vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 18/18)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines sich in einem Hotelkomplex befindlichen Apartments an die Hotelbetriebsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Vermietung eines Apartments im Rahmen einer Hotelanlage handelt es sich um die Vermietung einer Wohnung, für die die typisierte Vermutung einer Einnahmeüberschusserzielungsabsicht gilt.
- Der Umstand, dass der Steuerpflichtige das Apartment der Hotelbetriebsgesellschaft für deren gewerbliche Zwecke zur Weitervermietung an Dritte gegen Zahlung eines Mietzinses zur Verfügung stellt, führt nicht zu einer Umwidmung des Wohnobjektes in eine gewerbliche Immobilie.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger hat im Streitjahr wie in den vorangegangenen Kalenderjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Bei dem vermieteten Objekt handelt es sich um ein vermietetes Appartement in A, das in einem Hotelkomplex belegen ist.
Das vermietete Appartement ist 38 m² groß und ist mit Küche und Bad ausgestattet. Diese Immobilie ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Teileigentum und Wohneigentum aufgeteilt. Auf dem Grundstück wird durch eine Hotelbetriebsgesellschaft ein Hotel betrieben. Das Appartement selbst steht im Eigentum des Klägers und wird dauerhaft an die Hotelbetriebsgesellschaft verpachtet. Für die Nutzung des Appartements erhält der Kläger eine umsatzabhängige Miete. Interessenten können das Appartement wahlweise mit oder ohne Hotelbetrieb anmieten.
Der Kläger hat die Immobilie im Jahr 1993 zu einem Preis von ca. x.000 DM erworben und die Anschaffungskosten seinerzeit zu 100 % fremdfinanziert. Nach Bekundungen des Klägers hat dieser das Objekt als Baustein für seine Altersvorsorge erworben. Er erwartet, dass im Jahr 2021 das zur Finanzierung der Immobilie aufgenommene Darlehen durch die Auszahlung einer zeitgleich abgeschlossenen Lebensversicherung i. H. v. x.000 € bis auf einen kleinen Restbetrag werde abgelöst werden können.
Der Kläger hat seit dem Erwerb der Immobilie in A im Jahr 1993 bis zum Streitjahr 2014 durchgängig Verluste erwirtschaftet (vgl. Bl. 24 der Gerichtsakte, Rückseite). Laut Angaben des Klägers beträgt der Verlust im Jahr 2015 5.184 € und in 2016 ist der Verlust auf 3.854 € zu beziffern.
Der Beklagte hat im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 14.07.2015 die erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung antragsgemäß berücksichtigt und den Bescheid hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für vorläufig erklärt. Weiterhin wurde der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen.
Mit weiterem Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 24.08.2015 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung ohne weitere steuerliche Änderungen aufgehoben. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger zunächst Einspruch eingelegt. Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung vom 30.08.2016 nunmehr den geltend gemachten Verlust aus der Vermietung der Immobilie in A steuerlich nicht mehr anerkannt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Vorliegen einer auf Dauer angelegten Vermietung grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen sei. Im Streitfall liege weder eine verbilligte noch eine zeitlich begrenzte Vermietung vor.
Soweit der Beklagte von einer gewerblichen Vermietung und nicht von einer Vermietung einer Wohnung ausgehe, unterliege er einem Irrtum. Das vermietete Appartement sei in seinem Wesensgehalt mit einer Ferienwohnung vergleichbar. Neben der reinen Vermietung würden vom Kläger keinerlei Nebenleistungen erbracht werden. Der Grundriss der Teilungserklärung zeige ein Appartement auf 2 Ebenen in einer Größe von 38 m². Dies könnte auch der Grundriss einer Ferienwohnung sein. Zudem handele es sich laut Grundbuch zivilrechtlich um eine Wohnung, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt sei in Sondereigentum und Wohneigentum. Vergleichbare Einheiten würden in dem Gebäude auch von den Eigentümern selbst genutzt und nicht an das Hotel vermietet werden.
Nach dem Vortrag des Klägers führe seine beigefügte Prognoseberechnung zu einem Überschuss, so dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen sei. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Auslastung des Appartements durch Vermietung bei 70 % bzw. 80 % liege. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.10.2016 und vom 01.12.2016 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 12.09.2016 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidu...