Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Pauschalversteuerung BVV Beiträge Deutsche Bank
Leitsatz (amtlich)
1. Die Geschäftsgrundlage für eine Gesamtzusage, die Pauschalversteuerung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer Pensionskasse zu übernehmen, entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber sich einer Unterstützungskasse anschließt, solange die Mitgliedschaft in der Pensionskasse bestehen bleibt.
2. Die Treuepflicht gebietet dem Arbeitnehmer nicht von einer Pensionskasse zu einer Unterstützungskasse zu wechseln und statt Beitragszahlungen eine entsprechende Gehaltsumwandlung vorzunehmen, um dem Arbeitgeber die Einsparung der Pauschalsteuer auf die Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse zu ermöglichen.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.01.2000; Aktenzeichen 17 Ca 7781/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main – 17 Ca 7781/99 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Feststellung sich allein auf die Pauschalversteuerung bezieht.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pauschalversteuerung der Arbeitgeberbeiträge zu einer Pensionskasse.
Der am 15. April 1943 geborene Kläger ist bei der beklagten Bank seit dem 01. Februar 1971 beschäftigt gemäß Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 1970 (Bl. 4, 5 d. A.).
Die Beklagte versicherte den Kläger beim B.V. (im Folgenden: …), einer Pensionskasse, zu deren Mitgliedsunternehmen sie gehörte. Den Beitrag trug entsprechend dem Arbeitsvertrag der Parteien und der Satzung des B. zu einem Drittel der Kläger und zu zwei Dritteln die Beklagte.
Mit Schreiben vom Februar 1976 (vgl. Bl. 6 d. A.) teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern mit, dass sie ab sofort die Pauschalversteuerung (damals 10 %) des Arbeitgeberbeitrages übernehme. Damit entfielen andererseits in der Regel Sozialversicherungsbeiträge darauf.
Im Dezember 1989 schrieb die Beklagte an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu dem „Steuerreformgesetz und Lohnsteuerrichtlinien 1990” u. a.:
„…
Schon bisher mußte der Bankanteil am B.-Beitrag versteuert werden, wobei die Steuern von der Bank übernommen wurden. Ab 1990 wird sich der pauschalierte Steuersatz von 10 % auf 15 % erhöhen.
…”
(vgl. ansonsten Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2000).
In einem Rundschreiben der Beklagten vom Januar 1996 heißt es u. a.:
„…
Der Arbeitgeberanteil zum B. wurde bisher mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 15 % versteuert, den die Bank für Sie übernommen hat. Im Jahressteuergesetz 1996 ist eine Erhöhung dieser Pauschalsteuer auf 20 % festgelegt worden. Die Bank wird dadurch entstehende Mehrkosten zunächst befristet übernehmen. Diese Übernahme erfolgt unter der Voraussetzung, daß mit dem Gesamtbetriebsrat und dem Unternehmenssprecherausschuß eine Einigung über eine Kompensierung durch die Reduzierung sonstiger freiwilliger Leistungen erreicht wird.
…”
(Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2000).
Im Januar 1999 unterrichtete die Beklagte ihre Arbeitnehmer darüber, dass sie beabsichtige, die betriebliche Altersversorgung hinsichtlich des Durchführungsweges zu ändern. Die Versorgung sollte durch einen Wechsel von dem B. einer Pensionskasse, zur neu zu gründenden „B. V.” (im Folgenden: B.), einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse erfolgen. Anlass dafür war die durch das Rentenreformgesetz 1999 mit § 4 Abs. 4 BetrAVG entstandene Möglichkeit, Versorgungsverpflichtungen auf kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen übertragen zu können.
Als Vorteil wurde dabei angeführt, dass die Zuführungen des Arbeitgebers zur Unterstützungskasse anders als die Versicherungsbeiträge zur Pensionskasse nicht der Einkommenssteuer unterliegen und der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil in Form einer Entgeltumwandlung gem. § 1 Abs. 5 BetrAVG aufgebracht werden konnte und dadurch das zu versteuernde Einkommen minderte.
Anders als die Leistungen der Pensionskasse sind allerdings die der Unterstützungskasse später – nachgelagert – voll zu versteuern. Für den Arbeitgeber entfiel bei diesem Modell die bisher von ihm getragene Pauschalsteuer, wobei andererseits die von diesen Beträgen abgedeckten Steuerbegünstigungen für eigene Zukunftssicherung des Arbeitnehmers frei wurden.
Am 21. Januar 1999 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung „anlässlich der Neuordnung der bisherigen Versorgung über den B.”. Darin heißt es u. a.:
„…
2. Im Rahmen der Neuordnung der B-Versorgung wird zusätzlich der Durchführungsweg einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse geschaffen und die B. gegründet. Die Zuwendungen an die B. werden von der Bank geleistet. Die einzelnen begünstigten Mitarbeiter beteiligen sich wirtschaftlich an diesen Zuwendungen durch Gehaltsumwandlung. Im Rahmen einer Gehaltsumwandlungsabrede wird der Bruttolohn daher um die bisherige Eigenbeteiligung gemindert…. (6. Absatz).
3. Die Bank wird vom heutigen Durchführungsweg Pensionskasse zu...