vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 59/18)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltszugehörigkeit eines wegen Studiums auswärts untergebrachten Kindes
Leitsatz (redaktionell)
- Für das für eine Haushaltsaufnahme nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG erforderliche örtlich gebundene Zusammenleben ist es nicht erforderlich, dass das Kind ständig im Haushalt des Berechtigten anwesend ist.
- Bei einem volljährigen Studenten, auch wenn er zum Zweck der Studiums auswärts untergebracht ist, kann nicht ohne weiteres eine bestehende Haushaltsaufnahme als beendet angesehen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung vom elterlichen Haushalt schließen lassen.
- Wird dem volljährigen Kind, das jedes 2. Wochenende und in den Semesterferien in den Haushalt des Elternteils zurückkehrt, Unterhalt gewährt (sowohl Barunterhalt als auch Naturalunterhalt durch die Zurverfügungstellung der Wohnung) sind die Voraussetzungen einer fortbestehenden Haushaltsaufnahme des Kindes erfüllt.
Normenkette
EStG § 64 Abs. 2 S. 1
Streitjahr(e)
2011, 2012, 2013
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seinen Sohn A für den Zeitraum November 2011 bis März 2013 Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Kläger ist der Vater seines am 27.02.1992 geborenen Sohnes A. Von der Kindesmutter, der Beigeladenen, ist er seit dem 23.12.1997 geschieden.
A beendete im Juni 2011 seine Schulausbildung mit dem Abitur. Ab dem Wintersemester 2011/12 studierte er in B Wirtschaftsinformatik.
A lebte -zumindest- bis zum Ende seiner Schulausbildung im Haushalt der Beigeladenen, die bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres das alleinige Sorgerecht hatte und die auch für A Kindergeld bezog.
Unter dem 02.02.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, das Kindergeld für A zu seinen Gunsten festzusetzen. Er führte aus, A habe den Haushalt der Beigeladenen im Dezember 2011 verlassen, was diese gegenüber der für sie zuständigen Kindergeldkasse selbst erklärt habe. Da er einen monatlichen Barunterhalt i.H.v. 300,- € geleistet habe, die Beigeladene – abzüglich des ihr zugeflossenen Kindergeldes – aber nur 186,- €, sei er vorrangig kindergeldberechtigt.
Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einer sog. Vergleichsmitteilung an die Familienkasse der Beigeladenen, die OFD Niedersachsen. Diese teilte der Beklagten mit, ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass die Haushaltsaufnahme bei der Beigeladenen fortbestehe. A habe schriftlich erklärt, er kehre im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Mutter zurück. Sofern das Studium es zulasse, verbringe er die Wochenenden und die Semesterferien in C.
Die Beklagte lehnte den Kindergeldantrag des Klägers daraufhin mit Bescheid vom 02.02.2013 ab.
Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Beklagte mit ihrer Einspruchsentscheidung vom 13.08.2014 als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er trägt vor, A lebe seit November 2011 nicht mehr im Haushalt der Beigeladenen. Mit der Aufnahme des Studiums habe er seinen Wohnsitz nach B verlegt, wo er im Rahmen einer Wohngemeinschaft eine eigene Wohnung bezogen habe. Sein Hausstand bei der Beigeladenen sei endgültig und nicht nur vorübergehend aufgelöst worden. Ein Bett habe ihm dort nicht mehr zur Verfügung gestanden, allenfalls noch ein Gästesofa. A sei auch nicht regelmäßig in den Haushalt der Beigeladenen zurückgekehrt. Seine schriftliche Erklärung gegenüber der Familienkasse der Beigeladenen sei nichtssagend. Im Übrigen habe A auf seinem Facebook-Account selbst angegeben, dass er nach B verzogen sei bzw. während seines Studiums dort gewohnt habe. Er der Kläger – habe seinen Sohn nach Besuchswochenenden auch mehrfach direkt nach B gefahren.
Der Kläger beantragt,
den Kindergeldbescheid vom 02.02.2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für seinen Sohn A für den Zeitraum November 2011 bis März 2013 zu seinen Gunsten Kindergeld festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, A sei auch nach dem Beginn seines Studiums in B noch in den Haushalt der Beigeladenen aufgenommen gewesen. Seine auswärtige Unterbringung sei zu Studienzwecken erfolgt und daher vorübergehender Natur. Wie er im Laufe des Klageverfahrens schriftlich erklärt habe, sei er während der Vorlesungszeit jedes zweite Wochenende und – sofern es der Vorlesungsplan zugelassen habe – auch in der Woche nach C gefahren. In den Semesterferien habe er sich komplett in der Wohnung der Beigeladenen aufgehalten. Seine sozialen Kontakte nach C habe er nie abgebrochen.
Auf die schriftliche Erklärung des Sohnes vom 10.12.2015 (Bl.63 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.05.2016 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat die Kindesmutter mit Beschluss vom 16.03.2017 zum Verfahren beigeladen.
D...