rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1985 die Vorschrift des § 55 des Einkommensteuergesetzes –EStG– anzuwenden ist.
Nach Verhandlungen mit der … veräußerten die Kläger ihren landwirtschaftlichen Betrieb in … und beabsichtigten auf der Grundlage eines Siedlervertrags den landwirtschaftlichen Betrieb … bei … –Gut– zu erwerben. Die … führte für das Gut ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch.
Im Herbst 1968 übernahmen die Kläger das Gut und begannen mit der Bewirtschaftung. Ab November 1968 wurde auf dem Gut mit Umbaumaßnahmen begonnen. Es wurden 22 Kuhstände eingerichtet, zwei neue Silos, ein Kälberstall, ein Rübenkeller und ein Getreidesilo gebaut. Im Sommer 1969 wurde auf dem Wohnhaus ein neuer Dachstuhl errichtet.
Mit Urkunde vom 13. November 1968 gaben die Kläger vor dem Kulturamt … gegenüber der … ein Angebot zum Kauf des zum Gut gehörenden Grundbesitzes zu einem Kaufpreis von … DM ab. Auf den Kaufpreis war eine Anzahlung in Höhe von … – DM vorgesehen.
Mit weiterer Urkunde vom 7. März 1969 modifizierten die Kläger ihr Kaufangebot dahingehend, daß nur eine Anzahlung in Höhe von …,– DM geleistet werden sollte.
An das neue Angebot waren die Kläger bis zum 15. Mai 1969 gebunden. Die Anzahlung wurde in 1969 erbracht. Eine Annahmeerklärung der … befindet sich weder in den von den Klägern einreichten Unterlagen noch in den vom Gericht beigezogenen Steuerakten des Beklagten und den Siedlungsakten der ….
Am 15. März 1971 schlossen die Kläger mit der … einen Siedlervertrag betr. das Siedlungsverfahren …. Danach übergab die … mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 die im einzelnen näher bezeichneten Grundstücke in einer Gesamtgröße von ca. … ha. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Siedlervertrag und die Angebotserklärungen der Kläger Bezug genommen.
Mit notariellem Vertrag vom 14. November 1974 verkaufte die Rechtsnachfolgerin der … die … den zum Gut gehörenden Grundbesitz in Größe von … ha an die Kläger. In § 2 des Kaufvertrags war vermerkt, daß die Siedlerstelle am 1. Oktober 1970 übergeben worden ist. Der Kaufpreis der Siedlerstelle betrug …,–DM. Auf die Vertragsurkunde wird im übrigen Bezug genommen.
Der Wert des erworbenen Grundbesitzes wurde in der Steuerbilanz der Kläger entsprechend der Regelung in § 55 EStG mit … DM angegeben.
Mit Kaufvertrag vom 9. Dezember 1985 verkauften die Kläger den gesamten Grundbesitz des Guts für …,–DM. Ausweislich des Wertgutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen … vom 18. Oktober 1985 betrug der Wert der Grundstücke … DM.
In ihrer Einkommensteuer-ESt-Erklärung für 1985 erklärten die Kläger neben dem laufenden Gewinn für die Wirtschaftsjahre 1984/85 und 1985 (bis 31.12.1985) einen Veräußerungsgewinn in Höhe von …,–DM. Mit nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO– vorläufigem und nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid vom 8. August 1988 setzte der Beklagte … DM ESt gegen die Kläger fest.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung – Bp– im Jahr 1988 vertrat der Beklagte nunmehr die Auffassung, der Wertansatz für den Grund und Boden in der Steuerbilanz nach § 55 EStG sei fehlerhaft, da die Kläger den Grundbesitz erst nach dem 1. Juli 1970 erworben hätten.
Unter Berücksichtung des Wertgutachtens vom 18. Oktober 1985 und des Gesamtveräußerungspreises von …,– DM errechnete der Beklagte unter Zugrundelegung eines Anschaffungswerts des Grundbesitzes im Jahr 1974 in Höhe von … DM und Berücksichtung von Veräußerungskosten in Höhe von … DM einen anteiligen Veräußerunggewinn für den Grundbesitz von …,–DM. Nach Korrektur weiterer Bilanzpositionen ergab sich insgesamt ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn von …,–DM. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Darstellung unter Tz. 15 des Bp-Berichts vom 18. September 1989 Bezug genommen.
Der Beklagte legte nunmehr den erhöhten Veräußerungsgewinn der Steuerberechnung zugrunde und setzte mit Änderungsbescheid vom 21. September 1990 gegen die Kläger …,– DM ESt fest.
Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens setzte der Beklagte die ESt mit weiterem Änderungsbescheid vom 24. April 1991 auf …,– DM herab.
Nach Zurückweisung des Einspruchs mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 1991 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, spätestens im Jahr 1969 wirtschaftliche Eigentümer des zum Gut gehörenden Grundbesitzes geworden zu sein. Die längeren, umfangreichen Verhandlungen mit der … hätten schließlich in die beiderseitigen Willenserklärungen auf der Grundlage eines Siedlervertrags eingemündet. Die Siedlungsbehörde habe die Abgabe eines notariellen Kaufangebots verlangt. Spätestens nach Abgabe des Angebots vom 13. November 1968 und der Änderung vom 7. März 1969 habe sowohl für die … als auch für sie, die, Kläger, festgestanden, daß s...