Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1987–1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
In dem im zweiten Rechtsgang befindlichen Verfahren ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die miteinander verheirateten und von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger aufgrund eines Mietverhältnisses mit den Eltern des Klägers im Streitzeitraum 1987 bis 1990 (negative) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.
Die Kläger sind Eigentümer des am 01.12.1986 bezugsfertig gewordenen Zweifamilienhauses in A., L.-Straße. Laut Anerkennungsbescheid vom 16.04.1986 umfaßt die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im Erdgeschoß und Obergeschoß 154, 39 qm und die Einliegerwohnung im Kellergeschoß 29,68 qm. In dieser Einliegerwohnung befinden sich ein möblierter Wohn-/Schlafraum, eine Toilette mit Dusch- und Waschmöglichkeit sowie ein Flur mit einer Nische, in die 1990 ein Küchenblock eingebaut wurde. Die Wohnung besitzt einen eigenen Eingang, ein separater Anschluß für Gas. Strom und Wasser existiert für sie nicht.
Mit (formularmäßigem) Mietvertrag vom 15.12.1986 vermieteten die Kläger die Einliegerwohnung im Kellergeschoß ab dem 01.12.1986 an die Eltern des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt in X. bei Y. eine eigene Wohnung besaßen. Der Mietvertrag vom 15.12.1986, demzufolge der Mietzins 150,– DM betragen sollte, enthält unter § 3 Nr. 2 (Nebenabgaben) weder Streichungen noch Eintragungen. Nebenabgaben wurden nicht gezahlt. Ab dem 27.10.1989 waren die Eltern des Klägers mit Hauptwohnung in A. B.-Straße, gemeldet. Am 26.06.1990 bezogen sie in A., C.-Straße, eine von ihnen zuvor angeschaffte Eigentumswohnung.
Am 15.06.1990 schlossen die Kläger mit Wirkung ab 01.07.1990 über dieselbe Wohnung einen Mietvertrag mit dem Bruder des Klägers und dessen Ehefrau. Nebenabgaben sollten nach § 3 Nr. 2 des Vertrages „laut Abrechnung” besonders erhoben werden. Eine Nebenkostenabrechnung wurde für 1990 nicht erstellt. Der Bruder und die Schwägerin des Klägers sind als Pfarrer in N. tätig, wo sie auch zusammen mit ihren vier gemeinsamen Kindern wohnen.
Für die Streitjahre 1987 bis 1991 erklärten die Kläger bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des in der L.-Straße gelegenen Wohngebäudes Werbungskostenüberschüsse in folgender Höhe
1987: |
23.939,– DM |
1988: |
24.061,– DM |
1989: |
32.383,– DM |
1990: |
27.545,– DM. |
Das Finanzamt berücksichtigte in den ursprünglichen, ab 1988 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO–) durchgeführten Einkommensteuerveranlagung der Kläger diese Werbungskostenüberschüsse in der erklärten Höhe.
In der Zeit vom 28.03.1994 bis 28.06.1994 fand bei dem als Arzt tätigen Kläger eine Betriebsprüfung statt, die auch die Mietverhältnisse mit den Angehörigen des Klägers zum Gegenstand hatte. Ausweislich des Prüfungsberichts vom 22.08.1994 wurde dem Prüfer in diesem Zusammenhang erläutert, daß der ebenfalls als Arzt tätige Vater des Klägers für diesen bis 1987 Vertretungen vorgenommen und auf ein entsprechendes Entgelt ganz oder teilweise aus familiären Gründen verzichtet habe. Aus diesem Grund seien auch keine Nebenkostenabrechnungen vorgenommen worden. Die Einliegerwohnung sei u.a. auch deshalb von den Eltern des Klägers angemietet worden, um einer Schwester der Mutter behilflich sein zu können. Der Bruder des Klägers habe die Einliegerwohnung angemietet, um für den Besuch von Eltern, Bruder und Familie sowie einer Tante eine – im Vergleich zu einem Hotel in A. – billige Unterkunft zu erhalten. Der Prüfer, der anläßlich einer Besichtigung der Einliegerwohnung noch festgestellt hatte, daß eine Deckenlampe im Wohn-/Schlafraum noch nicht an den dafür vorgesehenen Stromkabel angebracht war, gelangte zu dem Ergebnis, daß beide Mietverhältnisse steuerlich nicht anzuerkennen seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 22.08.1994 verwiesen. Das Finanzamt folgte dieser Betrachtungsweise und erließ am 31.10.1994 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (1987) bzw. § 164 Abs. 2 AO (1988–1990) geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es für das Wohngebäude L.-Straße in A. keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr ansetzte, sondern nur noch einen Betrag von jeweils 11.000,– DM als Sonderausgaben zum Abzug zuließ (§ 52 Abs. 21 Satz 4 Einkommensteuergesetz –EStG–).
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide legten die Kläger Einspruch (und zwar auch für das Jahr 1991) ein, zu dessen Begründung sie im wesentlichen folgendes geltend machten:
Da nach dem Mietvertrag die Mieter zu einer Zahlung von Nebenkosten nicht verpflichtet gewesen seien, seien auch keine Abrechnungen erstellt worden. Insoweit könne es wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein, die Nebenkosten nicht auf den Mieter zu überwälzen, sondern in die Miete einzukalkulieren, nämlich insbesondere dann, wenn durch zusätzliche Zähler Anschlußkosten, Grundgebühren und die zusätzlichen Kosten höher seie...