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen korrigierte die Klägerin die buchhalterische Erfassung dahingehend, dass sie zunächst eine Forderung auf Auszahlung der Gewinnausschüttung gegenüber der R. Ltd. auf den Tag der Beschlussfassung am 18.09.2015 erfolgswirksam aktivierte. Die Aktivierung erfolgte dergestalt, dass die Höhe der Forderung unter Anwendung des Umrechnungskurses auf den Tag der Beschlussfassung am 18.09.2015 berechnet wurde. Als maßgeblichen Wechselkurs legte die Klägerin hierfür den Geldkurs zugrunde, den sie von der Plattform OANDA für den Tag der Beschlussfassung ermittelte. Dieser betrug 7,19519. Unter Verwendung dieses Umrechnungskurses ermittelte die Klägerin auch die Höhe der ausländischen Quellensteuer. Für den Zeitpunkt der Auszahlung der Gewinnausschüttung erfasste die Klägerin in ihrer Handelsbilanz sodann einen Kursgewinn i. H. v. … €. Der Kursgewinn resultierte aus dem gesunkenen Wechselkurs des CNY zum Euro von 7,19519 am Tag der Beschlussfassung auf 7,04320 am Tag der Auszahlung der Gewinnausschüttung.
In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unterfallenden Beteiligungsertrag i. H. v. … € sowie eine – diesen Geschäftsvorfall betreffende – anrechenbare bzw. abzugsfähige Steuer im Sinne des § 34c EStG i. H. v. … €. Den Kursgewinn i. H. v. … € behandelte die Klägerin hingegen als Bestandteil des laufenden, voll steuerpflichtigen Gewinns.
Der Beklagte stellte die Einkünfte zunächst erklärungsgemäß fest und erließ am 03.05.2017 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2015. Nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung setzte der Beklagte sowohl für den Tag des Beschlusses der Gewinnausschüttung als auch den Tag der Auszahlung jeweils den Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) an. Dieser wies für den Tag der Beschlussfassung am 18.09.2015 ausweislich der Homepage der Deutschen Bu...